Einführung des Verordnungsvetos
- ShortId
-
14.422
- Id
-
20140422
- Updated
-
10.02.2026 21:27
- Language
-
de
- Title
-
Einführung des Verordnungsvetos
- AdditionalIndexing
-
04;421;Verordnung;Kompetenzregelung;Aufgaben des Parlaments;Gesetzgebungsverfahren;Vetorecht;Beziehung Legislative-Exekutive;parlamentarisches Verfahren
- 1
-
- L05K0503010103, Verordnung
- L06K080602010103, Vetorecht
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 11. Juni 2014 wurde im Ständerat die parlamentarische Initiative 14.421, "Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament", eingereicht. Diese Initiative verlangt, dass bei jeder Gesetzesverabschiedung das Verordnungsveto explizit vorgesehen werden muss. Aus meiner Sicht ist dies nicht immer praktikabel, da es auch zu vom Parlament unerwünschten Verordnungsänderungen kommen kann, ohne dass dies der Gesetzgeber im Voraus geahnt hätte. Um die Diskussion in der Bundesversammlung nicht nur auf das in der parlamentarischen Initiative 14.421 vorgeschlagene Verfahren zu begrenzen, schlage ich entsprechend die Einführung eines allgemeinen Verordnungsvetos vor, welches immer dann ergriffen werden kann, wenn eine Verordnung dem Geist eines Gesetzes zuwiderläuft. Ich bin überzeugt, dass dieses Mittel massvoll eingesetzt wird und in erster Linie dazu dient, den Bundesrat und die Bundesverwaltung zu einer gesetzestreuen Umsetzung von Gesetzen auf Verordnungsstufe anzuhalten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein einfaches Veto, ohne Möglichkeit auf Abänderung, einlegen können. Das Verordnungsveto orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:</p><p>1. Rechtsetzende Verordnungen und Verordnungsänderungen sind vor ihrer Inkraftsetzung der Bundesversammlung zu übermitteln; ausgenommen sind Verordnungen nach Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung.</p><p>2. Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 14 Tagen den Antrag für ein Veto gegen die Verordnung oder die Verordnungsänderung, so behandelt ihn der Rat in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session.</p><p>3. Stimmt der Rat dem Antrag zu, geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im anderen Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.</p><p>4. Eine Verordnung oder eine Verordnungsänderung kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat das Veto abgelehnt hat.</p>
- Einführung des Verordnungsvetos
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 11. Juni 2014 wurde im Ständerat die parlamentarische Initiative 14.421, "Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament", eingereicht. Diese Initiative verlangt, dass bei jeder Gesetzesverabschiedung das Verordnungsveto explizit vorgesehen werden muss. Aus meiner Sicht ist dies nicht immer praktikabel, da es auch zu vom Parlament unerwünschten Verordnungsänderungen kommen kann, ohne dass dies der Gesetzgeber im Voraus geahnt hätte. Um die Diskussion in der Bundesversammlung nicht nur auf das in der parlamentarischen Initiative 14.421 vorgeschlagene Verfahren zu begrenzen, schlage ich entsprechend die Einführung eines allgemeinen Verordnungsvetos vor, welches immer dann ergriffen werden kann, wenn eine Verordnung dem Geist eines Gesetzes zuwiderläuft. Ich bin überzeugt, dass dieses Mittel massvoll eingesetzt wird und in erster Linie dazu dient, den Bundesrat und die Bundesverwaltung zu einer gesetzestreuen Umsetzung von Gesetzen auf Verordnungsstufe anzuhalten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein einfaches Veto, ohne Möglichkeit auf Abänderung, einlegen können. Das Verordnungsveto orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:</p><p>1. Rechtsetzende Verordnungen und Verordnungsänderungen sind vor ihrer Inkraftsetzung der Bundesversammlung zu übermitteln; ausgenommen sind Verordnungen nach Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung.</p><p>2. Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 14 Tagen den Antrag für ein Veto gegen die Verordnung oder die Verordnungsänderung, so behandelt ihn der Rat in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session.</p><p>3. Stimmt der Rat dem Antrag zu, geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im anderen Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.</p><p>4. Eine Verordnung oder eine Verordnungsänderung kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat das Veto abgelehnt hat.</p>
- Einführung des Verordnungsvetos
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- Index
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- Texts
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- <p>Am 11. Juni 2014 wurde im Ständerat die parlamentarische Initiative 14.421, "Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament", eingereicht. Diese Initiative verlangt, dass bei jeder Gesetzesverabschiedung das Verordnungsveto explizit vorgesehen werden muss. Aus meiner Sicht ist dies nicht immer praktikabel, da es auch zu vom Parlament unerwünschten Verordnungsänderungen kommen kann, ohne dass dies der Gesetzgeber im Voraus geahnt hätte. Um die Diskussion in der Bundesversammlung nicht nur auf das in der parlamentarischen Initiative 14.421 vorgeschlagene Verfahren zu begrenzen, schlage ich entsprechend die Einführung eines allgemeinen Verordnungsvetos vor, welches immer dann ergriffen werden kann, wenn eine Verordnung dem Geist eines Gesetzes zuwiderläuft. Ich bin überzeugt, dass dieses Mittel massvoll eingesetzt wird und in erster Linie dazu dient, den Bundesrat und die Bundesverwaltung zu einer gesetzestreuen Umsetzung von Gesetzen auf Verordnungsstufe anzuhalten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein einfaches Veto, ohne Möglichkeit auf Abänderung, einlegen können. Das Verordnungsveto orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:</p><p>1. Rechtsetzende Verordnungen und Verordnungsänderungen sind vor ihrer Inkraftsetzung der Bundesversammlung zu übermitteln; ausgenommen sind Verordnungen nach Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung.</p><p>2. Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 14 Tagen den Antrag für ein Veto gegen die Verordnung oder die Verordnungsänderung, so behandelt ihn der Rat in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session.</p><p>3. Stimmt der Rat dem Antrag zu, geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im anderen Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.</p><p>4. Eine Verordnung oder eine Verordnungsänderung kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat das Veto abgelehnt hat.</p>
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