Voraussetzung für IV-Rentenbezug für Ausländer
- ShortId
-
14.426
- Id
-
20140426
- Updated
-
10.04.2024 17:52
- Language
-
de
- Title
-
Voraussetzung für IV-Rentenbezug für Ausländer
- AdditionalIndexing
-
28;IV-Rente;Ausländer/in;Sozialrecht;gesetzlicher Wohnsitz;Missbrauch;Invalidenversicherung;IV-Rentner/in
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K0104010303, IV-Rente
- L05K0104020103, IV-Rentner/in
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K01040212, Sozialrecht
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L04K01010219, Missbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dieser Massnahme würde dem Missbrauch vorgebeugt, dass Zuwanderer aufgrund von unseren sehr gut ausgebauten Sozialwerken in die Schweiz einwandern. Heute ist fast jeder zweite IV-Bezüger ein Ausländer. Eine Fristerhöhung würde anreizbezogen entlastend wirken. Das System der Invalidenversicherung könnte mit dieser Massnahme generell entlastet werden. Die Bundesverfassung ermöglicht explizit in Artikel 121a, dass im Rahmen der Steuerung der Zuwanderung der Anspruch auf Sozialleistungen als Begleitmassnahme beschränkt werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens zwei vollen Jahren in der Schweiz Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.</p><p>...</p>
- Voraussetzung für IV-Rentenbezug für Ausländer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dieser Massnahme würde dem Missbrauch vorgebeugt, dass Zuwanderer aufgrund von unseren sehr gut ausgebauten Sozialwerken in die Schweiz einwandern. Heute ist fast jeder zweite IV-Bezüger ein Ausländer. Eine Fristerhöhung würde anreizbezogen entlastend wirken. Das System der Invalidenversicherung könnte mit dieser Massnahme generell entlastet werden. Die Bundesverfassung ermöglicht explizit in Artikel 121a, dass im Rahmen der Steuerung der Zuwanderung der Anspruch auf Sozialleistungen als Begleitmassnahme beschränkt werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens zwei vollen Jahren in der Schweiz Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.</p><p>...</p>
- Voraussetzung für IV-Rentenbezug für Ausländer
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