Karenzfrist für Ergänzungsleistungen

ShortId
14.427
Id
20140427
Updated
10.04.2024 17:51
Language
de
Title
Karenzfrist für Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
2811;10;Ergänzungsleistung;Ausländer/in;Flüchtling;Bürger/in der Gemeinschaft;Sozialrecht;Gleichbehandlung
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K01040212, Sozialrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine Entlastung der Ergänzungsleistungen mit gleichzeitiger Gleichbehandlung muss zwingend angestrebt werden, da somit auch der Sogwirkung und dem Missbrauchspotenzial vorgebeugt werden kann.</p><p>Artikel 121a der Bundesverfassung erlaubt explizit die Möglichkeit, als Begleitmassnahme bei der Steuerung der Zuwanderung den Anspruch auf Sozialleistungen zu beschränken.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die nötigen weiteren gesetzlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass für alle Ausländerinnen und Ausländer, auch für Staatsangehörige der EU und Efta sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, dieselbe Karenzfrist von zehn Jahren für Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 ELG gilt.</p>
  • Karenzfrist für Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine Entlastung der Ergänzungsleistungen mit gleichzeitiger Gleichbehandlung muss zwingend angestrebt werden, da somit auch der Sogwirkung und dem Missbrauchspotenzial vorgebeugt werden kann.</p><p>Artikel 121a der Bundesverfassung erlaubt explizit die Möglichkeit, als Begleitmassnahme bei der Steuerung der Zuwanderung den Anspruch auf Sozialleistungen zu beschränken.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die nötigen weiteren gesetzlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass für alle Ausländerinnen und Ausländer, auch für Staatsangehörige der EU und Efta sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, dieselbe Karenzfrist von zehn Jahren für Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 ELG gilt.</p>
    • Karenzfrist für Ergänzungsleistungen

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