Dem Missbrauch bei der Arbeitslosenversicherung vorbeugen

ShortId
14.428
Id
20140428
Updated
10.04.2024 17:51
Language
de
Title
Dem Missbrauch bei der Arbeitslosenversicherung vorbeugen
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: 837.0;Sozialrecht;Missbrauch;Zuwanderer/-in;Arbeitslosenversicherung;Sozialversicherung;Frist
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0108030301, Zuwanderer/-in
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L05K0503020802, Frist
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L04K01040212, Sozialrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dieser Massnahme würde dem Missbrauch vorgebeugt, dass Zuwanderer aufgrund unserer sehr gut ausgebauten Sozialwerke in die Schweiz einwandern. Heute ist fast jeder zweite ALV-Bezüger ein Ausländer. Eine Fristerhöhung würde anreizbezogen entlastend wirken. Im Rahmen der Gleichbehandlung gelten dieselben Regeln und Fristen aber auch für Schweizerinnen und Schweizer. Das System der Arbeitslosenversicherung könnte mit dieser Massnahme generell entlastet werden.</p><p>Artikel 121a der Bundesverfassung gewährt explizit die Möglichkeit, als Begleitmassnahme bei der Steuerung der Zuwanderung den Anspruch auf Sozialleistungen zu beschränken.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 13</p><p>Abs. 1</p><p>Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens 24 Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.</p><p>...</p><p>Die Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) ist wenn nötig anzupassen.</p>
  • Dem Missbrauch bei der Arbeitslosenversicherung vorbeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dieser Massnahme würde dem Missbrauch vorgebeugt, dass Zuwanderer aufgrund unserer sehr gut ausgebauten Sozialwerke in die Schweiz einwandern. Heute ist fast jeder zweite ALV-Bezüger ein Ausländer. Eine Fristerhöhung würde anreizbezogen entlastend wirken. Im Rahmen der Gleichbehandlung gelten dieselben Regeln und Fristen aber auch für Schweizerinnen und Schweizer. Das System der Arbeitslosenversicherung könnte mit dieser Massnahme generell entlastet werden.</p><p>Artikel 121a der Bundesverfassung gewährt explizit die Möglichkeit, als Begleitmassnahme bei der Steuerung der Zuwanderung den Anspruch auf Sozialleistungen zu beschränken.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 13</p><p>Abs. 1</p><p>Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens 24 Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.</p><p>...</p><p>Die Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) ist wenn nötig anzupassen.</p>
    • Dem Missbrauch bei der Arbeitslosenversicherung vorbeugen

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