Voraussetzung für den AHV-Rentenbezug erhöhen

ShortId
14.429
Id
20140429
Updated
10.04.2024 17:53
Language
de
Title
Voraussetzung für den AHV-Rentenbezug erhöhen
AdditionalIndexing
28;Missbrauch;Zuwanderer/-in;AHV;Sozialversicherung;Frist
1
  • L05K0108030301, Zuwanderer/-in
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L05K0503020802, Frist
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L05K0104010101, AHV
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dieser Massnahme würde dem Missbrauch vorgebeugt, dass Zuwanderer erst kurz vor dem Pensionsalter in die Schweiz einwandern, um überproportional von unserem noch gut funktionierendem Sozialsystem zu profitieren. Im Rahmen der Gleichbehandlung gilt dies auch für Schweizerinnen und Schweizer, obwohl Artikel 121a der Bundesverfassung explizit die Möglichkeit gewährt, als Begleitmassnahme bei der Steuerung der Zuwanderung den Anspruch auf Sozialleistungen zu beschränken.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 29</p><p>Abs. 1</p><p>Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens zwei volle Jahre Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften in der Schweiz angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.</p><p>...</p>
  • Voraussetzung für den AHV-Rentenbezug erhöhen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dieser Massnahme würde dem Missbrauch vorgebeugt, dass Zuwanderer erst kurz vor dem Pensionsalter in die Schweiz einwandern, um überproportional von unserem noch gut funktionierendem Sozialsystem zu profitieren. Im Rahmen der Gleichbehandlung gilt dies auch für Schweizerinnen und Schweizer, obwohl Artikel 121a der Bundesverfassung explizit die Möglichkeit gewährt, als Begleitmassnahme bei der Steuerung der Zuwanderung den Anspruch auf Sozialleistungen zu beschränken.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 29</p><p>Abs. 1</p><p>Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens zwei volle Jahre Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften in der Schweiz angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.</p><p>...</p>
    • Voraussetzung für den AHV-Rentenbezug erhöhen

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