Faire Besteuerung von Freizügigkeitsgeldern beim Wegzug aus der Schweiz in ein Land ausserhalb der EU/Efta

ShortId
14.431
Id
20140431
Updated
10.04.2024 17:52
Language
de
Title
Faire Besteuerung von Freizügigkeitsgeldern beim Wegzug aus der Schweiz in ein Land ausserhalb der EU/Efta
AdditionalIndexing
24;28;Steuerpflichtige/r;Steuerausweichung;gesetzlicher Wohnsitz;direkte Bundessteuer;Altersrentner/in;direkte Steuer
1
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L05K0702030101, Altersrentner/in
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K11070203, direkte Steuer
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070605, Steuerpflichtige/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer vor seiner Pensionierung endgültig die Schweiz in den Nicht-EU-Raum verlässt, kann sich seine Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule auszahlen lassen, und zwar gemäss Gesetz nach dem Wegzug aus der Schweiz (z. B. Wegzug per 30. April, Auszahlung am 2. Mai).</p><p>Weil der Begünstigte am 2. Mai in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat, fällt die Quellensteuer an, und zwar nach der heutigen Praxis am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Statt im Wegzugskanton unterliegt das Guthaben folglich am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der Quellensteuer, selbst wenn der Vorsorgenehmer nie in diesem Kanton seinen Wohnsitz hatte.</p><p>Diese Regelung wird in der Praxis missbraucht. Vor dem Wegzug aus der Schweiz (unter Umständen nur wenige Tage zuvor, z. B. am 24. April) wird das Freizügigkeitsguthaben in einen steuergünstigen Kanton transferiert und nach dem Wegzug (unter Umständen nur wenige Tage danach, z. B. am 2. Mai) von der Freizügigkeitseinrichtung an den Begünstigten ausbezahlt.</p><p>Von dieser Möglichkeit zur Steuerumgehung können Personen profitieren, die vor Erreichen des Pensionierungsalters in den Nicht-EU-Raum ziehen, weil nur sie das Freizügigkeitsguthaben beziehen und in einen steuergünstigen Kanton transferieren können. Bei Erreichen des Pensionierungsalters wird hingegen eine Rente (oder eine Kapitalleistung aus Vorsorge) fällig.</p><p>Der kurzfristige vorübergehende Transfer von Freizügigkeitsgeldern in einen Kanton, in welchem der Begünstigte nie Wohnsitz hatte, ist eine unerwünschte Wirkung des Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen; dieses stossende Steuerschlupfloch sollte zugunsten eines fairen interkantonalen Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen geschlossen werden.</p><p>Das StHG soll deshalb mit einem neuen Absatz 3 dahingehend ergänzt werden, dass die Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben am Ort des letzten Wohnsitzes in der Schweiz (anstatt am Sitz der Freizügigkeitseinrichtung) besteuert wird, wenn die Auszahlung nach dem Wegzug aus der Schweiz erfolgt. Im gleichen Sinne soll auch die kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der direkten Bundessteuer mittels einer Änderung des DBG angepasst werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 4</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Hatte der Vorsorgenehmer Wohnsitz in der Schweiz, besteht die Steuerpflicht für Leistungen gemäss Absatz 2 Buchstaben d und e am letzten Wohnsitz in der Schweiz. </p><p>2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 107</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Hatte der Vorsorgenehmer Wohnsitz in der Schweiz, besteht die Steuerpflicht für Leistungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e am letzten Wohnsitz in der Schweiz.</p><p>...</p><p>Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden neu zu den Absätzen 3 und 4.</p>
  • Faire Besteuerung von Freizügigkeitsgeldern beim Wegzug aus der Schweiz in ein Land ausserhalb der EU/Efta
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer vor seiner Pensionierung endgültig die Schweiz in den Nicht-EU-Raum verlässt, kann sich seine Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule auszahlen lassen, und zwar gemäss Gesetz nach dem Wegzug aus der Schweiz (z. B. Wegzug per 30. April, Auszahlung am 2. Mai).</p><p>Weil der Begünstigte am 2. Mai in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat, fällt die Quellensteuer an, und zwar nach der heutigen Praxis am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Statt im Wegzugskanton unterliegt das Guthaben folglich am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der Quellensteuer, selbst wenn der Vorsorgenehmer nie in diesem Kanton seinen Wohnsitz hatte.</p><p>Diese Regelung wird in der Praxis missbraucht. Vor dem Wegzug aus der Schweiz (unter Umständen nur wenige Tage zuvor, z. B. am 24. April) wird das Freizügigkeitsguthaben in einen steuergünstigen Kanton transferiert und nach dem Wegzug (unter Umständen nur wenige Tage danach, z. B. am 2. Mai) von der Freizügigkeitseinrichtung an den Begünstigten ausbezahlt.</p><p>Von dieser Möglichkeit zur Steuerumgehung können Personen profitieren, die vor Erreichen des Pensionierungsalters in den Nicht-EU-Raum ziehen, weil nur sie das Freizügigkeitsguthaben beziehen und in einen steuergünstigen Kanton transferieren können. Bei Erreichen des Pensionierungsalters wird hingegen eine Rente (oder eine Kapitalleistung aus Vorsorge) fällig.</p><p>Der kurzfristige vorübergehende Transfer von Freizügigkeitsgeldern in einen Kanton, in welchem der Begünstigte nie Wohnsitz hatte, ist eine unerwünschte Wirkung des Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen; dieses stossende Steuerschlupfloch sollte zugunsten eines fairen interkantonalen Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen geschlossen werden.</p><p>Das StHG soll deshalb mit einem neuen Absatz 3 dahingehend ergänzt werden, dass die Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben am Ort des letzten Wohnsitzes in der Schweiz (anstatt am Sitz der Freizügigkeitseinrichtung) besteuert wird, wenn die Auszahlung nach dem Wegzug aus der Schweiz erfolgt. Im gleichen Sinne soll auch die kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der direkten Bundessteuer mittels einer Änderung des DBG angepasst werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 4</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Hatte der Vorsorgenehmer Wohnsitz in der Schweiz, besteht die Steuerpflicht für Leistungen gemäss Absatz 2 Buchstaben d und e am letzten Wohnsitz in der Schweiz. </p><p>2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 107</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Hatte der Vorsorgenehmer Wohnsitz in der Schweiz, besteht die Steuerpflicht für Leistungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e am letzten Wohnsitz in der Schweiz.</p><p>...</p><p>Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden neu zu den Absätzen 3 und 4.</p>
    • Faire Besteuerung von Freizügigkeitsgeldern beim Wegzug aus der Schweiz in ein Land ausserhalb der EU/Efta

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