Petitionen an die Bundesbehörden. Verwesentlichung des Petitionsrechts

ShortId
14.437
Id
20140437
Updated
10.04.2024 17:49
Language
de
Title
Petitionen an die Bundesbehörden. Verwesentlichung des Petitionsrechts
AdditionalIndexing
04;421;politische Rechte;Vereinfachung von Verfahren;parlamentarisches Verfahren;Petitionsrecht
1
  • L04K05020101, politische Rechte
  • L05K0502010103, Petitionsrecht
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Einerseits sollen Petitionen, die an die Bundesbehörden herangetragen werden, in einer der vier Landessprachen abgefasst sein. Der Erstunterzeichner soll dabei seine Schweizer Wohnadresse angeben, damit die Eingabe unkompliziert beantwortet werden kann. Unterzeichnungsberechtigt sollen weiterhin alle Personen sein (Art. 33 Abs. 1 der Bundesverfassung).</p><p>Andererseits sollen die Petitionen, die an die Bundesversammlung gerichtet werden, umgehend signalisieren, ob sie lediglich von einem einzigen Petenten oder einer einzigen Petentin rühren oder ob dahinter womöglich 200 000 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner stehen. Dies könnte beispielsweise gleich im Titel vermerkt werden, z. B. "Pet. Muster Hans (53 000 Petentinnen und Petenten). Nein zum Bau von Atomkraftwerken".</p><p>Sodann sollen Petitionen, welche von weniger als 10 000 Personen unterzeichnet wurden und zu welchen kein Antrag auf "Folge geben" gestellt wurde, abschliessend durch die beiden Kommissionen zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. In die Parlamentsplenen gelangen also nur noch jene Petitionen, welche eine gewisse Relevanz aufweisen oder zu welchen immerhin ein positiver Antrag (der Mehr- oder Minderheit) der Kommission vorliegt.</p><p>Werden schliesslich Petitionen in die Plenen getragen, so sollen sie integral veröffentlicht werden; heute ist dies bei keinen Petitionen der Fall.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz und die Geschäftsreglemente der eidgenössischen Räte sowie das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sind dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. Petitionen an die Bundesbehörden:</p><p>a. in einer der vier Landessprachen (Art. 4 der Bundesverfassung) einzureichen sind, und</p><p>b. einen Erstpetenten mit seiner Wohnadresse in der Schweiz anzugeben haben.</p><p>2. Petitionen an die Bundesversammlung:</p><p>a. mit der Anzahl ihrer Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner veröffentlicht werden;</p><p>b. von den parlamentarischen Kommissionen (statt von den Plenen) zur Kenntnis genommen werden, sofern sie nicht von mehr als 10 000 Petenten mitunterzeichnet wurden und kein Antrag gestellt wurde, der Petition Folge zu geben (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung), und</p><p>c. integral veröffentlicht werden, sofern sie in die Plenen gelangen.</p>
  • Petitionen an die Bundesbehörden. Verwesentlichung des Petitionsrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einerseits sollen Petitionen, die an die Bundesbehörden herangetragen werden, in einer der vier Landessprachen abgefasst sein. Der Erstunterzeichner soll dabei seine Schweizer Wohnadresse angeben, damit die Eingabe unkompliziert beantwortet werden kann. Unterzeichnungsberechtigt sollen weiterhin alle Personen sein (Art. 33 Abs. 1 der Bundesverfassung).</p><p>Andererseits sollen die Petitionen, die an die Bundesversammlung gerichtet werden, umgehend signalisieren, ob sie lediglich von einem einzigen Petenten oder einer einzigen Petentin rühren oder ob dahinter womöglich 200 000 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner stehen. Dies könnte beispielsweise gleich im Titel vermerkt werden, z. B. "Pet. Muster Hans (53 000 Petentinnen und Petenten). Nein zum Bau von Atomkraftwerken".</p><p>Sodann sollen Petitionen, welche von weniger als 10 000 Personen unterzeichnet wurden und zu welchen kein Antrag auf "Folge geben" gestellt wurde, abschliessend durch die beiden Kommissionen zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. In die Parlamentsplenen gelangen also nur noch jene Petitionen, welche eine gewisse Relevanz aufweisen oder zu welchen immerhin ein positiver Antrag (der Mehr- oder Minderheit) der Kommission vorliegt.</p><p>Werden schliesslich Petitionen in die Plenen getragen, so sollen sie integral veröffentlicht werden; heute ist dies bei keinen Petitionen der Fall.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz und die Geschäftsreglemente der eidgenössischen Räte sowie das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sind dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. Petitionen an die Bundesbehörden:</p><p>a. in einer der vier Landessprachen (Art. 4 der Bundesverfassung) einzureichen sind, und</p><p>b. einen Erstpetenten mit seiner Wohnadresse in der Schweiz anzugeben haben.</p><p>2. Petitionen an die Bundesversammlung:</p><p>a. mit der Anzahl ihrer Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner veröffentlicht werden;</p><p>b. von den parlamentarischen Kommissionen (statt von den Plenen) zur Kenntnis genommen werden, sofern sie nicht von mehr als 10 000 Petenten mitunterzeichnet wurden und kein Antrag gestellt wurde, der Petition Folge zu geben (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung), und</p><p>c. integral veröffentlicht werden, sofern sie in die Plenen gelangen.</p>
    • Petitionen an die Bundesbehörden. Verwesentlichung des Petitionsrechts

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