Mitsprache und Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten bei der Bestellung von Vertrauensärzten
- ShortId
-
14.439
- Id
-
20140439
- Updated
-
10.04.2024 17:43
- Language
-
de
- Title
-
Mitsprache und Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten bei der Bestellung von Vertrauensärzten
- AdditionalIndexing
-
2841;1236;Bewilligung;Rechtsschutz;Krankenversicherung;Arzt/Ärztin;Patient/in
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K01050517, Patient/in
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L05K0806010102, Bewilligung
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) regelt "den Vertrauensarzt" im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung im Kapitel über die Leistungserbringer als Mittel zur "Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen". Die Verbände der Versicherer und der Ärzte sind Parteien des Vertrauensarztvertrages, die Patientinnen und Patienten haben in diesen Verträgen keinerlei Rechtsstellung. Über die Patientinnen und Patienten wird bestenfalls verfügt, zum Beispiel mit der Bestimmung, dass die Vertrauensärztin sie - mit Zustimmung der behandelnden Ärztin - persönlich untersuchen kann. Damit die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Krankenversicherers unabhängig agieren kann, müssen die Patientinnen und Patienten im System der Krankenversicherungen zum Gesprächspartner werden und eine Rechtsstellung erhalten. Die Patientinnen- und Patientenvertretungen sind am besten geeignet, diese Rolle zu übernehmen. So sollen Organisation und Auswahl der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte nicht mehr nur Sache der Verbandsinteressen von Leistungserbringern und Versicherern sein (vgl. Art. 57 Abs. 1, 2 KVG), sondern es sollen zugelassene Patientinnen- und Patientenvertretungen mitbestimmen können. Zugelassenen Patientinnen- und Patientenvertretungen muss auch ein Klagerecht und ein Parteirecht in Streitigkeiten über Fragen des Vertrauensarztwesens eingeräumt werden (vgl. Art. 57 Abs. 3 KVG). Die Patientin oder der Patient muss ein gesetzlich verankertes direktes Zugangsrecht zum vertrauensärztlichen Dienst seines Krankenversicherers erhalten. Mit dieser Änderung soll das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in das System des Vertrauensarztes gewonnen werden; insbesondere deshalb, weil das Auftreten des Vertrauensarztes, sein "Eingreifen" in das Behandlungsverhältnis zwischen der Patientin und der Ärztin, nicht mehr in erster Linie Anlass dafür sein soll, dass immer häufiger über den Rechtsweg das Recht eingefordert wird und werden muss.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 57</p><p>Abs. 1</p><p>Die Versicherer oder ihre Verbände bestellen nach Rücksprache mit den kantonalen Ärztegesellschaften und zugelassenen Patientinnen- und Patientenvertretungen Vertrauensärzte beziehungsweise Vertrauensärztinnen. Diese müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein.</p><p>Abs. 2</p><p>Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die in der ganzen Schweiz tätig sein sollen, müssen im Einvernehmen mit der Ärztegesellschaft des Kantons, in dem der Versicherer seinen Hauptsitz oder der Verband der Versicherer seinen Sitz hat, und der zugelassenen Patientinnen- und Patientenvertretung bestellt werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Eine kantonale Ärztegesellschaft und eine zugelassene Patientinnen- und Patientenvertretung können einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin aus wichtigen Gründen ablehnen; in diesem Fall entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89.</p><p>Abs. 4-8</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 9</p><p>Der versicherten Person, der Patientin oder dem Patienten wird das Recht auf eine Zweitmeinung bei Streitigkeiten mit der Vertrauensärztin, dem Vertrauensarzt eingeräumt.</p>
- Mitsprache und Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten bei der Bestellung von Vertrauensärzten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) regelt "den Vertrauensarzt" im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung im Kapitel über die Leistungserbringer als Mittel zur "Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen". Die Verbände der Versicherer und der Ärzte sind Parteien des Vertrauensarztvertrages, die Patientinnen und Patienten haben in diesen Verträgen keinerlei Rechtsstellung. Über die Patientinnen und Patienten wird bestenfalls verfügt, zum Beispiel mit der Bestimmung, dass die Vertrauensärztin sie - mit Zustimmung der behandelnden Ärztin - persönlich untersuchen kann. Damit die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Krankenversicherers unabhängig agieren kann, müssen die Patientinnen und Patienten im System der Krankenversicherungen zum Gesprächspartner werden und eine Rechtsstellung erhalten. Die Patientinnen- und Patientenvertretungen sind am besten geeignet, diese Rolle zu übernehmen. So sollen Organisation und Auswahl der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte nicht mehr nur Sache der Verbandsinteressen von Leistungserbringern und Versicherern sein (vgl. Art. 57 Abs. 1, 2 KVG), sondern es sollen zugelassene Patientinnen- und Patientenvertretungen mitbestimmen können. Zugelassenen Patientinnen- und Patientenvertretungen muss auch ein Klagerecht und ein Parteirecht in Streitigkeiten über Fragen des Vertrauensarztwesens eingeräumt werden (vgl. Art. 57 Abs. 3 KVG). Die Patientin oder der Patient muss ein gesetzlich verankertes direktes Zugangsrecht zum vertrauensärztlichen Dienst seines Krankenversicherers erhalten. Mit dieser Änderung soll das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in das System des Vertrauensarztes gewonnen werden; insbesondere deshalb, weil das Auftreten des Vertrauensarztes, sein "Eingreifen" in das Behandlungsverhältnis zwischen der Patientin und der Ärztin, nicht mehr in erster Linie Anlass dafür sein soll, dass immer häufiger über den Rechtsweg das Recht eingefordert wird und werden muss.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 57</p><p>Abs. 1</p><p>Die Versicherer oder ihre Verbände bestellen nach Rücksprache mit den kantonalen Ärztegesellschaften und zugelassenen Patientinnen- und Patientenvertretungen Vertrauensärzte beziehungsweise Vertrauensärztinnen. Diese müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein.</p><p>Abs. 2</p><p>Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die in der ganzen Schweiz tätig sein sollen, müssen im Einvernehmen mit der Ärztegesellschaft des Kantons, in dem der Versicherer seinen Hauptsitz oder der Verband der Versicherer seinen Sitz hat, und der zugelassenen Patientinnen- und Patientenvertretung bestellt werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Eine kantonale Ärztegesellschaft und eine zugelassene Patientinnen- und Patientenvertretung können einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin aus wichtigen Gründen ablehnen; in diesem Fall entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89.</p><p>Abs. 4-8</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 9</p><p>Der versicherten Person, der Patientin oder dem Patienten wird das Recht auf eine Zweitmeinung bei Streitigkeiten mit der Vertrauensärztin, dem Vertrauensarzt eingeräumt.</p>
- Mitsprache und Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten bei der Bestellung von Vertrauensärzten
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