Artikel 8 UWG. Missbräuchliche Geschäftsbedingungen

ShortId
14.440
Id
20140440
Updated
14.11.2025 07:02
Language
de
Title
Artikel 8 UWG. Missbräuchliche Geschäftsbedingungen
AdditionalIndexing
15;1211;Wettbewerbsbeschränkung;Allgemeine Geschäftsbedingungen;Vertrag des Privatrechts
1
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L05K0507020109, Allgemeine Geschäftsbedingungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Anlässlich der letzten Revision des UWG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012, wurde die Ahndung der Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen im Zuge der parlamentarischen Beratungen auf die Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten eingeschränkt. Diese Einschränkung auf Konsumentenverträge passt nicht ins UWG, dessen Schutz alle Abnehmerinnen und Abnehmer umfasst, insbesondere auch die gewerblichen. Sie stösst zunehmend insbesondere in der Lehre auf Kritik und Unverständnis und schafft verschiedene Abgrenzungsprobleme. Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine vergleichbare Regelung im deutschen Recht (§ 310 Abs. 1 BGB) sich (mit gewissen Ausnahmen) auch auf Verträge zwischen Unternehmen erstreckt. </p><p>Die Einschränkung auf die Konsumentenverträge war in der bundesrätlichen Vorlage nicht enthalten. Sie wurde erst in der parlamentarischen Beratung in die Gesetzesrevision aufgenommen. Auch aus den Materialien wird nicht klar, welche Verträge vom Schutz vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen ausgenommen werden sollen. Zudem zeigt sich in der Zwischenzeit, dass gerade auch das Gewerbe an einem Schutz vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen alles Interesse hat. Eine kleine Revision der entsprechenden Bestimmung im UWG drängt sich damit im Interesse vor allem der KMU auf.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist dahingehend zu ändern, dass die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der anderen Vertragspartei ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, in jedem Fall als unlauter gilt.</p><p>Gesetzlich umgesetzt werden kann dies am einfachsten, indem Artikel 8 UWG wie folgt geändert wird:</p><p>Art. 8</p><p>Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.</p>
  • Artikel 8 UWG. Missbräuchliche Geschäftsbedingungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anlässlich der letzten Revision des UWG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012, wurde die Ahndung der Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen im Zuge der parlamentarischen Beratungen auf die Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten eingeschränkt. Diese Einschränkung auf Konsumentenverträge passt nicht ins UWG, dessen Schutz alle Abnehmerinnen und Abnehmer umfasst, insbesondere auch die gewerblichen. Sie stösst zunehmend insbesondere in der Lehre auf Kritik und Unverständnis und schafft verschiedene Abgrenzungsprobleme. Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine vergleichbare Regelung im deutschen Recht (§ 310 Abs. 1 BGB) sich (mit gewissen Ausnahmen) auch auf Verträge zwischen Unternehmen erstreckt. </p><p>Die Einschränkung auf die Konsumentenverträge war in der bundesrätlichen Vorlage nicht enthalten. Sie wurde erst in der parlamentarischen Beratung in die Gesetzesrevision aufgenommen. Auch aus den Materialien wird nicht klar, welche Verträge vom Schutz vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen ausgenommen werden sollen. Zudem zeigt sich in der Zwischenzeit, dass gerade auch das Gewerbe an einem Schutz vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen alles Interesse hat. Eine kleine Revision der entsprechenden Bestimmung im UWG drängt sich damit im Interesse vor allem der KMU auf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist dahingehend zu ändern, dass die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der anderen Vertragspartei ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, in jedem Fall als unlauter gilt.</p><p>Gesetzlich umgesetzt werden kann dies am einfachsten, indem Artikel 8 UWG wie folgt geändert wird:</p><p>Art. 8</p><p>Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.</p>
    • Artikel 8 UWG. Missbräuchliche Geschäftsbedingungen

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