Weniger Parzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- ShortId
-
14.442
- Id
-
20140442
- Updated
-
10.04.2024 17:43
- Language
-
de
- Title
-
Weniger Parzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- AdditionalIndexing
-
55;2846;landwirtschaftlicher Betrieb;Kanton;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Bodenrecht;Erhaltung der Landwirtschaft;Pacht;landwirtschaftliches Grundeigentum
- 1
-
- L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
- L04K01020405, Bodenrecht
- L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
- L05K1401050403, Pacht
- L06K140103020601, Erhaltung der Landwirtschaft
- L05K1401050302, landwirtschaftliche Betriebsfläche
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Strukturwandel der landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz ist eine Realität, die sich je nach Kanton unterschiedlich dynamisch entwickelt. Eine der Wachstumsstrategien der landwirtschaftlichen Betriebe ist die Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Zu diesem Zweck ist es namentlich gemäss den Ausnahmen nach Artikel 31 LPG gerechtfertigt, die parzellenweise Verpachtung zu bewilligen. </p><p>Unter gewissen Umständen steht aber die parzellenweise Verpachtung dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers und der Behörden entgegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn man die Anstrengungen des Bundesamtes für Landwirtschaft und der kantonalen Landwirtschaftsämter im Bereich der Struktur- und Bodenverbesserung betrachtet. Projekte zur Struktur- und Bodenverbesserung werden mit Investitionskrediten und häufig mit A-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt. Es ist also kontraproduktiv und paradox, einerseits Massnahmen zu unterstützen, deren Ziel es ist:</p><p>1. die landwirtschaftlichen Gebäude aus den Siedlungsräumen zu entfernen,</p><p>2. die Produktionsmaschinen und -instrumente zu rationalisieren,</p><p>3. besser abgerundete Einheiten zu schaffen,</p><p>und andererseits mit der Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung die Torpedierung dieser Massnahmen zu erleichtern. Dies ist umso schädlicher, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe (mindestens 0,75 bis 1 Standardarbeitskräfte) handelt, die das Potenzial haben, in ihrer Region oder in ihrem Kanton rentabel und wettbewerbsfähig zu sein. </p><p>Mit der neuen Bestimmung hätten die Kantone die Möglichkeit, auf Gesetzesebene die Zahl der Bewilligungen für die parzellenweise Verpachtung im Verhältnis zur genutzten Landwirtschaftsfläche festzulegen.</p><p>Ziel dieser Bestimmung ist nicht, den Strukturwandel zu unterbinden oder über Gebühr zu hemmen. Vielmehr soll sie die negativen Folgen verhindern, die eine übermässige parzellenweise Verpachtung auf dem Land nach sich ziehen könnte. Zudem soll diese Bestimmung dazu beitragen, die Politiken der kantonalen Landwirtschaftsämter und des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Strukturentwicklung und zur Entwicklung der Bodennutzung besser aufeinander abzustimmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) wird geändert und soll mit einem neuen Artikel 31a folgenden Wortlauts ergänzt werden: </p><p>Art. 31a</p><p>Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung vorsehen, dass die Bewilligungsgründe nach Artikel 31 Absatz 2bis nicht anwendbar sind für Betriebe, die ein abgerundetes Ganzes bilden und deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens dem regionalen Durchschnitt (100 Prozent) entspricht.</p>
- Weniger Parzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Strukturwandel der landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz ist eine Realität, die sich je nach Kanton unterschiedlich dynamisch entwickelt. Eine der Wachstumsstrategien der landwirtschaftlichen Betriebe ist die Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Zu diesem Zweck ist es namentlich gemäss den Ausnahmen nach Artikel 31 LPG gerechtfertigt, die parzellenweise Verpachtung zu bewilligen. </p><p>Unter gewissen Umständen steht aber die parzellenweise Verpachtung dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers und der Behörden entgegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn man die Anstrengungen des Bundesamtes für Landwirtschaft und der kantonalen Landwirtschaftsämter im Bereich der Struktur- und Bodenverbesserung betrachtet. Projekte zur Struktur- und Bodenverbesserung werden mit Investitionskrediten und häufig mit A-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt. Es ist also kontraproduktiv und paradox, einerseits Massnahmen zu unterstützen, deren Ziel es ist:</p><p>1. die landwirtschaftlichen Gebäude aus den Siedlungsräumen zu entfernen,</p><p>2. die Produktionsmaschinen und -instrumente zu rationalisieren,</p><p>3. besser abgerundete Einheiten zu schaffen,</p><p>und andererseits mit der Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung die Torpedierung dieser Massnahmen zu erleichtern. Dies ist umso schädlicher, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe (mindestens 0,75 bis 1 Standardarbeitskräfte) handelt, die das Potenzial haben, in ihrer Region oder in ihrem Kanton rentabel und wettbewerbsfähig zu sein. </p><p>Mit der neuen Bestimmung hätten die Kantone die Möglichkeit, auf Gesetzesebene die Zahl der Bewilligungen für die parzellenweise Verpachtung im Verhältnis zur genutzten Landwirtschaftsfläche festzulegen.</p><p>Ziel dieser Bestimmung ist nicht, den Strukturwandel zu unterbinden oder über Gebühr zu hemmen. Vielmehr soll sie die negativen Folgen verhindern, die eine übermässige parzellenweise Verpachtung auf dem Land nach sich ziehen könnte. Zudem soll diese Bestimmung dazu beitragen, die Politiken der kantonalen Landwirtschaftsämter und des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Strukturentwicklung und zur Entwicklung der Bodennutzung besser aufeinander abzustimmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) wird geändert und soll mit einem neuen Artikel 31a folgenden Wortlauts ergänzt werden: </p><p>Art. 31a</p><p>Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung vorsehen, dass die Bewilligungsgründe nach Artikel 31 Absatz 2bis nicht anwendbar sind für Betriebe, die ein abgerundetes Ganzes bilden und deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens dem regionalen Durchschnitt (100 Prozent) entspricht.</p>
- Weniger Parzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Mehr Kompetenzen für die Kantone
Back to List