Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4

ShortId
14.444
Id
20140444
Updated
10.02.2026 21:05
Language
de
Title
Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4
AdditionalIndexing
2836;Berufliche Vorsorge;Versicherungsaufsicht;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>2012 trat die BVG-Strukturreform in Kraft. Der neue Artikel 64c BVG regelt die Finanzierung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) über eine Aufsichtsabgabe und hält fest, dass diese bei den kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden zu erheben ist. Die Botschaft des Bundesrates führt aus, dass die Abgaben von den Aufsichtsbehörden auf die unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden können (BBl 2007 5689). Auch das Parlament ging bei seinen Beratungen von der Überwälzung aus (Ständerat Büttiker, AB 2008 S 581).</p><p>Zwei Vorsorgeeinrichtungen, die 2012 noch unter der Aufsicht des BSV standen, haben die Verfügungen des Amtes angefochten, mit welchen ihnen die Abgaben für die OAK BV in Rechnung gestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat (Urteile C-941/2012 vom 7. März 2014, C-942/2012 vom 7. März 2014 und C-3096/2012 vom 21. März 2014) entschieden, dass für eine Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsgrundlage fehlt. Das BSV hat gegen diese Entscheide Beschwerden beim Bundesgericht erhoben. Die Urteile stehen noch aus. Zwischenzeitlich ist auch eine Verfügung betreffend OAK-BV-Aufsichtsabgaben der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. </p><p>Ist die Überwälzung infrage gestellt, ist nicht ausgeschlossen, dass die OAK-BV-Aufsichtsabgaben von den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, und damit von den Steuerzahlenden getragen werden müssen. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, da die Abgaben gemäss Artikel 64c BVG von den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen getragen werden sollen. </p><p>Eine Klärung der Rechtslage drängt sich auf. Die Schaffung einer klaren Grundlage für die Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht nötig. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 4 in Artikel 64c BVG wird der Wille des Gesetzgebers explizit festgehalten und sichergestellt, dass die Aufsichtsabgaben tatsächlich durch die Vorsorgeeinrichtungen getragen werden. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64c BVG soll mit einem neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 64c</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Aufsichtsbehörden können die nach Absatz 2 Litera a geschuldete Abgabe nach den für ihre Erhebung massgebenden Grundsätzen auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen.</p>
  • Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>2012 trat die BVG-Strukturreform in Kraft. Der neue Artikel 64c BVG regelt die Finanzierung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) über eine Aufsichtsabgabe und hält fest, dass diese bei den kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden zu erheben ist. Die Botschaft des Bundesrates führt aus, dass die Abgaben von den Aufsichtsbehörden auf die unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden können (BBl 2007 5689). Auch das Parlament ging bei seinen Beratungen von der Überwälzung aus (Ständerat Büttiker, AB 2008 S 581).</p><p>Zwei Vorsorgeeinrichtungen, die 2012 noch unter der Aufsicht des BSV standen, haben die Verfügungen des Amtes angefochten, mit welchen ihnen die Abgaben für die OAK BV in Rechnung gestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat (Urteile C-941/2012 vom 7. März 2014, C-942/2012 vom 7. März 2014 und C-3096/2012 vom 21. März 2014) entschieden, dass für eine Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsgrundlage fehlt. Das BSV hat gegen diese Entscheide Beschwerden beim Bundesgericht erhoben. Die Urteile stehen noch aus. Zwischenzeitlich ist auch eine Verfügung betreffend OAK-BV-Aufsichtsabgaben der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. </p><p>Ist die Überwälzung infrage gestellt, ist nicht ausgeschlossen, dass die OAK-BV-Aufsichtsabgaben von den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, und damit von den Steuerzahlenden getragen werden müssen. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, da die Abgaben gemäss Artikel 64c BVG von den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen getragen werden sollen. </p><p>Eine Klärung der Rechtslage drängt sich auf. Die Schaffung einer klaren Grundlage für die Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht nötig. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 4 in Artikel 64c BVG wird der Wille des Gesetzgebers explizit festgehalten und sichergestellt, dass die Aufsichtsabgaben tatsächlich durch die Vorsorgeeinrichtungen getragen werden. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64c BVG soll mit einem neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 64c</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Aufsichtsbehörden können die nach Absatz 2 Litera a geschuldete Abgabe nach den für ihre Erhebung massgebenden Grundsätzen auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen.</p>
    • Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4
  • Index
    1
    Texts
    • <p>2012 trat die BVG-Strukturreform in Kraft. Der neue Artikel 64c BVG regelt die Finanzierung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) über eine Aufsichtsabgabe und hält fest, dass diese bei den kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden zu erheben ist. Die Botschaft des Bundesrates führt aus, dass die Abgaben von den Aufsichtsbehörden auf die unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden können (BBl 2007 5689). Auch das Parlament ging bei seinen Beratungen von der Überwälzung aus (Ständerat Büttiker, AB 2008 S 581).</p><p>Zwei Vorsorgeeinrichtungen, die 2012 noch unter der Aufsicht des BSV standen, haben die Verfügungen des Amtes angefochten, mit welchen ihnen die Abgaben für die OAK BV in Rechnung gestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat (Urteile C-941/2012 vom 7. März 2014, C-942/2012 vom 7. März 2014 und C-3096/2012 vom 21. März 2014) entschieden, dass für eine Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsgrundlage fehlt. Das BSV hat gegen diese Entscheide Beschwerden beim Bundesgericht erhoben. Die Urteile stehen noch aus. Zwischenzeitlich ist auch eine Verfügung betreffend OAK-BV-Aufsichtsabgaben der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. </p><p>Ist die Überwälzung infrage gestellt, ist nicht ausgeschlossen, dass die OAK-BV-Aufsichtsabgaben von den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, und damit von den Steuerzahlenden getragen werden müssen. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, da die Abgaben gemäss Artikel 64c BVG von den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen getragen werden sollen. </p><p>Eine Klärung der Rechtslage drängt sich auf. Die Schaffung einer klaren Grundlage für die Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht nötig. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 4 in Artikel 64c BVG wird der Wille des Gesetzgebers explizit festgehalten und sichergestellt, dass die Aufsichtsabgaben tatsächlich durch die Vorsorgeeinrichtungen getragen werden. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64c BVG soll mit einem neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 64c</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Aufsichtsbehörden können die nach Absatz 2 Litera a geschuldete Abgabe nach den für ihre Erhebung massgebenden Grundsätzen auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen.</p>
    • Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4

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