Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat. Keine unnötigen Ausnahmen

ShortId
14.445
Id
20140445
Updated
10.04.2024 17:47
Language
de
Title
Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat. Keine unnötigen Ausnahmen
AdditionalIndexing
2841;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. September 2014 (1C_372/2014, 1C_373/2014) festgehalten: "Wie bereits dargelegt (oben E. 6), nehmen die Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung staatliche Aufgaben wahr und handeln damit als Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung, d. h. als Behörden." </p><p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG gilt die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat "für Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt."</p><p>Die Büros der beiden Räte haben in ihren dazu publizierten Auslegungsgrundsätzen vom 17. Februar 2006 festgehalten, der Begriff der "beherrschenden Stellung" des Bundes sei dann erfüllt, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält, wenn der Bund unabhängig davon die Zusammensetzung der geschäftsleitenden oder beaufsichtigenden Organe mehrheitlich bestimmt oder wenn die Organisation oder juristische Person von der Finanzierung durch den Bund abhängig ist und dieser die Art der Aufgabenerfüllung wesentlich beeinflusst. </p><p>Da die Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zwar über obligatorische Beiträge finanziert werden, diese aber mit Ausnahme der Prämienverbilligungsgelder im Wesentlichen direkt von Privaten erhalten, wird Artikel 14 Buchstabe e ParlG nach bisheriger Praxis der Ratsbüros nicht auf sie angewendet. </p><p>Dies hat zur Folge, dass die Unvereinbarkeitsregeln bei Personen mit offensichtlich wesentlich geringerem Potenzial an Interessenkonflikten zwischen ihren behördlichen Aufgaben und ihrem Parlamentsmandat (z. B. bei Institutionen wie dem Schweizerischen Nationalpark) zur Anwendung kommen (das gilt auch z. B. für die gemeinsame Einrichtung KVG oder die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz), nicht aber für den vom Bund bestimmend regulierten Bereich der obligatorischen Krankenversicherung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird so geändert, dass die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den Eidgenössischen Räten gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG für alle Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung gilt.</p>
  • Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat. Keine unnötigen Ausnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. September 2014 (1C_372/2014, 1C_373/2014) festgehalten: "Wie bereits dargelegt (oben E. 6), nehmen die Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung staatliche Aufgaben wahr und handeln damit als Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung, d. h. als Behörden." </p><p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG gilt die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat "für Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt."</p><p>Die Büros der beiden Räte haben in ihren dazu publizierten Auslegungsgrundsätzen vom 17. Februar 2006 festgehalten, der Begriff der "beherrschenden Stellung" des Bundes sei dann erfüllt, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält, wenn der Bund unabhängig davon die Zusammensetzung der geschäftsleitenden oder beaufsichtigenden Organe mehrheitlich bestimmt oder wenn die Organisation oder juristische Person von der Finanzierung durch den Bund abhängig ist und dieser die Art der Aufgabenerfüllung wesentlich beeinflusst. </p><p>Da die Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zwar über obligatorische Beiträge finanziert werden, diese aber mit Ausnahme der Prämienverbilligungsgelder im Wesentlichen direkt von Privaten erhalten, wird Artikel 14 Buchstabe e ParlG nach bisheriger Praxis der Ratsbüros nicht auf sie angewendet. </p><p>Dies hat zur Folge, dass die Unvereinbarkeitsregeln bei Personen mit offensichtlich wesentlich geringerem Potenzial an Interessenkonflikten zwischen ihren behördlichen Aufgaben und ihrem Parlamentsmandat (z. B. bei Institutionen wie dem Schweizerischen Nationalpark) zur Anwendung kommen (das gilt auch z. B. für die gemeinsame Einrichtung KVG oder die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz), nicht aber für den vom Bund bestimmend regulierten Bereich der obligatorischen Krankenversicherung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird so geändert, dass die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den Eidgenössischen Räten gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG für alle Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung gilt.</p>
    • Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat. Keine unnötigen Ausnahmen

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