Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Söldner

ShortId
14.450
Id
20140450
Updated
10.04.2024 17:48
Language
de
Title
Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Söldner
AdditionalIndexing
09;04;Terrorismus;Söldner;Bürgerrecht
1
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L04K04020316, Söldner
  • L04K04030108, Terrorismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schweizer Bürger, insbesondere Doppelbürger betätigen sich vermehrt an der Planung, Vorbereitung und Ausführung terroristischer Aktionen oder Kampfhandlungen. Aktuell pilgern Kriegswillige nach Syrien, nach Irak und in weitere Länder, um aufseiten von Organisationen wie der "al-Nusra-Front" oder dem "Islamischen Staat" (vormals "Islamischer Staat in Irak und Syrien", Isis) an Kampfhandlungen oder terroristischen Aktionen teilzunehmen. Kehren diese Söldner in die Schweiz zurück, geht von ihnen ein enormes Gefahrenpotenzial für den Staat und seine Bevölkerung aus. Ein Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist in solchen Fällen zwingend. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 48</p><p>Abs. 1 (bisher)</p><p>Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. </p><p>Abs. 2 (neu)</p><p>Bei einer Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland ist der Entzug zwingend.</p>
  • Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Söldner
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schweizer Bürger, insbesondere Doppelbürger betätigen sich vermehrt an der Planung, Vorbereitung und Ausführung terroristischer Aktionen oder Kampfhandlungen. Aktuell pilgern Kriegswillige nach Syrien, nach Irak und in weitere Länder, um aufseiten von Organisationen wie der "al-Nusra-Front" oder dem "Islamischen Staat" (vormals "Islamischer Staat in Irak und Syrien", Isis) an Kampfhandlungen oder terroristischen Aktionen teilzunehmen. Kehren diese Söldner in die Schweiz zurück, geht von ihnen ein enormes Gefahrenpotenzial für den Staat und seine Bevölkerung aus. Ein Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist in solchen Fällen zwingend. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 48</p><p>Abs. 1 (bisher)</p><p>Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. </p><p>Abs. 2 (neu)</p><p>Bei einer Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland ist der Entzug zwingend.</p>
    • Entzug des Schweizer Bürgerrechts für Söldner

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