Avig. Kriterien für Bildungsmassnahmen im Falle eines Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach Erziehungszeiten
- ShortId
-
14.452
- Id
-
20140452
- Updated
-
10.04.2024 17:45
- Language
-
de
- Title
-
Avig. Kriterien für Bildungsmassnahmen im Falle eines Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach Erziehungszeiten
- AdditionalIndexing
-
2836;44;32;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Weiterbildung;Beschäftigungspolitik;Arbeitslosenversicherung;berufliche Bildung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L03K130202, berufliche Bildung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K07020303, Beschäftigungspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 59d Avig können Personen, die wieder ins Erwerbsleben einsteigen möchten, an von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Bildungsmassnahmen teilnehmen, obwohl sie die Bedingungen für die Beitragszeit wegen ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht erfüllen. Im Falle von Erziehungszeiten beträgt die Rahmenfrist vier Jahre und kann nach Artikel 9b Absatz 3 durch jede weitere Niederkunft um zwei Jahre verlängert werden. Es kommt aber häufig vor, dass Personen länger nicht arbeiten, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Insbesondere diese Personen benötigen geeignete Massnahmen, um wieder ins Berufsleben einsteigen zu können: Die Erfahrung hat gezeigt, dass sie über mehrere Monate hinweg eine auf sie abgestimmte professionelle Begleitung benötigen. </p><p>Am Anfang des langen Prozesses der Rückkehr ins Berufsleben sind die betroffenen Personen ausserdem nicht in der Lage, unverzüglich alle Kriterien der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen: vermittlungsfähig zu sein (Art. 15), unverzüglich jede zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 16) und jeden Monat nachzuweisen, dass sie auf Arbeitssuche sind (Art. 17). Es ist nicht sinnvoll, bereits zu Beginn der Begleitung solche Anforderungen zu stellen. Nach Artikel 60 Absatz 4 bezüglich der Vermittlungsfähigkeit ist es beispielsweise angemessen, das Zielpublikum von diesen drei Anforderungen für die Dauer der Massnahme zu befreien.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 60 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 60</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>Personen, die sich aufgrund ihrer Erziehungspflicht vom Arbeitsmarkt für eine längere Zeit zurückgezogen haben, als es die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absätze 1-3 vorsieht, nach Artikel 59cbis Absatz 3. </p><p>Für diese Personen sind die Anforderungen nach den Artikeln 15 bis 17 Absatz 1 für die Dauer der Bildungsmassnahme sistiert. Erforderlich ist einzig die Bereitschaft, Kurse zu besuchen.</p><p>...</p>
- Avig. Kriterien für Bildungsmassnahmen im Falle eines Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach Erziehungszeiten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 59d Avig können Personen, die wieder ins Erwerbsleben einsteigen möchten, an von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Bildungsmassnahmen teilnehmen, obwohl sie die Bedingungen für die Beitragszeit wegen ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht erfüllen. Im Falle von Erziehungszeiten beträgt die Rahmenfrist vier Jahre und kann nach Artikel 9b Absatz 3 durch jede weitere Niederkunft um zwei Jahre verlängert werden. Es kommt aber häufig vor, dass Personen länger nicht arbeiten, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Insbesondere diese Personen benötigen geeignete Massnahmen, um wieder ins Berufsleben einsteigen zu können: Die Erfahrung hat gezeigt, dass sie über mehrere Monate hinweg eine auf sie abgestimmte professionelle Begleitung benötigen. </p><p>Am Anfang des langen Prozesses der Rückkehr ins Berufsleben sind die betroffenen Personen ausserdem nicht in der Lage, unverzüglich alle Kriterien der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen: vermittlungsfähig zu sein (Art. 15), unverzüglich jede zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 16) und jeden Monat nachzuweisen, dass sie auf Arbeitssuche sind (Art. 17). Es ist nicht sinnvoll, bereits zu Beginn der Begleitung solche Anforderungen zu stellen. Nach Artikel 60 Absatz 4 bezüglich der Vermittlungsfähigkeit ist es beispielsweise angemessen, das Zielpublikum von diesen drei Anforderungen für die Dauer der Massnahme zu befreien.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 60 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 60</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>Personen, die sich aufgrund ihrer Erziehungspflicht vom Arbeitsmarkt für eine längere Zeit zurückgezogen haben, als es die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absätze 1-3 vorsieht, nach Artikel 59cbis Absatz 3. </p><p>Für diese Personen sind die Anforderungen nach den Artikeln 15 bis 17 Absatz 1 für die Dauer der Bildungsmassnahme sistiert. Erforderlich ist einzig die Bereitschaft, Kurse zu besuchen.</p><p>...</p>
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