Wahrung der Neutralität bei Embargomassnahmen

ShortId
14.454
Id
20140454
Updated
10.04.2024 17:47
Language
de
Title
Wahrung der Neutralität bei Embargomassnahmen
AdditionalIndexing
08;10;1236;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Embargogesetz sollen internationale Sanktionen durch die Schweiz nachvollzogen werden können. Die heutige Fassung will nicht nur Sanktionen der Vereinten Nationen (Uno), sondern auch Sanktionen der OSZE, der EU und der "wichtigsten Handelspartner" umsetzen können. Das ist verfehlt.</p><p>Bei der OSZE handelt es sich um eine Konferenz, die in rechtlicher Hinsicht nicht einmal den Status einer internationalen Organisation hat. Soweit ersichtlich, beinhaltet das Übereinkommen vom 14. Dezember 1960 über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (mit den Zusatzprotokollen Nr. 1 und 2) (SR 0.970.4) keine hinreichenden rechtlichen Grundlagen, um Sanktionen oder Embargomassnahmen aussprechen zu können.</p><p>Die Europäische Union ist eine supranationale Organisation, die nicht einmal Mitglied der Uno ist, die aber die machtpolitischen Interessen ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. Die Europäische Union ist daran, ihr Einflussgebiet nach Osten zu erweitern, und hat am 21. März und 27. Juni 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der Ukraine abgeschlossen. Dieses Abkommen könnte den zwischen der Ukraine und Russland abgeschlossenen "Grundlagenvertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft" vom 31. Mai 1997 verletzen. Namentlich wird dessen Artikel 6 über das Verbot des Abschlusses von Verträgen mit gegenläufigen Interessen besonders tangiert. Mit diesem Artikel sollte laut den Materialien zur Entstehung des Vertragswerkes die Zusammenarbeit der Ukraine mit der Nato verhindert werden. Das Assoziierungsabkommen bewirkt das Gegenteil.</p><p>Die deutsche Bundesregierung hat in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zum betreffenden Assoziierungsabkommen eingestanden, dass es auch um die militärische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine geht (Antwort zu Frage 10 der deutschen Bundesregierung zur Anfrage im deutschen Bundestag Nr. 18/1083). Es ist offensichtlich, dass die EU im Konflikt um die Ukraine Partei ist. Nach der Verfassung (Art. 185) hat der Bundesrat in der Aussenpolitik die Neutralität zu beachten. Es kann deshalb nicht angehen, Sanktionen der EU als Partei eines Konfliktes zu übernehmen.</p><p>Nicht weniger verfehlt ist die Bestimmung, dass auch Embargomassnahmen der "wichtigsten Handelspartner" umgesetzt werden können. Im Klartext heisst dies, dass die Schweiz erstens die Embargomassnahmen Deutschlands, zweitens jene der USA, drittens jene Italiens, viertens jene Frankreichs und fünftens jene Chinas übernimmt.</p><p>Die Vereinten Nationen (Uno) haben als Hauptaufgabe, den Weltfrieden zu sichern. Die Uno kann gegenüber einem Friedensstörer Sanktionen beschliessen. Der Uno sind praktisch alle Staaten beigetreten. Sie ist deshalb als einzige internationale Organisation hinreichend demokratisch abgestützt und nach der UN-Charta legitimiert, Sanktionen zur Friedenssicherung zu beschliessen.</p><p>Das Embargogesetz ist entsprechend zu korrigieren.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz) wie folgt abzuändern:</p><p>Art. 1</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.</p><p>...</p>
  • Wahrung der Neutralität bei Embargomassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Embargogesetz sollen internationale Sanktionen durch die Schweiz nachvollzogen werden können. Die heutige Fassung will nicht nur Sanktionen der Vereinten Nationen (Uno), sondern auch Sanktionen der OSZE, der EU und der "wichtigsten Handelspartner" umsetzen können. Das ist verfehlt.</p><p>Bei der OSZE handelt es sich um eine Konferenz, die in rechtlicher Hinsicht nicht einmal den Status einer internationalen Organisation hat. Soweit ersichtlich, beinhaltet das Übereinkommen vom 14. Dezember 1960 über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (mit den Zusatzprotokollen Nr. 1 und 2) (SR 0.970.4) keine hinreichenden rechtlichen Grundlagen, um Sanktionen oder Embargomassnahmen aussprechen zu können.</p><p>Die Europäische Union ist eine supranationale Organisation, die nicht einmal Mitglied der Uno ist, die aber die machtpolitischen Interessen ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. Die Europäische Union ist daran, ihr Einflussgebiet nach Osten zu erweitern, und hat am 21. März und 27. Juni 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der Ukraine abgeschlossen. Dieses Abkommen könnte den zwischen der Ukraine und Russland abgeschlossenen "Grundlagenvertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft" vom 31. Mai 1997 verletzen. Namentlich wird dessen Artikel 6 über das Verbot des Abschlusses von Verträgen mit gegenläufigen Interessen besonders tangiert. Mit diesem Artikel sollte laut den Materialien zur Entstehung des Vertragswerkes die Zusammenarbeit der Ukraine mit der Nato verhindert werden. Das Assoziierungsabkommen bewirkt das Gegenteil.</p><p>Die deutsche Bundesregierung hat in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zum betreffenden Assoziierungsabkommen eingestanden, dass es auch um die militärische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine geht (Antwort zu Frage 10 der deutschen Bundesregierung zur Anfrage im deutschen Bundestag Nr. 18/1083). Es ist offensichtlich, dass die EU im Konflikt um die Ukraine Partei ist. Nach der Verfassung (Art. 185) hat der Bundesrat in der Aussenpolitik die Neutralität zu beachten. Es kann deshalb nicht angehen, Sanktionen der EU als Partei eines Konfliktes zu übernehmen.</p><p>Nicht weniger verfehlt ist die Bestimmung, dass auch Embargomassnahmen der "wichtigsten Handelspartner" umgesetzt werden können. Im Klartext heisst dies, dass die Schweiz erstens die Embargomassnahmen Deutschlands, zweitens jene der USA, drittens jene Italiens, viertens jene Frankreichs und fünftens jene Chinas übernimmt.</p><p>Die Vereinten Nationen (Uno) haben als Hauptaufgabe, den Weltfrieden zu sichern. Die Uno kann gegenüber einem Friedensstörer Sanktionen beschliessen. Der Uno sind praktisch alle Staaten beigetreten. Sie ist deshalb als einzige internationale Organisation hinreichend demokratisch abgestützt und nach der UN-Charta legitimiert, Sanktionen zur Friedenssicherung zu beschliessen.</p><p>Das Embargogesetz ist entsprechend zu korrigieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz) wie folgt abzuändern:</p><p>Art. 1</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.</p><p>...</p>
    • Wahrung der Neutralität bei Embargomassnahmen

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