Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist

ShortId
14.457
Id
20140457
Updated
10.04.2024 17:47
Language
de
Title
Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist
AdditionalIndexing
04;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die bisherige Formulierung bietet für die Erarbeitung von Gegenvorschlägen ein relativ knappes Zeitfenster. Es soll deshalb eine Möglichkeit geschaffen werden, dieses Zeitfenster mit dem Einverständnis der Initianten zu verlängern. Damit wird vor allem denjenigen Initianten Rechnung getragen, die konstruktiv zu einem Gegenvorschlag Hand bieten. Falls die Initianten dies aber nicht möchten, ist weiterhin keine zusätzliche Fristverlängerung möglich.</p>
  • <p>Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beschliesst, die folgende Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) auszuarbeiten:</p><p>Art. 105 Fristverlängerung</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Wenn die Mehrheit des Initiativkomitees sich damit einverstanden erklärt, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein weiteres Jahr verlängern oder um ein erstes Jahr, falls noch kein Beschluss des Erstrates im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Das Einverständnis ist gültig, wenn es von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees vor der Behandlung des Verlängerungsvorschlages in der Kommission des Erstrates unterzeichnet vorliegt.</p><p>...</p>
  • Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die bisherige Formulierung bietet für die Erarbeitung von Gegenvorschlägen ein relativ knappes Zeitfenster. Es soll deshalb eine Möglichkeit geschaffen werden, dieses Zeitfenster mit dem Einverständnis der Initianten zu verlängern. Damit wird vor allem denjenigen Initianten Rechnung getragen, die konstruktiv zu einem Gegenvorschlag Hand bieten. Falls die Initianten dies aber nicht möchten, ist weiterhin keine zusätzliche Fristverlängerung möglich.</p>
    • <p>Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beschliesst, die folgende Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) auszuarbeiten:</p><p>Art. 105 Fristverlängerung</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Wenn die Mehrheit des Initiativkomitees sich damit einverstanden erklärt, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein weiteres Jahr verlängern oder um ein erstes Jahr, falls noch kein Beschluss des Erstrates im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Das Einverständnis ist gültig, wenn es von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees vor der Behandlung des Verlängerungsvorschlages in der Kommission des Erstrates unterzeichnet vorliegt.</p><p>...</p>
    • Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist

Back to List