Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist
- ShortId
-
14.457
- Id
-
20140457
- Updated
-
10.04.2024 17:47
- Language
-
de
- Title
-
Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist
- AdditionalIndexing
-
04;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die bisherige Formulierung bietet für die Erarbeitung von Gegenvorschlägen ein relativ knappes Zeitfenster. Es soll deshalb eine Möglichkeit geschaffen werden, dieses Zeitfenster mit dem Einverständnis der Initianten zu verlängern. Damit wird vor allem denjenigen Initianten Rechnung getragen, die konstruktiv zu einem Gegenvorschlag Hand bieten. Falls die Initianten dies aber nicht möchten, ist weiterhin keine zusätzliche Fristverlängerung möglich.</p>
- <p>Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beschliesst, die folgende Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) auszuarbeiten:</p><p>Art. 105 Fristverlängerung</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Wenn die Mehrheit des Initiativkomitees sich damit einverstanden erklärt, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein weiteres Jahr verlängern oder um ein erstes Jahr, falls noch kein Beschluss des Erstrates im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Das Einverständnis ist gültig, wenn es von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees vor der Behandlung des Verlängerungsvorschlages in der Kommission des Erstrates unterzeichnet vorliegt.</p><p>...</p>
- Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die bisherige Formulierung bietet für die Erarbeitung von Gegenvorschlägen ein relativ knappes Zeitfenster. Es soll deshalb eine Möglichkeit geschaffen werden, dieses Zeitfenster mit dem Einverständnis der Initianten zu verlängern. Damit wird vor allem denjenigen Initianten Rechnung getragen, die konstruktiv zu einem Gegenvorschlag Hand bieten. Falls die Initianten dies aber nicht möchten, ist weiterhin keine zusätzliche Fristverlängerung möglich.</p>
- <p>Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beschliesst, die folgende Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) auszuarbeiten:</p><p>Art. 105 Fristverlängerung</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Wenn die Mehrheit des Initiativkomitees sich damit einverstanden erklärt, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein weiteres Jahr verlängern oder um ein erstes Jahr, falls noch kein Beschluss des Erstrates im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Das Einverständnis ist gültig, wenn es von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees vor der Behandlung des Verlängerungsvorschlages in der Kommission des Erstrates unterzeichnet vorliegt.</p><p>...</p>
- Volksinitiativen. Verlängerung der Behandlungsfrist
Back to List