Bei wichtigen vom Bundesrat eingebrachten Beratungsgegenständen soll die Koordinationskonferenz den Erstrat bestimmen

ShortId
14.461
Id
20140461
Updated
10.04.2024 17:45
Language
de
Title
Bei wichtigen vom Bundesrat eingebrachten Beratungsgegenständen soll die Koordinationskonferenz den Erstrat bestimmen
AdditionalIndexing
421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist sinnvoll, dass die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Räte in der Regel für die Bestimmung des Erstrates zuständig sind; es gibt aber doch gewisse komplexe vom Bundesrat eingebrachte Beratungsgegenstände, bei denen mit den zuständigen Kommissionen zumindest Rücksprache genommen werden sollte. </p><p>Mit dieser parlamentarischen Initiative sollen zwei Punkte verbessert werden:</p><p>1. Für vom Bundesrat eingebrachte Beratungsgegenstände muss zumindest die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission jedes Rates vorgängig konsultiert werden. </p><p>2. Wenn die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission eines der beiden Räte dies verlangt, so entscheidet die Koordinationskonferenz endgültig über die Zuteilung, wie mit der Änderung von Artikel 37 vorgeschlagen. </p><p>Durch diese Änderung können in Zukunft Situationen wie beim umstrittenen Beratungsgegenstand der "Altersvorsorge 2020" vermieden werden, als ein Rat als Erstrat bestimmt wurde, ohne dass die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission jedes Rates konsultiert wurden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 37</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen Kommission eines der beiden Räte entscheidet sie endgültig, welchem Rat ein vom Bundesrat eingebrachter Beratungsgegenstand zur Erstberatung zugewiesen wird. Kommt zwischen den beiden Ratsbüros keine Einigung zustande, so entscheidet das Los.</p><p>...</p><p>Art. 84</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>... die Zuteilung. Bei den vom Bundesrat eingebrachten Beratungsgegenständen konsultieren sie vorgängig die Präsidentin oder den Präsidenten der zuständigen Kommission jedes der beiden Räte. (Rest unverändert)</p><p>Abs. 3</p><p>Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen Kommission eines der beiden Räte wird der endgültige Entscheid von der Koordinationskonferenz gefällt.</p>
  • Bei wichtigen vom Bundesrat eingebrachten Beratungsgegenständen soll die Koordinationskonferenz den Erstrat bestimmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist sinnvoll, dass die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Räte in der Regel für die Bestimmung des Erstrates zuständig sind; es gibt aber doch gewisse komplexe vom Bundesrat eingebrachte Beratungsgegenstände, bei denen mit den zuständigen Kommissionen zumindest Rücksprache genommen werden sollte. </p><p>Mit dieser parlamentarischen Initiative sollen zwei Punkte verbessert werden:</p><p>1. Für vom Bundesrat eingebrachte Beratungsgegenstände muss zumindest die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission jedes Rates vorgängig konsultiert werden. </p><p>2. Wenn die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission eines der beiden Räte dies verlangt, so entscheidet die Koordinationskonferenz endgültig über die Zuteilung, wie mit der Änderung von Artikel 37 vorgeschlagen. </p><p>Durch diese Änderung können in Zukunft Situationen wie beim umstrittenen Beratungsgegenstand der "Altersvorsorge 2020" vermieden werden, als ein Rat als Erstrat bestimmt wurde, ohne dass die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission jedes Rates konsultiert wurden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 37</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen Kommission eines der beiden Räte entscheidet sie endgültig, welchem Rat ein vom Bundesrat eingebrachter Beratungsgegenstand zur Erstberatung zugewiesen wird. Kommt zwischen den beiden Ratsbüros keine Einigung zustande, so entscheidet das Los.</p><p>...</p><p>Art. 84</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>... die Zuteilung. Bei den vom Bundesrat eingebrachten Beratungsgegenständen konsultieren sie vorgängig die Präsidentin oder den Präsidenten der zuständigen Kommission jedes der beiden Räte. (Rest unverändert)</p><p>Abs. 3</p><p>Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen Kommission eines der beiden Räte wird der endgültige Entscheid von der Koordinationskonferenz gefällt.</p>
    • Bei wichtigen vom Bundesrat eingebrachten Beratungsgegenständen soll die Koordinationskonferenz den Erstrat bestimmen

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