StPO. Teilnahmerechte. Aufklärung und Wahrheitsfindung nicht behindern

ShortId
14.462
Id
20140462
Updated
10.04.2024 17:50
Language
de
Title
StPO. Teilnahmerechte. Aufklärung und Wahrheitsfindung nicht behindern
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Praxis häufen sich die Fälle, in welchen mehrere Mitbeschuldigte beteiligt sind. Ein zentrales Element zur Wahrheitsfindung stellen dabei die Einvernahmen der einzelnen Beteiligten dar. Durch die getrennten Einvernahmen der Beteiligten lassen sich Widersprüche und falsche Aussagen aufklären. Die heute durch die StPO geforderte Gewährung eines uneingeschränkten Teilnahmerechts bereits zu Beginn eines Verfahrens, wenn es insbesondere darum geht, den Sachverhalt zu ermitteln, erschwert die Ermittlung der materiellen Wahrheit enorm, ja verunmöglicht dies bisweilen. Die aktuelle Regelung läuft dem zentralen Postulat des Strafprozessrechts, d. h. der Wahrheitsfindung zuwider, denn die beteiligten beschuldigten Personen können ihre Aussagen problemlos aufeinander abstimmen. Zudem ist aus der Aussagepsychologie bekannt, dass bereits die Anwesenheit einer weiteren Person das Aussageverhalten beeinflusst. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass diejenige Person, welche als erste aussagen muss, benachteiligt ist, da sie im Gegensatz zu den nachfolgend zu Befragenden nicht weiss, was diese aussagen werden. Ein Geständnis der erstaussagenden Person ist weiter eher unwahrscheinlich, wenn ein Mittäter bei der Befragung anwesend ist.</p><p>Der Gesetzgeber beauftragt in Artikel 6 StPO die Staatsanwaltschaft nach wie vor mit der Pflicht zur Erforschung der sogenannten materiellen Wahrheit. Die Auslegung der heute gesetzlich geregelten Teilnahmerechte durch das Bundesgericht erschwert oder verunmöglicht zuweilen diese Wahrheitssuche durch die Strafverfolgungsbehörden und steht somit in einem klaren Widerspruch zu Artikel 6 StPO. Diese Unstimmigkeit kommt noch stärker im Rahmen des sogenannten Haftrechts, beim Haftgrund der Kollusionsgefahr zum Ausdruck. Das Gesetz bestimmt in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe b StPO, dass eine beschuldigte Person, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, und ernsthaft zu befürchten sei, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, in Untersuchungshaft genommen werden kann. Durch die Teilnahme aller Mitbeschuldigten an allen Einvernahmen und durch das Gewähren des Akteneinsichtsrechts für alle Parteien kann das Untersuchungsgeheimnis, welches als zentrales Element der Wahrheitsfindung zu Beginn des Vorverfahrens zwingend aufrechtzuerhalten ist, nicht geschützt werden, was der materiellen Wahrheitsfindung entgegenläuft und den Sinn und Zweck eines Strafverfahrens aushöhlt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 147 Absatz 4 StPO wird wie folgt geändert:</p><p>Aussagen zulasten einer Partei sind verwertbar, wenn diese wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, ihr Fragerecht auszuüben.</p>
  • StPO. Teilnahmerechte. Aufklärung und Wahrheitsfindung nicht behindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Praxis häufen sich die Fälle, in welchen mehrere Mitbeschuldigte beteiligt sind. Ein zentrales Element zur Wahrheitsfindung stellen dabei die Einvernahmen der einzelnen Beteiligten dar. Durch die getrennten Einvernahmen der Beteiligten lassen sich Widersprüche und falsche Aussagen aufklären. Die heute durch die StPO geforderte Gewährung eines uneingeschränkten Teilnahmerechts bereits zu Beginn eines Verfahrens, wenn es insbesondere darum geht, den Sachverhalt zu ermitteln, erschwert die Ermittlung der materiellen Wahrheit enorm, ja verunmöglicht dies bisweilen. Die aktuelle Regelung läuft dem zentralen Postulat des Strafprozessrechts, d. h. der Wahrheitsfindung zuwider, denn die beteiligten beschuldigten Personen können ihre Aussagen problemlos aufeinander abstimmen. Zudem ist aus der Aussagepsychologie bekannt, dass bereits die Anwesenheit einer weiteren Person das Aussageverhalten beeinflusst. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass diejenige Person, welche als erste aussagen muss, benachteiligt ist, da sie im Gegensatz zu den nachfolgend zu Befragenden nicht weiss, was diese aussagen werden. Ein Geständnis der erstaussagenden Person ist weiter eher unwahrscheinlich, wenn ein Mittäter bei der Befragung anwesend ist.</p><p>Der Gesetzgeber beauftragt in Artikel 6 StPO die Staatsanwaltschaft nach wie vor mit der Pflicht zur Erforschung der sogenannten materiellen Wahrheit. Die Auslegung der heute gesetzlich geregelten Teilnahmerechte durch das Bundesgericht erschwert oder verunmöglicht zuweilen diese Wahrheitssuche durch die Strafverfolgungsbehörden und steht somit in einem klaren Widerspruch zu Artikel 6 StPO. Diese Unstimmigkeit kommt noch stärker im Rahmen des sogenannten Haftrechts, beim Haftgrund der Kollusionsgefahr zum Ausdruck. Das Gesetz bestimmt in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe b StPO, dass eine beschuldigte Person, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, und ernsthaft zu befürchten sei, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, in Untersuchungshaft genommen werden kann. Durch die Teilnahme aller Mitbeschuldigten an allen Einvernahmen und durch das Gewähren des Akteneinsichtsrechts für alle Parteien kann das Untersuchungsgeheimnis, welches als zentrales Element der Wahrheitsfindung zu Beginn des Vorverfahrens zwingend aufrechtzuerhalten ist, nicht geschützt werden, was der materiellen Wahrheitsfindung entgegenläuft und den Sinn und Zweck eines Strafverfahrens aushöhlt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 147 Absatz 4 StPO wird wie folgt geändert:</p><p>Aussagen zulasten einer Partei sind verwertbar, wenn diese wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, ihr Fragerecht auszuüben.</p>
    • StPO. Teilnahmerechte. Aufklärung und Wahrheitsfindung nicht behindern

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