Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

ShortId
14.467
Id
20140467
Updated
10.04.2024 17:49
Language
de
Title
Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
AdditionalIndexing
1236;04;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Inhalt dieser parlamentarischen Initiative entspricht genau der Volksinitiative im Kanton Tessin, welche das Stimmvolk mit 65 Prozent deutlich angenommen hatte. Diese Initiative wurde nun vom Bundesrat als verfassungskonform beurteilt. In Frankreich und in Belgien hat jeweils das Parlament ein solches Verhüllungsverbot beschlossen. Im Falle von Frankreich befasste sich die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit einer Beschwerde, die eine französische Muslimin wegen Verletzung verschiedener Artikel der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingereicht hatte. Mit dem Urteil vom 1. Juli 2014 befand der EGMR, das französische Verbot sei mit der EMRK vereinbar. Ähnlich wie in Frankreich könnten zum Beispiel medizinische oder hygienische Gründe, die Sicherheit im Verkehr, am Arbeitsplatz und beim Sport sowie die Pflege des Brauchtums als Ausnahmen gelten. Die Übernahme des Tessiner Gesichtsverhüllungsverbots auf die ganze Schweiz schafft Klarheit für alle. Denn unterschiedliche Regelungen in diesem Bereich führen zu Unklarheiten und stiften Verwirrung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 57</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen sind Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen. Und niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.</p>
  • Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20162012
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Inhalt dieser parlamentarischen Initiative entspricht genau der Volksinitiative im Kanton Tessin, welche das Stimmvolk mit 65 Prozent deutlich angenommen hatte. Diese Initiative wurde nun vom Bundesrat als verfassungskonform beurteilt. In Frankreich und in Belgien hat jeweils das Parlament ein solches Verhüllungsverbot beschlossen. Im Falle von Frankreich befasste sich die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit einer Beschwerde, die eine französische Muslimin wegen Verletzung verschiedener Artikel der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingereicht hatte. Mit dem Urteil vom 1. Juli 2014 befand der EGMR, das französische Verbot sei mit der EMRK vereinbar. Ähnlich wie in Frankreich könnten zum Beispiel medizinische oder hygienische Gründe, die Sicherheit im Verkehr, am Arbeitsplatz und beim Sport sowie die Pflege des Brauchtums als Ausnahmen gelten. Die Übernahme des Tessiner Gesichtsverhüllungsverbots auf die ganze Schweiz schafft Klarheit für alle. Denn unterschiedliche Regelungen in diesem Bereich führen zu Unklarheiten und stiften Verwirrung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 57</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen sind Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen. Und niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.</p>
    • Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

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