Mehr Transparenz bei der Offenlegung der Interessenbindungen von Ratsmitgliedern
- ShortId
-
14.472
- Id
-
20140472
- Updated
-
10.04.2024 17:44
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Transparenz bei der Offenlegung der Interessenbindungen von Ratsmitgliedern
- AdditionalIndexing
-
15;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Transparenz und Ehrlichkeit seitens der politischen Eliten gehören zu den Grundpfeilern der Demokratie und sollen das Vertrauen der Schweizer Bevölkerung zu diesen stärken. Nicht zuletzt deshalb sind die Mitglieder des Parlamentes gehalten, ihre Interessenvertretungen weitgehend offenzulegen. Der Begriff "weitgehend" wird hier ganz bewusst verwendet. Denn das gültige Parlamentsgesetz von 2002 legt das Gewicht vor allem auf die Nennung von Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien von nationalen und internationalen Anstalten, Körperschaften und Organisationen. Bei der Angabe der beruflichen Tätigkeit jedoch bleibt das Gesetz minimalistisch vage.</p><p>So reicht es beispielsweise, wenn ein Ratsmitglied als Direktorin einer grossen Krankenkasse oder Versicherungsgesellschaft, als Chef einer bedeutenden Bank oder als Manager einer Grossunternehmung als Berufsbezeichnung "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer" angibt. Im Sinne der Transparenz kann es für die Bürgerinnen und Bürger jedoch von Interesse sein, auf wessen Lohnliste ihre Volksvertreter stehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz ist derart zu präzisieren, dass bei der beruflichen Tätigkeit in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der jeweilige Arbeitgeber und die Funktion des Arbeitnehmenden genannt werden.</p>
- Mehr Transparenz bei der Offenlegung der Interessenbindungen von Ratsmitgliedern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Transparenz und Ehrlichkeit seitens der politischen Eliten gehören zu den Grundpfeilern der Demokratie und sollen das Vertrauen der Schweizer Bevölkerung zu diesen stärken. Nicht zuletzt deshalb sind die Mitglieder des Parlamentes gehalten, ihre Interessenvertretungen weitgehend offenzulegen. Der Begriff "weitgehend" wird hier ganz bewusst verwendet. Denn das gültige Parlamentsgesetz von 2002 legt das Gewicht vor allem auf die Nennung von Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien von nationalen und internationalen Anstalten, Körperschaften und Organisationen. Bei der Angabe der beruflichen Tätigkeit jedoch bleibt das Gesetz minimalistisch vage.</p><p>So reicht es beispielsweise, wenn ein Ratsmitglied als Direktorin einer grossen Krankenkasse oder Versicherungsgesellschaft, als Chef einer bedeutenden Bank oder als Manager einer Grossunternehmung als Berufsbezeichnung "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer" angibt. Im Sinne der Transparenz kann es für die Bürgerinnen und Bürger jedoch von Interesse sein, auf wessen Lohnliste ihre Volksvertreter stehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz ist derart zu präzisieren, dass bei der beruflichen Tätigkeit in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der jeweilige Arbeitgeber und die Funktion des Arbeitnehmenden genannt werden.</p>
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