Zuständigkeiten des Parlamentes im Bereich der Aussenpolitik und der innerstaatlichen Gesetzgebung beibehalten
- ShortId
-
14.474
- Id
-
20140474
- Updated
-
10.04.2024 17:46
- Language
-
de
- Title
-
Zuständigkeiten des Parlamentes im Bereich der Aussenpolitik und der innerstaatlichen Gesetzgebung beibehalten
- AdditionalIndexing
-
421;08;1231;1221
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den letzten Jahren hat der Bundesrat im Namen der Schweiz verschiedene Vorschriften des "soft law" und internationale Empfehlungen genehmigt und die Schweizer Politik somit vor die Aufgabe gestellt, diese Normen im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Dies war zum Beispiel der Fall bei der Genehmigung des neuen Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das die Möglichkeit von Gruppenersuchen eingeführt hat (AB 2012 NR 1350), oder bei der Annahme der revidierten Gafi-Empfehlungen 2012, die vorschreiben, dass auch schwere Steuerdelikte zu den Vortaten der Geldwäscherei zählen (BBl 2014 650).</p><p>Nach Artikel 152 Absatz 3 ParlG ist der Bundesrat verpflichtet, das Parlament zu wesentlichen Vorhaben zu konsultieren, auch wenn es sich dabei um internationales "soft law" handelt (BBl 2001 3604). Bis heute hat der Bundesrat die dafür zuständigen parlamentarischen Kommissionen jedoch nie konsultiert, bevor er seine Vertretung damit beauftragt hat, entsprechende Empfehlungen oder Normen gutzuheissen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Romano 14.1075). Ausserdem werden die Entscheide in solchen internationalen Gremien im Konsensverfahren gefällt, das heisst, wenn niemand opponiert, ist der Beschluss gefasst. Der Schweiz hätte also ein Vetorecht zugestanden. </p><p>Dadurch, dass keine vorgängige Konsultation des Parlamentes stattgefunden hat, wurde diesem de facto verwehrt, sich an der Gestaltung der Aussenpolitik zu beteiligen (Art. 166 Abs. 1 der Bundesverfassung) und an der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Entscheide mitzuwirken (Art. 24 Abs. 1 ParlG), was eigentlich in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Ausserdem hat der Bundesrat das Parlament vor vollendete Tatsachen gestellt und somit auch die Freiheit in Bezug auf die innerstaatliche Gesetzgebung eingeschränkt: Er hat es de facto genötigt, das Landesrecht den neuen, nur vom Bundesrat gutgeheissenen Standards anzupassen. Denn falls das "soft law" und die internationalen Empfehlungen, denen die Schweiz zugestimmt hat, nicht innerstaatlich umgesetzt werden, könnte dies einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bedeuten oder dazu führen, dass die Schweiz auf schwarzen Listen landet. </p><p>Um zu vermeiden, dass die Zuständigkeiten des Parlamentes künftig weiter untergraben oder eingeschränkt werden, soll im Parlamentsgesetz der Begriff "wesentliches Vorhaben" genauer definiert werden. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 152 des Parlamentsgesetzes (ParlG) soll mit einem neuen Absatz ergänzt werden, der eindeutig festlegt, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit dem sogenannten "soft law" und internationalen Empfehlungen vor einer Stellungnahme seiner Vertretung in internationalen Gremien das Parlament in den Entscheidungsprozess und in das Genehmigungsverfahren einbeziehen muss, falls die Umsetzung Anpassungen unseres innerstaatlichen Rechts erfordert.</p>
- Zuständigkeiten des Parlamentes im Bereich der Aussenpolitik und der innerstaatlichen Gesetzgebung beibehalten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den letzten Jahren hat der Bundesrat im Namen der Schweiz verschiedene Vorschriften des "soft law" und internationale Empfehlungen genehmigt und die Schweizer Politik somit vor die Aufgabe gestellt, diese Normen im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Dies war zum Beispiel der Fall bei der Genehmigung des neuen Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das die Möglichkeit von Gruppenersuchen eingeführt hat (AB 2012 NR 1350), oder bei der Annahme der revidierten Gafi-Empfehlungen 2012, die vorschreiben, dass auch schwere Steuerdelikte zu den Vortaten der Geldwäscherei zählen (BBl 2014 650).</p><p>Nach Artikel 152 Absatz 3 ParlG ist der Bundesrat verpflichtet, das Parlament zu wesentlichen Vorhaben zu konsultieren, auch wenn es sich dabei um internationales "soft law" handelt (BBl 2001 3604). Bis heute hat der Bundesrat die dafür zuständigen parlamentarischen Kommissionen jedoch nie konsultiert, bevor er seine Vertretung damit beauftragt hat, entsprechende Empfehlungen oder Normen gutzuheissen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Romano 14.1075). Ausserdem werden die Entscheide in solchen internationalen Gremien im Konsensverfahren gefällt, das heisst, wenn niemand opponiert, ist der Beschluss gefasst. Der Schweiz hätte also ein Vetorecht zugestanden. </p><p>Dadurch, dass keine vorgängige Konsultation des Parlamentes stattgefunden hat, wurde diesem de facto verwehrt, sich an der Gestaltung der Aussenpolitik zu beteiligen (Art. 166 Abs. 1 der Bundesverfassung) und an der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Entscheide mitzuwirken (Art. 24 Abs. 1 ParlG), was eigentlich in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Ausserdem hat der Bundesrat das Parlament vor vollendete Tatsachen gestellt und somit auch die Freiheit in Bezug auf die innerstaatliche Gesetzgebung eingeschränkt: Er hat es de facto genötigt, das Landesrecht den neuen, nur vom Bundesrat gutgeheissenen Standards anzupassen. Denn falls das "soft law" und die internationalen Empfehlungen, denen die Schweiz zugestimmt hat, nicht innerstaatlich umgesetzt werden, könnte dies einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bedeuten oder dazu führen, dass die Schweiz auf schwarzen Listen landet. </p><p>Um zu vermeiden, dass die Zuständigkeiten des Parlamentes künftig weiter untergraben oder eingeschränkt werden, soll im Parlamentsgesetz der Begriff "wesentliches Vorhaben" genauer definiert werden. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 152 des Parlamentsgesetzes (ParlG) soll mit einem neuen Absatz ergänzt werden, der eindeutig festlegt, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit dem sogenannten "soft law" und internationalen Empfehlungen vor einer Stellungnahme seiner Vertretung in internationalen Gremien das Parlament in den Entscheidungsprozess und in das Genehmigungsverfahren einbeziehen muss, falls die Umsetzung Anpassungen unseres innerstaatlichen Rechts erfordert.</p>
- Zuständigkeiten des Parlamentes im Bereich der Aussenpolitik und der innerstaatlichen Gesetzgebung beibehalten
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