Optimierung der Kontrollmechanismen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

ShortId
14.1005
Id
20141005
Updated
24.06.2025 22:31
Language
de
Title
Optimierung der Kontrollmechanismen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
AdditionalIndexing
28;15;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Vollzug von Beschlüssen;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Vereinfachung von Verfahren;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone betreiben die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Die dem Staatssekretariat für Wirtschaft angegliederte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) steuert die RAV und die weiteren kantonalen Vollzugsstellen wirkungsorientiert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung schliesst dazu mit allen Kantonen einzeln eine wirkungsorientierte Vereinbarung ab, die jeweils für eine Laufzeit von vier Jahren gültig ist. Hauptziel dieser Vereinbarung ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen.</p><p>Mit der wirkungsorientierten Steuerung wird den Kantonen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) grosser Handlungsspielraum eingeräumt. Gleichzeitig ist die Ausgleichsstelle der ALV verantwortlich, dass im Vollzug grösstmögliche Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gewährleistet werden. Insbesondere bei Sanktionen ist es unerlässlich, dass eine auf gesetzlichen Vorgaben basierende, schweizweit einheitliche Vollzugspraxis verfolgt wird.</p><p>1. Grundsätzlich unterstützt der Bundesrat die Anstrengungen zur Optimierung und Vereinfachung von Prozessen und Kontrollmechanismen im Vollzug des Avig. Unter anderem aus diesem Grund hat der Bundesrat 2013 einem Postulat der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (13.3361) zugestimmt, welches eine Analyse zu den kantonalen Vollzugsunterschieden und der Effizienz der Avig-Vollzugsstellen angeregt hat. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden 2015 vorliegen.</p><p>2. Die heute geltende Regelung in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) zur Kontrolle der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde anlässlich der letzten Gesetzesrevision von der Mehrheit der Kantone eingebracht. Ziel der Verordnungsänderung war es, den damals unbefriedigenden Vollzug zu beseitigen und den hohen administrativen Aufwand zu verringern. Bis heute wurden der Ausgleichsstelle lediglich vom Kanton Zürich Probleme bei der Umsetzung dieser Regelung gemeldet.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutige Regelung den Verwaltungsaufwand reduziert hat. Im Weiteren ist er überzeugt, dass die geltende Regelung eine am Tag des Beratungsgesprächs tagesaktuelle Überprüfung der Arbeitsbemühungen und damit eine optimale Beratung der Stellensuchenden ermöglicht. Nichtsdestotrotz wird die Ausgleichsstelle im Rahmen der nächsten Aviv-Revision mit den Kantonen die heutige Regelung erneut diskutieren und prüfen, ob es eine gesamtschweizerische Lösung gibt, die allenfalls noch kundenorientierter und administrativ weniger aufwendig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden die Kantone mittels Vereinbarungen (Wirkungsziele) dazu verpflichtet, bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) die Hauptaspekte des Gesetzes umzusetzen, nämlich Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.</p><p>Dem gegenüber stehen aber heute immer mehr formelle Aspekte im Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, welche auf der Verordnungs- und Weisungsebene Zielerfüllung oder Effizienz im Vollzug hemmen oder komplizieren. So werden Arbeitslose z. B. formell (Arbeitslosenversicherungsverordnung) gezwungen, ausserhalb der Beratung ihre Stellenbemühungen für jeden Kontrollmonat auf einen bestimmten Zeitpunkt einzureichen, was sowohl bei den Versicherten wie auch bei den Vollzugsorganen zu Schwierigkeiten respektive zu mehr Formalismus, Missverständnissen sowie Sanktions- und Gerichtsverfahren führt.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Unterstützt er die Anstrengungen zur Optimierung und Vereinfachung von Prozessen und Kontrollmechanismen im Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (auf Verordnungs- oder Weisungsebene)?</p><p>Bei der Kontrolle der persönlichen Arbeitsbemühungen wurden dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) von verschiedenen Kantonen Vollzugsprobleme gemeldet.</p><p>2. Hat das Seco bereits Lösungen gesucht oder erarbeitet, welche den Verwaltungsaufwand vereinfachen? Ist vorgesehen, dass Versicherte ihre aktuellen Stellenbemühungen direkt während dem Beratungsgespräch präsentieren können, damit tagesaktuell über Wiedereingliederungs- und Bewerbungszielsetzung beraten werden kann, ohne zusätzlichen Formulartransfer?</p><p>Die Beratungsgespräche in den RAV sollen direkt der Zielsetzung der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Diese müssen über den ganzen Monat verteilt durchgeführt werden, weil jeder Berater und jede Beraterin durchschnittlich über 100 arbeitslose Personen betreut. Der geltende Kontrollmechanismus passt jedoch nicht mehr auf die aktuelle Beratungskadenz. Dies führt zu mehr Vollzugsproblemen und Mehrkosten in den Kantonen.</p>
  • Optimierung der Kontrollmechanismen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone betreiben die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Die dem Staatssekretariat für Wirtschaft angegliederte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) steuert die RAV und die weiteren kantonalen Vollzugsstellen wirkungsorientiert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung schliesst dazu mit allen Kantonen einzeln eine wirkungsorientierte Vereinbarung ab, die jeweils für eine Laufzeit von vier Jahren gültig ist. Hauptziel dieser Vereinbarung ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen.</p><p>Mit der wirkungsorientierten Steuerung wird den Kantonen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) grosser Handlungsspielraum eingeräumt. Gleichzeitig ist die Ausgleichsstelle der ALV verantwortlich, dass im Vollzug grösstmögliche Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gewährleistet werden. Insbesondere bei Sanktionen ist es unerlässlich, dass eine auf gesetzlichen Vorgaben basierende, schweizweit einheitliche Vollzugspraxis verfolgt wird.</p><p>1. Grundsätzlich unterstützt der Bundesrat die Anstrengungen zur Optimierung und Vereinfachung von Prozessen und Kontrollmechanismen im Vollzug des Avig. Unter anderem aus diesem Grund hat der Bundesrat 2013 einem Postulat der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (13.3361) zugestimmt, welches eine Analyse zu den kantonalen Vollzugsunterschieden und der Effizienz der Avig-Vollzugsstellen angeregt hat. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden 2015 vorliegen.</p><p>2. Die heute geltende Regelung in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) zur Kontrolle der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde anlässlich der letzten Gesetzesrevision von der Mehrheit der Kantone eingebracht. Ziel der Verordnungsänderung war es, den damals unbefriedigenden Vollzug zu beseitigen und den hohen administrativen Aufwand zu verringern. Bis heute wurden der Ausgleichsstelle lediglich vom Kanton Zürich Probleme bei der Umsetzung dieser Regelung gemeldet.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutige Regelung den Verwaltungsaufwand reduziert hat. Im Weiteren ist er überzeugt, dass die geltende Regelung eine am Tag des Beratungsgesprächs tagesaktuelle Überprüfung der Arbeitsbemühungen und damit eine optimale Beratung der Stellensuchenden ermöglicht. Nichtsdestotrotz wird die Ausgleichsstelle im Rahmen der nächsten Aviv-Revision mit den Kantonen die heutige Regelung erneut diskutieren und prüfen, ob es eine gesamtschweizerische Lösung gibt, die allenfalls noch kundenorientierter und administrativ weniger aufwendig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden die Kantone mittels Vereinbarungen (Wirkungsziele) dazu verpflichtet, bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) die Hauptaspekte des Gesetzes umzusetzen, nämlich Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.</p><p>Dem gegenüber stehen aber heute immer mehr formelle Aspekte im Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, welche auf der Verordnungs- und Weisungsebene Zielerfüllung oder Effizienz im Vollzug hemmen oder komplizieren. So werden Arbeitslose z. B. formell (Arbeitslosenversicherungsverordnung) gezwungen, ausserhalb der Beratung ihre Stellenbemühungen für jeden Kontrollmonat auf einen bestimmten Zeitpunkt einzureichen, was sowohl bei den Versicherten wie auch bei den Vollzugsorganen zu Schwierigkeiten respektive zu mehr Formalismus, Missverständnissen sowie Sanktions- und Gerichtsverfahren führt.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Unterstützt er die Anstrengungen zur Optimierung und Vereinfachung von Prozessen und Kontrollmechanismen im Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (auf Verordnungs- oder Weisungsebene)?</p><p>Bei der Kontrolle der persönlichen Arbeitsbemühungen wurden dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) von verschiedenen Kantonen Vollzugsprobleme gemeldet.</p><p>2. Hat das Seco bereits Lösungen gesucht oder erarbeitet, welche den Verwaltungsaufwand vereinfachen? Ist vorgesehen, dass Versicherte ihre aktuellen Stellenbemühungen direkt während dem Beratungsgespräch präsentieren können, damit tagesaktuell über Wiedereingliederungs- und Bewerbungszielsetzung beraten werden kann, ohne zusätzlichen Formulartransfer?</p><p>Die Beratungsgespräche in den RAV sollen direkt der Zielsetzung der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Diese müssen über den ganzen Monat verteilt durchgeführt werden, weil jeder Berater und jede Beraterin durchschnittlich über 100 arbeitslose Personen betreut. Der geltende Kontrollmechanismus passt jedoch nicht mehr auf die aktuelle Beratungskadenz. Dies führt zu mehr Vollzugsproblemen und Mehrkosten in den Kantonen.</p>
    • Optimierung der Kontrollmechanismen beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

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