Zuteilungsgebühren des Bakom für einzelne zugeteilte Nummern

ShortId
14.1006
Id
20141006
Updated
24.06.2025 22:29
Language
de
Title
Zuteilungsgebühren des Bakom für einzelne zugeteilte Nummern
AdditionalIndexing
34;Gebühren;Telefonnummer;Bundesamt für Kommunikation;Preissteigerung;Legalität
1
  • L04K08040702, Bundesamt für Kommunikation
  • L06K120202010801, Telefonnummer
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L04K08020502, Legalität
  • L05K1107020401, Gebühren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Fernmeldegesetz schreibt die Erhebung kostendeckender Verwaltungsgebühren vor. Die Höhe der jährlichen Verwaltungsgebühren für die Verwaltung von Einzelnummern ist in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich vom 7. Dezember 2007 (Fernmeldegebührenverordnung UVEK; SR 784.106.12) geregelt.</p><p>Auf Antrag des Bakom und unter Berücksichtigung des üblichen Ämterkonsultationsverfahrens hat das UVEK im Jahr 2013 entschieden, per 1. Januar 2014 die Zuteilungsgebühren von 60 auf 80 Franken und die jährlichen Verwaltungsgebühren von 9 auf 12 Franken anzupassen. Mit der Gebührenanpassung trägt das Bakom dem gestiegenen Aufwand im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Einzelnummern Rechnung.</p><p>Die Änderung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK wurde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes Nr. 46 vom 27. November 2013 (AS 2013 4079) publiziert (abrufbar unter: <a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/index_46.html">http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/index_46.html</a> oder <a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/4079.pdf">http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/4079.pdf</a>). Das Bakom hat überdies in einem allen Rechnungen beiliegenden Informationsschreiben und in seinem Infomailing Nr. 35 vom 27. Februar 2014 (<a href="http://www.bakom.admin.ch">www.bakom.admin.ch</a> &gt; Dokumentation &gt; Newsletter &gt; Infomailing) die Gründe für die vorgenommenen Gebührenerhöhungen erläutert.</p><p>Die Gebührenerhöhung mag zwar prozentual gesehen beträchtlich erscheinen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass insbesondere die jährlichen Verwaltungsgebühren von 12 Franken verglichen zu den Beträgen, die den Fernmeldedienstanbieterinnen entrichtet werden müssen, kaum ins Gewicht fallen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit Schreiben vom Februar 2014 teilt das Bakom mit, dass rückwirkend auf den 1. Januar 2014 die Zuteilungsgebühren um satte 33 Prozent angehoben werden. Für die Inhaber der Zuteilungsnummern bestand keine Möglichkeit, die Nummern vor der Preiserhöhung zu kündigen. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Bakom ab, um diese Erhöhung so kurzfristig zu realisieren?</p>
  • Zuteilungsgebühren des Bakom für einzelne zugeteilte Nummern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Fernmeldegesetz schreibt die Erhebung kostendeckender Verwaltungsgebühren vor. Die Höhe der jährlichen Verwaltungsgebühren für die Verwaltung von Einzelnummern ist in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich vom 7. Dezember 2007 (Fernmeldegebührenverordnung UVEK; SR 784.106.12) geregelt.</p><p>Auf Antrag des Bakom und unter Berücksichtigung des üblichen Ämterkonsultationsverfahrens hat das UVEK im Jahr 2013 entschieden, per 1. Januar 2014 die Zuteilungsgebühren von 60 auf 80 Franken und die jährlichen Verwaltungsgebühren von 9 auf 12 Franken anzupassen. Mit der Gebührenanpassung trägt das Bakom dem gestiegenen Aufwand im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Einzelnummern Rechnung.</p><p>Die Änderung der Fernmeldegebührenverordnung UVEK wurde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes Nr. 46 vom 27. November 2013 (AS 2013 4079) publiziert (abrufbar unter: <a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/index_46.html">http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/index_46.html</a> oder <a href="http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/4079.pdf">http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/4079.pdf</a>). Das Bakom hat überdies in einem allen Rechnungen beiliegenden Informationsschreiben und in seinem Infomailing Nr. 35 vom 27. Februar 2014 (<a href="http://www.bakom.admin.ch">www.bakom.admin.ch</a> &gt; Dokumentation &gt; Newsletter &gt; Infomailing) die Gründe für die vorgenommenen Gebührenerhöhungen erläutert.</p><p>Die Gebührenerhöhung mag zwar prozentual gesehen beträchtlich erscheinen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass insbesondere die jährlichen Verwaltungsgebühren von 12 Franken verglichen zu den Beträgen, die den Fernmeldedienstanbieterinnen entrichtet werden müssen, kaum ins Gewicht fallen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit Schreiben vom Februar 2014 teilt das Bakom mit, dass rückwirkend auf den 1. Januar 2014 die Zuteilungsgebühren um satte 33 Prozent angehoben werden. Für die Inhaber der Zuteilungsnummern bestand keine Möglichkeit, die Nummern vor der Preiserhöhung zu kündigen. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Bakom ab, um diese Erhöhung so kurzfristig zu realisieren?</p>
    • Zuteilungsgebühren des Bakom für einzelne zugeteilte Nummern

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