Adoptionskosten. Steuerabzug für betroffene Familien?
- ShortId
-
14.1008
- Id
-
20141008
- Updated
-
24.06.2025 22:41
- Language
-
de
- Title
-
Adoptionskosten. Steuerabzug für betroffene Familien?
- AdditionalIndexing
-
28;Steuerabzug;Kostenrechnung;adoptiertes Kind;Familie (speziell);Adoption
- 1
-
- L04K01030102, Adoption
- L05K0103030101, adoptiertes Kind
- L03K010303, Familie (speziell)
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./3. Die Zahl der Adoptionen beläuft sich in der Schweiz seit dem Jahr 2000 auf durchschnittlich rund 650 Adoptionen jährlich - dabei handelt es sich bei 230 bzw. 35,5 Prozent der Adoptionen um Adoptionen durch den Stiefvater bzw. die Stiefmutter - und ist tendenziell sinkend. Die Kosten für eine nationale Adoption belaufen sich auf rund 2000 Franken. Für eine internationale Adoption können die Kosten mehrere Zehntausend Franken betragen. Während bei der Stiefkindadoption in der Regel die Einheit der Familie oder allenfalls erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund stehen, erfolgen die übrigen Adoptionen vor allem aufgrund ungewollter Kinderlosigkeit.</p><p>Bei ungewollter Kinderlosigkeit werden medizinische Untersuchungen teilweise von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen. Die weiteren medizinischen Behandlungen, wie z. B. die In-vitro-Fertilisation, sind von den Betroffenen selbst zu tragen, können jedoch als Krankheitskosten steuerlich abgezogen werden, soweit sie 5 Prozent der steuerbaren Einkünfte übersteigen. Im Unterschied zur Adoption handelt es sich um medizinische Eingriffe, weshalb die Kosten hierfür in beschränktem Masse als Krankheitskosten nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h DBG bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h StHG berücksichtigt werden.</p><p>Zur Frage nach der steuerlichen Behandlung von Adoptionskosten wurden in der Vergangenheit keine parlamentarischen Vorstösse eingereicht. Der Bundesrat hat bisher auch keinen Handlungsbedarf erkannt, welcher steuerrechtlich gelöst werden müsste.</p><p>2. Adoptionskosten stellen weder Gewinnungs- noch Sozialkosten dar, sondern gehören zu den nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten. Steuerabzüge, welche ausserfiskalische Ziele verfolgen, sollten nur sehr zurückhaltend gewährt werden, denn mit jedem neuen ausserfiskalischen Abzug entfernt man sich von der verfassungsrechtlichen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.</p><p>Steuerabzüge wirken sich aufgrund der progressiven Tarife unterschiedlich aus. Steuerpflichtige mit hohen Einkommen werden durch die Abzüge stärker entlastet als Steuerpflichtige mit tiefen Einkommen. Bei Letzteren kann ein solcher Abzug auch wirkungslos sein, wenn das Einkommen sehr tief ist.</p><p>Sollte ein neuer Abzug eingeführt werden, bedarf dies einer gesetzlichen Grundlage im DBG und StHG. Der dazu notwendige Zeitrahmen bemisst sich nach den bekannten Schritten des Gesetzgebungsprozesses und hängt daher von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nicht alle können selber Kinder zeugen. Um dennoch Kinder zu bekommen, bleiben der Weg über die Medizin oder eine Adoption. Trotz Kinderwunsch nicht selber Kinder zeugen zu können ist nicht nur emotional belastend, sondern auch von der finanziellen Seite her. Bei einem Adoptionsverfahren kommen nämlich auf die künftigen Adoptiveltern kostspielige Ausgaben zu, die biologische Eltern nicht haben, z. B. für diverse Urkunden, Ausbildungskurse, Gespräche, Arztbesuche, Reisen, die Adoptionsagentur oder die Vermittlungsstelle.</p><p>Das Gründen einer Familie muss geschützt, unterstützt und gefördert werden - unabhängig davon, wie diese entsteht. Der Entscheid für oder gegen Kinder muss unabhängig vom gewählten Weg auf die gleiche Stufe gestellt werden. Heute ist dies nicht der Fall. Eine Abtreibung wird finanziert, ein medizinisches Verfahren wird teilweise finanziert und ist auch teilweise von den Steuern abziehbar, während hingegen die Adoption nicht den gleichen Stellenwert hat und auf steuerlicher Ebene vernachlässigt ist. Hier besteht offensichtlich eine Ungleichbehandlung.</p><p>Ein Schwangerschaftsabbruch wird als Recht betrachtet und von der Allgemeinheit über das KVG finanziert. Ein medizinisches Verfahren kann nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h DBG und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h StHG vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wurde das Problem dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung in der Vergangenheit je diskutiert? Zu welchen Schlüssen und Lösungen ist man gekommen? Ist der Bundesrat der Auffassung, dass er seine Haltung allenfalls überprüfen muss?</p><p>2. Wäre die Einführung eines Steuerabzuges für die Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Adoption anfallen, über eine Änderung der Steuergesetzgebung denkbar? In welchem Zeitrahmen?</p><p>3. Findet der Bundesrat nicht auch, dass eine solche Gesetzesänderung, obwohl sie nur geringe finanzielle Auswirkungen für den Bund hätte, eine grosse Unterstützung für die betroffenen Familien wäre?</p>
- Adoptionskosten. Steuerabzug für betroffene Familien?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./3. Die Zahl der Adoptionen beläuft sich in der Schweiz seit dem Jahr 2000 auf durchschnittlich rund 650 Adoptionen jährlich - dabei handelt es sich bei 230 bzw. 35,5 Prozent der Adoptionen um Adoptionen durch den Stiefvater bzw. die Stiefmutter - und ist tendenziell sinkend. Die Kosten für eine nationale Adoption belaufen sich auf rund 2000 Franken. Für eine internationale Adoption können die Kosten mehrere Zehntausend Franken betragen. Während bei der Stiefkindadoption in der Regel die Einheit der Familie oder allenfalls erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund stehen, erfolgen die übrigen Adoptionen vor allem aufgrund ungewollter Kinderlosigkeit.</p><p>Bei ungewollter Kinderlosigkeit werden medizinische Untersuchungen teilweise von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen. Die weiteren medizinischen Behandlungen, wie z. B. die In-vitro-Fertilisation, sind von den Betroffenen selbst zu tragen, können jedoch als Krankheitskosten steuerlich abgezogen werden, soweit sie 5 Prozent der steuerbaren Einkünfte übersteigen. Im Unterschied zur Adoption handelt es sich um medizinische Eingriffe, weshalb die Kosten hierfür in beschränktem Masse als Krankheitskosten nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h DBG bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h StHG berücksichtigt werden.</p><p>Zur Frage nach der steuerlichen Behandlung von Adoptionskosten wurden in der Vergangenheit keine parlamentarischen Vorstösse eingereicht. Der Bundesrat hat bisher auch keinen Handlungsbedarf erkannt, welcher steuerrechtlich gelöst werden müsste.</p><p>2. Adoptionskosten stellen weder Gewinnungs- noch Sozialkosten dar, sondern gehören zu den nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten. Steuerabzüge, welche ausserfiskalische Ziele verfolgen, sollten nur sehr zurückhaltend gewährt werden, denn mit jedem neuen ausserfiskalischen Abzug entfernt man sich von der verfassungsrechtlichen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.</p><p>Steuerabzüge wirken sich aufgrund der progressiven Tarife unterschiedlich aus. Steuerpflichtige mit hohen Einkommen werden durch die Abzüge stärker entlastet als Steuerpflichtige mit tiefen Einkommen. Bei Letzteren kann ein solcher Abzug auch wirkungslos sein, wenn das Einkommen sehr tief ist.</p><p>Sollte ein neuer Abzug eingeführt werden, bedarf dies einer gesetzlichen Grundlage im DBG und StHG. Der dazu notwendige Zeitrahmen bemisst sich nach den bekannten Schritten des Gesetzgebungsprozesses und hängt daher von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nicht alle können selber Kinder zeugen. Um dennoch Kinder zu bekommen, bleiben der Weg über die Medizin oder eine Adoption. Trotz Kinderwunsch nicht selber Kinder zeugen zu können ist nicht nur emotional belastend, sondern auch von der finanziellen Seite her. Bei einem Adoptionsverfahren kommen nämlich auf die künftigen Adoptiveltern kostspielige Ausgaben zu, die biologische Eltern nicht haben, z. B. für diverse Urkunden, Ausbildungskurse, Gespräche, Arztbesuche, Reisen, die Adoptionsagentur oder die Vermittlungsstelle.</p><p>Das Gründen einer Familie muss geschützt, unterstützt und gefördert werden - unabhängig davon, wie diese entsteht. Der Entscheid für oder gegen Kinder muss unabhängig vom gewählten Weg auf die gleiche Stufe gestellt werden. Heute ist dies nicht der Fall. Eine Abtreibung wird finanziert, ein medizinisches Verfahren wird teilweise finanziert und ist auch teilweise von den Steuern abziehbar, während hingegen die Adoption nicht den gleichen Stellenwert hat und auf steuerlicher Ebene vernachlässigt ist. Hier besteht offensichtlich eine Ungleichbehandlung.</p><p>Ein Schwangerschaftsabbruch wird als Recht betrachtet und von der Allgemeinheit über das KVG finanziert. Ein medizinisches Verfahren kann nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h DBG und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h StHG vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wurde das Problem dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung in der Vergangenheit je diskutiert? Zu welchen Schlüssen und Lösungen ist man gekommen? Ist der Bundesrat der Auffassung, dass er seine Haltung allenfalls überprüfen muss?</p><p>2. Wäre die Einführung eines Steuerabzuges für die Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Adoption anfallen, über eine Änderung der Steuergesetzgebung denkbar? In welchem Zeitrahmen?</p><p>3. Findet der Bundesrat nicht auch, dass eine solche Gesetzesänderung, obwohl sie nur geringe finanzielle Auswirkungen für den Bund hätte, eine grosse Unterstützung für die betroffenen Familien wäre?</p>
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