Biogaserzeugung durch Verbrennung von Bordverpflegungsresten
- ShortId
-
14.1012
- Id
-
20141012
- Updated
-
24.06.2025 22:31
- Language
-
de
- Title
-
Biogaserzeugung durch Verbrennung von Bordverpflegungsresten
- AdditionalIndexing
-
66;52;Tierernährung;Tierwelt;verzehrfertiges Lebensmittel;Abfallbeseitigung;Zoologie;Biogas;Haushaltsabfall;zubereitetes Lebensmittel;Flugzeug
- 1
-
- L04K14020303, zubereitetes Lebensmittel
- L05K1402030313, verzehrfertiges Lebensmittel
- L04K06010104, Haushaltsabfall
- L03K170502, Biogas
- L04K06010202, Abfallbeseitigung
- L05K1804010301, Flugzeug
- L04K14010104, Tierernährung
- L04K06030307, Tierwelt
- L05K1601030106, Zoologie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, gelten als tierische Nebenprodukte der höchsten Risikokategorie (Kategorie 1), weil sie mit exotischen Seuchenerregern kontaminiert sein können. Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 ist in Artikel 22 VTNP geregelt. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 VTNP sieht als Möglichkeit vor, sie durch Drucksterilisation und anschliessende Gewinnung von Brennstoffen (z. B. Biogas) vor der Verbrennung zu entsorgen. Die Gewinnung von Brennstoffen vor der Verbrennung ist für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 unter den in der VTNP genannten Bedingungen somit bereits heute zulässig, auch für die Gewinnung von Biogas. Für Biogasanlagen ist diese Option jedoch aus ökonomischer Sicht nur bedingt praktikabel, weil einerseits das Material vor der Biovergärung unter hohem Energieaufwand sterilisiert werden muss und andererseits die Gärreste nicht als Düngemittel verwendet werden dürfen. Die Produktion von Biodiesel ist ebenfalls zulässig und wird in der Schweiz bereits praktiziert.</p><p>Eine Lockerung der Bestimmungen ist aus seuchenpolizeilicher Sicht nicht möglich. Vergleichbare Vorschriften gelten auch in der EU. Die Äquivalenz in diesem Bereich ist in Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81) anerkannt. Der Erlass einer weniger strengen Regelung in der Schweiz würde im Konflikt mit den Abkommensverpflichtungen stehen und mutmasslich zu Handelshemmnissen seitens der EU führen.</p><p>4. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, gelten wie oben dargelegt als tierische Nebenprodukte der höchsten Risikokategorie und dürfen ausschliesslich gemäss Artikel 22 VTNP entsorgt werden. Ihre Verwendung zur Züchtung von Insekten wäre seuchenpolizeilich ein zu grosses Risiko und ist somit ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Reste von Bordverpflegungen müssen nach der aktuellen Gesetzeslage aus gesundheitlichen Gründen verbrannt werden. Dass ein gewisses Risiko besteht, ist zwar nachvollziehbar. Schwieriger zu verstehen ist hingegen, weshalb aus diesen Abfällen vor ihrer Verbrennung nicht Biogas erzeugt werden kann. Mit Klärschlamm wird dies bereits gemacht. Die thermophile Vergärung zerstört die grosse Mehrheit der pathogenen Mikroben. Wenn man zudem die im vergärten Schlamm vorhandenen Feststoffe entfernt und verbrennt, ist das gesundheitliche Risiko geringer als dasjenige, das Abwässer von Schlachtanlagen darstellen, aus denen die Feststoffe vorgängig entfernt wurden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VTNP) und die der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) nicht unterstellt sind. Die Verbrennung von Nahrungsmittelabfällen, die noch viel Feuchtigkeit enthalten, benötigt bekanntermassen mehr Energie, als durch ihre Verbrennung erzeugt wird.</p><p>Andererseits könnten die Essensreste auch verwendet werden, um Insekten zu füttern, die gewissen Tieren, z. B. sämtlichen Reptilien oder bestimmten Zuchttieren wie Fischen, als Futter verabreicht werden.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wäre es nicht möglich zu bewilligen, dass aus Essensresten, die von international operierenden Transportmitteln stammen, vor der Verbrennung des festen Gärguts Biogas erzeugt wird?</p><p>2. Ist es möglich, die Verordnung so zu ändern, dass diese Art der Herstellung erneuerbarer Energie bewilligt werden kann?</p><p>3. Es ist bekannt, dass Abfälle grosse Mengen Energie speichern. Eine Studie hat gezeigt, dass die Verwendung von Nahrungsmittelabfällen für Biogas doppelt so viel Energie produziert und doppelt so günstig ist wie die direkte Verbrennung der Abfälle. Liesse sich im Wissen darum und im Bemühen um Energieeffizienz diese Art der Herstellung von Biogas nicht bewilligen?</p><p>4. Ist es denkbar, in der Schweiz die Verwendung dieser Nahrungsmittelreste für die Züchtung von Insekten zu erlauben? Beispielsweise für Fliegenlarven, die für die Fütterung von Tieren (Reptilien, Fischen usw.) verwendet werden könnten?</p>
- Biogaserzeugung durch Verbrennung von Bordverpflegungsresten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.-3. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, gelten als tierische Nebenprodukte der höchsten Risikokategorie (Kategorie 1), weil sie mit exotischen Seuchenerregern kontaminiert sein können. Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 ist in Artikel 22 VTNP geregelt. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 VTNP sieht als Möglichkeit vor, sie durch Drucksterilisation und anschliessende Gewinnung von Brennstoffen (z. B. Biogas) vor der Verbrennung zu entsorgen. Die Gewinnung von Brennstoffen vor der Verbrennung ist für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 unter den in der VTNP genannten Bedingungen somit bereits heute zulässig, auch für die Gewinnung von Biogas. Für Biogasanlagen ist diese Option jedoch aus ökonomischer Sicht nur bedingt praktikabel, weil einerseits das Material vor der Biovergärung unter hohem Energieaufwand sterilisiert werden muss und andererseits die Gärreste nicht als Düngemittel verwendet werden dürfen. Die Produktion von Biodiesel ist ebenfalls zulässig und wird in der Schweiz bereits praktiziert.</p><p>Eine Lockerung der Bestimmungen ist aus seuchenpolizeilicher Sicht nicht möglich. Vergleichbare Vorschriften gelten auch in der EU. Die Äquivalenz in diesem Bereich ist in Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81) anerkannt. Der Erlass einer weniger strengen Regelung in der Schweiz würde im Konflikt mit den Abkommensverpflichtungen stehen und mutmasslich zu Handelshemmnissen seitens der EU führen.</p><p>4. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, gelten wie oben dargelegt als tierische Nebenprodukte der höchsten Risikokategorie und dürfen ausschliesslich gemäss Artikel 22 VTNP entsorgt werden. Ihre Verwendung zur Züchtung von Insekten wäre seuchenpolizeilich ein zu grosses Risiko und ist somit ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Reste von Bordverpflegungen müssen nach der aktuellen Gesetzeslage aus gesundheitlichen Gründen verbrannt werden. Dass ein gewisses Risiko besteht, ist zwar nachvollziehbar. Schwieriger zu verstehen ist hingegen, weshalb aus diesen Abfällen vor ihrer Verbrennung nicht Biogas erzeugt werden kann. Mit Klärschlamm wird dies bereits gemacht. Die thermophile Vergärung zerstört die grosse Mehrheit der pathogenen Mikroben. Wenn man zudem die im vergärten Schlamm vorhandenen Feststoffe entfernt und verbrennt, ist das gesundheitliche Risiko geringer als dasjenige, das Abwässer von Schlachtanlagen darstellen, aus denen die Feststoffe vorgängig entfernt wurden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VTNP) und die der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) nicht unterstellt sind. Die Verbrennung von Nahrungsmittelabfällen, die noch viel Feuchtigkeit enthalten, benötigt bekanntermassen mehr Energie, als durch ihre Verbrennung erzeugt wird.</p><p>Andererseits könnten die Essensreste auch verwendet werden, um Insekten zu füttern, die gewissen Tieren, z. B. sämtlichen Reptilien oder bestimmten Zuchttieren wie Fischen, als Futter verabreicht werden.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wäre es nicht möglich zu bewilligen, dass aus Essensresten, die von international operierenden Transportmitteln stammen, vor der Verbrennung des festen Gärguts Biogas erzeugt wird?</p><p>2. Ist es möglich, die Verordnung so zu ändern, dass diese Art der Herstellung erneuerbarer Energie bewilligt werden kann?</p><p>3. Es ist bekannt, dass Abfälle grosse Mengen Energie speichern. Eine Studie hat gezeigt, dass die Verwendung von Nahrungsmittelabfällen für Biogas doppelt so viel Energie produziert und doppelt so günstig ist wie die direkte Verbrennung der Abfälle. Liesse sich im Wissen darum und im Bemühen um Energieeffizienz diese Art der Herstellung von Biogas nicht bewilligen?</p><p>4. Ist es denkbar, in der Schweiz die Verwendung dieser Nahrungsmittelreste für die Züchtung von Insekten zu erlauben? Beispielsweise für Fliegenlarven, die für die Fütterung von Tieren (Reptilien, Fischen usw.) verwendet werden könnten?</p>
- Biogaserzeugung durch Verbrennung von Bordverpflegungsresten
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