Im Sommer auf dem Bau, im Winter auf dem RAV

ShortId
14.1021
Id
20141021
Updated
24.06.2025 22:29
Language
de
Title
Im Sommer auf dem Bau, im Winter auf dem RAV
AdditionalIndexing
28;15;Personalverwaltung;Arbeitslose/r;Taggeld;Saisonarbeitslosigkeit;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Arbeitslosenversicherung;Temporärarbeit;Rechtsmissbrauch
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L05K0702030407, Saisonarbeitslosigkeit
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Schweizer Wirtschaftsraum ist nicht homogen, sondern weist regional unterschiedliche Strukturen auf. So sind zum Beispiel verschiedene Bergregionen wie das Wallis, Graubünden oder das Berner Oberland von einem starken Tourismussektor geprägt. Der Tourismus ist konjunkturellen Einflüssen und insbesondere auch grossen saisonalen Schwankungen ausgesetzt. Es erstaunt daher nicht, dass Regionen mit einem grossen Tourismussektor eine im schweizerischen Vergleich erhöhte Wiedereinstellungsquote ausweisen. Die Arbeitslosenversicherung nimmt als Sozialversicherung auch eine regionale Ausgleichsfunktion wahr.</p><p>Die Ausgleichsstelle des Fonds der Arbeitslosenversicherung ist sich der Problematik von Wiedereinstellungen bewusst. Vorab ist festzuhalten, dass Wiedereinstellungen nicht generell missbräuchlich sind. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) berücksichtigt Saisonbeschäftigungen explizit und anerkennt auch grundsätzlich den Leistungsanspruch von in saisonalen Berufen tätigen Versicherten. Nach jeder Saisontätigkeit müssen Versicherte jedoch eine Wartezeit einhalten, bevor sie Arbeitslosenentschädigung beziehen können. Personen, die sich wiederholt lediglich während weniger Monate in der Zwischensaison der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, gelten als nicht vermittlungsfähig. Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Anspruch besteht nur, wenn sich die Versicherten um auf Dauer angelegte Stellen bemühen - und dies nicht erst während der Arbeitslosigkeit, sondern bereits vor Ende der Saisonbeschäftigung. Das Bundesgericht bestätigt diese Rechtsauslegung regelmässig.</p><p>Die Ausgleichsstelle der ALV prüft im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Avig regelmässig, ob Saisonbeschäftigte in der Zwischensaison systematisch und unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, und interveniert auch bereits während Leistungsbezügen, die nicht vollumfänglich den gesetzlichen Bestimmungen genügen.</p><p>Auf die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen kann die ALV hingegen keinen Einfluss nehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in der Ausgestaltung der Arbeitsverträge im Rahmen des Obligationenrechtes und des Arbeitsgesetzes autonom. Unabhängig davon, wie die der Arbeitslosigkeit vorangehenden Arbeitsverträge ausgestaltet sind, muss die Arbeitslosenversicherung die vorgesehenen Leistungen erbringen, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Bei bestimmten Arten von Arbeitsverträgen kann die Gefahr einer überproportionalen Belastung der Arbeitslosenversicherung deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere auf saisonal befristete Arbeitsverträge zu.</p><p>Die Aufsichtskommission des Fonds der ALV hat eine Studie in Auftrag gegeben, welche die Auswirkungen von Wiedereinstellungen auf die ALV aus gesamtwirtschaftlicher Sicht beleuchten soll. Die Veröffentlichung dieser Studie ist für den Frühsommer dieses Jahres vorgesehen. Auf der Basis der Ergebnisse der Studie wird die Ausgleichsstelle prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf angezeigt ist.</p> Antwort des Büros
  • <p>In der Presse war vor Kurzem zu lesen, dass die Arbeitslosenquote in verschiedenen Kantonen (insbesondere im Wallis) infolge saisonaler Effekte stark schwankt. Bei saisonal mehr oder weniger ausgelasteten Betrieben werden Arbeitnehmende entlassen, wenn die Aufträge abnehmen oder wenn eine Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich oder rentabel ist. Dies betrifft vor allem die Baubranche sowie die Gastronomie, aber auch andere Bereiche des Tourismus.</p><p>Saisonale Arbeitslosigkeit ist an und für sich nichts Neues. Störend jedoch ist, dass gewisse Betriebe ganz offensichtlich ihre saisonal gewünschten und ausser Saison überzähligen Arbeitskräfte bei der Arbeitslosenversicherung vorsätzlich und systematisch "überwintern" lassen, dies zum Teil mit entsprechend abgefassten Arbeitsverträgen. Die Arbeitslosenversicherung wird durch solche Betriebe überproportional belastet, respektive gewisse Branchen in gewissen Kantonen werden "subventioniert". Personen, die wiederum schon vor Saisonende wissen, dass sie in der kommenden Saison bei demselben Arbeitgeber arbeiten werden, sind nicht vermittelbar und haben somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat gegen solche missbräuchlichen Praktiken zu tun? Wie können solche vorsätzlichen und systematischen "Rückrufe" von den kantonalen Arbeitsvermittlungen besser erkannt werden? Welche Sanktionsmöglichkeiten gegen fehlbare Betriebe wären denkbar? Gibt es Möglichkeiten, wie die Arbeitslosenversicherung von der saisonalen Arbeitslosigkeit entlastet werden könnte?</p>
  • Im Sommer auf dem Bau, im Winter auf dem RAV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schweizer Wirtschaftsraum ist nicht homogen, sondern weist regional unterschiedliche Strukturen auf. So sind zum Beispiel verschiedene Bergregionen wie das Wallis, Graubünden oder das Berner Oberland von einem starken Tourismussektor geprägt. Der Tourismus ist konjunkturellen Einflüssen und insbesondere auch grossen saisonalen Schwankungen ausgesetzt. Es erstaunt daher nicht, dass Regionen mit einem grossen Tourismussektor eine im schweizerischen Vergleich erhöhte Wiedereinstellungsquote ausweisen. Die Arbeitslosenversicherung nimmt als Sozialversicherung auch eine regionale Ausgleichsfunktion wahr.</p><p>Die Ausgleichsstelle des Fonds der Arbeitslosenversicherung ist sich der Problematik von Wiedereinstellungen bewusst. Vorab ist festzuhalten, dass Wiedereinstellungen nicht generell missbräuchlich sind. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) berücksichtigt Saisonbeschäftigungen explizit und anerkennt auch grundsätzlich den Leistungsanspruch von in saisonalen Berufen tätigen Versicherten. Nach jeder Saisontätigkeit müssen Versicherte jedoch eine Wartezeit einhalten, bevor sie Arbeitslosenentschädigung beziehen können. Personen, die sich wiederholt lediglich während weniger Monate in der Zwischensaison der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, gelten als nicht vermittlungsfähig. Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Anspruch besteht nur, wenn sich die Versicherten um auf Dauer angelegte Stellen bemühen - und dies nicht erst während der Arbeitslosigkeit, sondern bereits vor Ende der Saisonbeschäftigung. Das Bundesgericht bestätigt diese Rechtsauslegung regelmässig.</p><p>Die Ausgleichsstelle der ALV prüft im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Avig regelmässig, ob Saisonbeschäftigte in der Zwischensaison systematisch und unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, und interveniert auch bereits während Leistungsbezügen, die nicht vollumfänglich den gesetzlichen Bestimmungen genügen.</p><p>Auf die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen kann die ALV hingegen keinen Einfluss nehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in der Ausgestaltung der Arbeitsverträge im Rahmen des Obligationenrechtes und des Arbeitsgesetzes autonom. Unabhängig davon, wie die der Arbeitslosigkeit vorangehenden Arbeitsverträge ausgestaltet sind, muss die Arbeitslosenversicherung die vorgesehenen Leistungen erbringen, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Bei bestimmten Arten von Arbeitsverträgen kann die Gefahr einer überproportionalen Belastung der Arbeitslosenversicherung deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere auf saisonal befristete Arbeitsverträge zu.</p><p>Die Aufsichtskommission des Fonds der ALV hat eine Studie in Auftrag gegeben, welche die Auswirkungen von Wiedereinstellungen auf die ALV aus gesamtwirtschaftlicher Sicht beleuchten soll. Die Veröffentlichung dieser Studie ist für den Frühsommer dieses Jahres vorgesehen. Auf der Basis der Ergebnisse der Studie wird die Ausgleichsstelle prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf angezeigt ist.</p> Antwort des Büros
    • <p>In der Presse war vor Kurzem zu lesen, dass die Arbeitslosenquote in verschiedenen Kantonen (insbesondere im Wallis) infolge saisonaler Effekte stark schwankt. Bei saisonal mehr oder weniger ausgelasteten Betrieben werden Arbeitnehmende entlassen, wenn die Aufträge abnehmen oder wenn eine Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich oder rentabel ist. Dies betrifft vor allem die Baubranche sowie die Gastronomie, aber auch andere Bereiche des Tourismus.</p><p>Saisonale Arbeitslosigkeit ist an und für sich nichts Neues. Störend jedoch ist, dass gewisse Betriebe ganz offensichtlich ihre saisonal gewünschten und ausser Saison überzähligen Arbeitskräfte bei der Arbeitslosenversicherung vorsätzlich und systematisch "überwintern" lassen, dies zum Teil mit entsprechend abgefassten Arbeitsverträgen. Die Arbeitslosenversicherung wird durch solche Betriebe überproportional belastet, respektive gewisse Branchen in gewissen Kantonen werden "subventioniert". Personen, die wiederum schon vor Saisonende wissen, dass sie in der kommenden Saison bei demselben Arbeitgeber arbeiten werden, sind nicht vermittelbar und haben somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat gegen solche missbräuchlichen Praktiken zu tun? Wie können solche vorsätzlichen und systematischen "Rückrufe" von den kantonalen Arbeitsvermittlungen besser erkannt werden? Welche Sanktionsmöglichkeiten gegen fehlbare Betriebe wären denkbar? Gibt es Möglichkeiten, wie die Arbeitslosenversicherung von der saisonalen Arbeitslosigkeit entlastet werden könnte?</p>
    • Im Sommer auf dem Bau, im Winter auf dem RAV

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