Via sicura

ShortId
14.1027
Id
20141027
Updated
24.06.2025 22:24
Language
de
Title
Via sicura
AdditionalIndexing
48;Verhältnismässigkeit;Feuerwehr;Strassenverkehrsordnung;Notfallmedizin;strafbare Handlung;Polizei;Sicherheit im Strassenverkehr;Geschwindigkeitsregelung;Gesetzesevaluation
1
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K04030202, Feuerwehr
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K01050514, Notfallmedizin
  • L04K08020237, Verhältnismässigkeit
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Mit Via sicura hat sich an der Regelung bei Dringlichkeitsfahrten nichts geändert. Auf dringlichen Dienstfahrten begangene Verkehrsregelverletzungen sind nicht strafbar, sofern der Führer die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war (Art. 100 Ziff. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01).</p><p>Bei der Beurteilung, ob Straffreiheit angenommen werden kann, muss immer eine Güterabwägung vorgenommen werden: Stehen die konkrete Gefahr für die zu rettende Person oder Sache und die durch die Verkehrsregelverletzung geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in einem vernünftigen Verhältnis? Im Bereich des Rasertatbestandes nach Artikel 90 Absätze 3 und 4 SVG, also beispielsweise bei einer Fahrt mit 100 Stundenkilometern statt der erlaubten 50 Stundenkilometer innerorts, werden durch die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung in den allermeisten Fällen Dritte konkret gefährdet. Die Verhältnismässigkeit solcher Fahrten dürfte kaum je gegeben sein. Die Beurteilung im konkreten Fall obliegt jeweils dem Gericht. Sollte die Straffreiheit nicht gewährt werden können, würde das Gericht wohl bei der Strafzumessung die besonderen Umstände berücksichtigen.</p><p>4. Führer von Einsatzfahrzeugen, die irrtümlicherweise von einem echten Notfall ausgingen, werden nicht wegen Verletzung von Verkehrsregeln bestraft, sofern ihr Handeln - gemessen an der Notfallsituation, in der sie sich wähnten - verhältnismässig war.</p><p>5./6. Der Bundesrat begrüsst die heutige Regelung, wonach verhältnismässige Verkehrsregelverletzungen durch Führer von Blaulichtfahrzeugen nicht bestraft werden sollen. Eine Anpassung der Gesetzeslage ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. Mit Via sicura hat sich nichts an der Regelung bei Dringlichkeitsfahrten geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das neue Strassenverkehrsgesetz Via sicura sieht vor, Blaulichtfahrer (Polizei, Feuerwehr, Notfalldienst) strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie in der Ausübung ihrer Pflicht die Verkehrsregeln gravierend missachten (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen).</p><p>Dazu hätte ich folgende Fragen:</p><p>1. Gilt diese Bestimmung für Blaulichtfahrer in jedem Fall oder nur, wenn bei der Übertretung kein Notfall vorlag, also bei missbräuchlicher Verwendung des Gefährts?</p><p>2. Kommt die Verhältnismässigkeit zur Anwendung oder nicht?</p><p>3. Ist dies der Fall, wie wird die Verhältnismässigkeit dann genau definiert?</p><p>4. Wird, falls die Verhältnismässigkeit in Betracht gezogen wird, der Blaulichtfahrer, falls sich der Notfall im Nachhinein als Falschalarm erweisen sollte und er die Strassenverkehrsregeln missachtet hat, strafrechtlich verfolgt oder nicht?</p><p>5. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass für Blaulichtfahrer im Einsatz andere Bestimmungen gelten sollten als für die übrigen Strassenbenutzer?</p><p>6. Falls dies der Fall ist: Ist eine Änderung der Gesetzesvorlage vorgesehen, und welcher Art ist diese?</p>
  • Via sicura
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Mit Via sicura hat sich an der Regelung bei Dringlichkeitsfahrten nichts geändert. Auf dringlichen Dienstfahrten begangene Verkehrsregelverletzungen sind nicht strafbar, sofern der Führer die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war (Art. 100 Ziff. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01).</p><p>Bei der Beurteilung, ob Straffreiheit angenommen werden kann, muss immer eine Güterabwägung vorgenommen werden: Stehen die konkrete Gefahr für die zu rettende Person oder Sache und die durch die Verkehrsregelverletzung geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in einem vernünftigen Verhältnis? Im Bereich des Rasertatbestandes nach Artikel 90 Absätze 3 und 4 SVG, also beispielsweise bei einer Fahrt mit 100 Stundenkilometern statt der erlaubten 50 Stundenkilometer innerorts, werden durch die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung in den allermeisten Fällen Dritte konkret gefährdet. Die Verhältnismässigkeit solcher Fahrten dürfte kaum je gegeben sein. Die Beurteilung im konkreten Fall obliegt jeweils dem Gericht. Sollte die Straffreiheit nicht gewährt werden können, würde das Gericht wohl bei der Strafzumessung die besonderen Umstände berücksichtigen.</p><p>4. Führer von Einsatzfahrzeugen, die irrtümlicherweise von einem echten Notfall ausgingen, werden nicht wegen Verletzung von Verkehrsregeln bestraft, sofern ihr Handeln - gemessen an der Notfallsituation, in der sie sich wähnten - verhältnismässig war.</p><p>5./6. Der Bundesrat begrüsst die heutige Regelung, wonach verhältnismässige Verkehrsregelverletzungen durch Führer von Blaulichtfahrzeugen nicht bestraft werden sollen. Eine Anpassung der Gesetzeslage ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. Mit Via sicura hat sich nichts an der Regelung bei Dringlichkeitsfahrten geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das neue Strassenverkehrsgesetz Via sicura sieht vor, Blaulichtfahrer (Polizei, Feuerwehr, Notfalldienst) strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie in der Ausübung ihrer Pflicht die Verkehrsregeln gravierend missachten (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen).</p><p>Dazu hätte ich folgende Fragen:</p><p>1. Gilt diese Bestimmung für Blaulichtfahrer in jedem Fall oder nur, wenn bei der Übertretung kein Notfall vorlag, also bei missbräuchlicher Verwendung des Gefährts?</p><p>2. Kommt die Verhältnismässigkeit zur Anwendung oder nicht?</p><p>3. Ist dies der Fall, wie wird die Verhältnismässigkeit dann genau definiert?</p><p>4. Wird, falls die Verhältnismässigkeit in Betracht gezogen wird, der Blaulichtfahrer, falls sich der Notfall im Nachhinein als Falschalarm erweisen sollte und er die Strassenverkehrsregeln missachtet hat, strafrechtlich verfolgt oder nicht?</p><p>5. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass für Blaulichtfahrer im Einsatz andere Bestimmungen gelten sollten als für die übrigen Strassenbenutzer?</p><p>6. Falls dies der Fall ist: Ist eine Änderung der Gesetzesvorlage vorgesehen, und welcher Art ist diese?</p>
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