Elektrisch motorisierter Individualverkehr. Schnellladeinfrastrukturen entlang der Autobahnen und in der Nähe bundeseigener Betriebe

ShortId
14.1028
Id
20141028
Updated
24.06.2025 22:24
Language
de
Title
Elektrisch motorisierter Individualverkehr. Schnellladeinfrastrukturen entlang der Autobahnen und in der Nähe bundeseigener Betriebe
AdditionalIndexing
48;66;Autobahn;Elektrofahrzeug;Verkehrsinfrastruktur;Kanton;öffentliche Infrastruktur
1
  • L05K1803010102, Elektrofahrzeug
  • L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Förderung energieeffizienter Fahrzeuge ist ein wichtiger Aspekt, um die Umwelt- und Energieziele im Verkehrssektor zu erreichen. Elektrisch angetriebene Fahrzeuge können zu dieser Zielerreichung beitragen. Obwohl mit Elektrofahrzeugen die allermeisten Tagesdistanzen ohne Zwischenladung zurückgelegt werden können, dürften Schnellladestationen ein wichtiges Element sein, um die "Reichweitenangst" von potenziellen Elektroautokäufern und -nutzern zu verringern.</p><p>Die Anforderungen an Nebenanlagen auf Nationalstrassen, zu welchen auch Raststätten mit ihrer Infrastruktur zählen, sind in Artikel 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) geregelt. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 NSV sind Tankstellen auf Raststätten mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichsten Treibstoffe getankt werden können. Da Elektrizität zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den gebräuchlichsten Treibstoffen zählt, gibt es keine Verpflichtung, auf Raststätten entsprechende Ladestationen anzubieten. Der Bund macht den Kantonen und Raststättenbetreibern entsprechend keine Auflagen über die Installation elektrischer Ladeinfrastruktur auf Raststätten. Auch aus energierechtlicher Sicht bestehen keine solchen Auflagen.</p><p>Dennoch können bereits heute Schnellladeinfrastrukturen auf Raststätten erstellt und betrieben werden. Zuständig sind derzeit die jeweiligen Kantone. Auf Rastplätzen - im Gegensatz zu Raststätten - ist eine Versorgung mit Treibstoffen nicht vorgesehen (Art. 7 NSV).</p><p>Denkbare Massnahmen auf Ebene Bund werden zurzeit im Rahmen der Umsetzung der Motion 12.3652, "Elektromobilität. Masterplan für eine sinnvolle Entwicklung", geprüft und durch eine Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Konkrete Aussagen zu den verschiedenen Massnahmen (wie z. B. die Erstellung von Schnellladeinfrastruktur in der Nähe von bundeseigenen Betrieben) können erst basierend auf dem Bericht in Erfüllung dieser Motion gemacht werden.</p><p>In der Vergangenheit und vor Annahme der Motion 12.3652 wurde das Projekt Evite des Verbandes Swiss E-Mobility durch den Bund unterstützt, um eine möglichst offene Entwicklung bei den Schnellladestationen zu fördern. Der Bundesrat hat Kenntnis von folgenden Ladestationen auf Autobahnraststätten, welche durch private Akteure erstellt wurden:</p><p>- Kanton Aargau: Autobahnraststätte Kölliken Nord;</p><p>- Kanton Bern: Autobahnraststätte Grauholz (momentan ausser Betrieb);</p><p>- Kanton Freiburg: Restoroute Avry-devant-Pont und Restoroute Rose de la Broye, Lully;</p><p>- Kanton Luzern: Autobahnraststätte Neuenkirch;</p><p>- Kanton St. Gallen: Autobahnraststätte Thurau;</p><p>- Kanton Tessin: Autobahnraststätte Bellinzona Süd und Nord.</p><p>Inwieweit die Kantone, Raststättenbetreiber oder Infrastrukturanbieter weitere Einrichtungen vorgesehen haben, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Elektroauto spielt im motorisierten Alltagsverkehr eine ständig wichtigere Rolle und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Emissionsziele. Für die Marktentwicklung haben Schnellladeinfrastrukturen entscheidende Bedeutung. Private Akteure sind daran, ein flächendeckendes Netz solcher Infrastrukturen aufzubauen. Im Fokus stehen dabei verkehrsstrategisch wichtige Standorte, vor allem entlang des Autobahnnetzes auf den Raststätten. Damit die privaten Akteure den Part des Aufbaus des Schnellladenetzes übernehmen können, müssen diese bestmögliche Rahmenbedingungen vorfinden. Dies tun sie beispielsweise im Kanton Tessin, wo für die Raststätten Bellinzona Süd und Nord neue Konzessionen ausgeschrieben wurden, welche diskriminierungsfreie Schnelllader vorsehen. Nur so können der derzeit einsetzende Wildwuchs, die entstehenden diskriminierenden Infrastrukturen und Fehlallokationen eingeschränkt und kann den potenziellen zukünftigen Betreibern die nötige Investitionssicherheit geboten werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Bestehen Auflagen zuhanden der Kantone, die den Inhalt und den Umfang der Betriebskonzessionen für Raststätten festlegen?</p><p>2. Falls nicht, wie kann er sicherstellen, dass auf Autobahnraststätten diskriminierungsfreie Schnellladeinfrastrukturen vorzusehen sind?</p><p>3. Wie kann er den Aufbau diskriminierungsfreier Schnellladeinfrastrukturen auf Autobahnraststätten vereinfachen (wie beispielsweise mit Empfehlungen, Richtlinien, Vorgaben oder Ähnlichem)?</p><p>4. Best Practice zeigt, dass durch ein nationales Vorgehen Kooperationen entstehen, Skaleneffekte genutzt werden können, alle Beteiligten Kosten und Aufwand sparen und für den Endkunden die bestmögliche Lösung entsteht. Wie kann der Bund sicherstellen, dass die privaten Akteure national agieren können und nicht über jeden Kanton die Konzessionen einzeln beantragen müssen?</p><p>5. Welche Kantone haben Massnahmen auf Raststätten vorgesehen?</p><p>6. Welche Instanzen, Kommissionen oder Arbeitsgruppen beschäftigen sich mit der Thematik von Schnellladestationen auf Rastplätzen (auf Bundes- und Kantonsebene)?</p><p>7. Kann sich der Bund vorstellen, selber Schnellladeinfrastrukturen in der Nähe bundeseigener Betriebe zu erstellen? Wie viele sind heute schon verfügbar?</p>
  • Elektrisch motorisierter Individualverkehr. Schnellladeinfrastrukturen entlang der Autobahnen und in der Nähe bundeseigener Betriebe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Förderung energieeffizienter Fahrzeuge ist ein wichtiger Aspekt, um die Umwelt- und Energieziele im Verkehrssektor zu erreichen. Elektrisch angetriebene Fahrzeuge können zu dieser Zielerreichung beitragen. Obwohl mit Elektrofahrzeugen die allermeisten Tagesdistanzen ohne Zwischenladung zurückgelegt werden können, dürften Schnellladestationen ein wichtiges Element sein, um die "Reichweitenangst" von potenziellen Elektroautokäufern und -nutzern zu verringern.</p><p>Die Anforderungen an Nebenanlagen auf Nationalstrassen, zu welchen auch Raststätten mit ihrer Infrastruktur zählen, sind in Artikel 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) geregelt. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 NSV sind Tankstellen auf Raststätten mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichsten Treibstoffe getankt werden können. Da Elektrizität zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den gebräuchlichsten Treibstoffen zählt, gibt es keine Verpflichtung, auf Raststätten entsprechende Ladestationen anzubieten. Der Bund macht den Kantonen und Raststättenbetreibern entsprechend keine Auflagen über die Installation elektrischer Ladeinfrastruktur auf Raststätten. Auch aus energierechtlicher Sicht bestehen keine solchen Auflagen.</p><p>Dennoch können bereits heute Schnellladeinfrastrukturen auf Raststätten erstellt und betrieben werden. Zuständig sind derzeit die jeweiligen Kantone. Auf Rastplätzen - im Gegensatz zu Raststätten - ist eine Versorgung mit Treibstoffen nicht vorgesehen (Art. 7 NSV).</p><p>Denkbare Massnahmen auf Ebene Bund werden zurzeit im Rahmen der Umsetzung der Motion 12.3652, "Elektromobilität. Masterplan für eine sinnvolle Entwicklung", geprüft und durch eine Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Konkrete Aussagen zu den verschiedenen Massnahmen (wie z. B. die Erstellung von Schnellladeinfrastruktur in der Nähe von bundeseigenen Betrieben) können erst basierend auf dem Bericht in Erfüllung dieser Motion gemacht werden.</p><p>In der Vergangenheit und vor Annahme der Motion 12.3652 wurde das Projekt Evite des Verbandes Swiss E-Mobility durch den Bund unterstützt, um eine möglichst offene Entwicklung bei den Schnellladestationen zu fördern. Der Bundesrat hat Kenntnis von folgenden Ladestationen auf Autobahnraststätten, welche durch private Akteure erstellt wurden:</p><p>- Kanton Aargau: Autobahnraststätte Kölliken Nord;</p><p>- Kanton Bern: Autobahnraststätte Grauholz (momentan ausser Betrieb);</p><p>- Kanton Freiburg: Restoroute Avry-devant-Pont und Restoroute Rose de la Broye, Lully;</p><p>- Kanton Luzern: Autobahnraststätte Neuenkirch;</p><p>- Kanton St. Gallen: Autobahnraststätte Thurau;</p><p>- Kanton Tessin: Autobahnraststätte Bellinzona Süd und Nord.</p><p>Inwieweit die Kantone, Raststättenbetreiber oder Infrastrukturanbieter weitere Einrichtungen vorgesehen haben, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Elektroauto spielt im motorisierten Alltagsverkehr eine ständig wichtigere Rolle und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Emissionsziele. Für die Marktentwicklung haben Schnellladeinfrastrukturen entscheidende Bedeutung. Private Akteure sind daran, ein flächendeckendes Netz solcher Infrastrukturen aufzubauen. Im Fokus stehen dabei verkehrsstrategisch wichtige Standorte, vor allem entlang des Autobahnnetzes auf den Raststätten. Damit die privaten Akteure den Part des Aufbaus des Schnellladenetzes übernehmen können, müssen diese bestmögliche Rahmenbedingungen vorfinden. Dies tun sie beispielsweise im Kanton Tessin, wo für die Raststätten Bellinzona Süd und Nord neue Konzessionen ausgeschrieben wurden, welche diskriminierungsfreie Schnelllader vorsehen. Nur so können der derzeit einsetzende Wildwuchs, die entstehenden diskriminierenden Infrastrukturen und Fehlallokationen eingeschränkt und kann den potenziellen zukünftigen Betreibern die nötige Investitionssicherheit geboten werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Bestehen Auflagen zuhanden der Kantone, die den Inhalt und den Umfang der Betriebskonzessionen für Raststätten festlegen?</p><p>2. Falls nicht, wie kann er sicherstellen, dass auf Autobahnraststätten diskriminierungsfreie Schnellladeinfrastrukturen vorzusehen sind?</p><p>3. Wie kann er den Aufbau diskriminierungsfreier Schnellladeinfrastrukturen auf Autobahnraststätten vereinfachen (wie beispielsweise mit Empfehlungen, Richtlinien, Vorgaben oder Ähnlichem)?</p><p>4. Best Practice zeigt, dass durch ein nationales Vorgehen Kooperationen entstehen, Skaleneffekte genutzt werden können, alle Beteiligten Kosten und Aufwand sparen und für den Endkunden die bestmögliche Lösung entsteht. Wie kann der Bund sicherstellen, dass die privaten Akteure national agieren können und nicht über jeden Kanton die Konzessionen einzeln beantragen müssen?</p><p>5. Welche Kantone haben Massnahmen auf Raststätten vorgesehen?</p><p>6. Welche Instanzen, Kommissionen oder Arbeitsgruppen beschäftigen sich mit der Thematik von Schnellladestationen auf Rastplätzen (auf Bundes- und Kantonsebene)?</p><p>7. Kann sich der Bund vorstellen, selber Schnellladeinfrastrukturen in der Nähe bundeseigener Betriebe zu erstellen? Wie viele sind heute schon verfügbar?</p>
    • Elektrisch motorisierter Individualverkehr. Schnellladeinfrastrukturen entlang der Autobahnen und in der Nähe bundeseigener Betriebe

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