Gilt die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen auch für AKW?

ShortId
14.1051
Id
20141051
Updated
24.06.2025 22:17
Language
de
Title
Gilt die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen auch für AKW?
AdditionalIndexing
66;52;Industriegefahren;nukleare Sicherheit;Kernkraftwerk
1
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L05K0601030201, Industriegefahren
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen vom 17. Juni 2009 (Gefährdungsannahmen-Verordnung; SR 732.112.2) unterscheidet in Bezug auf die massgebenden Gefährdungsannahmen nicht zwischen neuen und bestehenden Kernanlagen. Deshalb gelten die Gefährdungsannahmen grundsätzlich sowohl für neue wie auch für bestehende Kernanlagen.</p><p>2./3. Es ist unbestritten, dass bestehende Anlagen nicht in jedem Punkt die Anforderungen an neue Anlagen erfüllen können. Dies widerspiegelt sich in verschiedenen Bestimmungen der Kernenergiegesetzgebung, insbesondere in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (SR 732.1; Nachrüstungspflicht) sowie in Artikel 24 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11; Kernschadenshäufigkeit für neue Kernkraftwerke) und Artikel 82 KEV (Übergangsbestimmungen mit Relativierung der Grundsätze nach den Art. 7-12). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen ältere Anlagen nicht immer an den Stand der Sicherheit von Neuanlagen angepasst werden; vielmehr ist bei einer Fortentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese sicherheitstechnisch relevant ist. Falls die Fortentwicklung sicherheitstechnisch relevant ist, ist zu prüfen, ob für bestehende Anlagen die dadurch zu ergreifenden Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu realisieren sind oder ob durch andere Massnahmen das übergeordnete Schutzziel ebenfalls erreicht werden kann. Inwieweit - gestützt auf diese Ausführungen - Abweichungen von der Gefährdungsannahmen-Verordnung zulässig sind, wäre im konkreten Anwendungsfall zu prüfen.</p><p>Auf jeden Fall muss die Sicherheit der Kernkraftwerke jederzeit gewährleistet sein. Alle Kernkraftwerke wurden seit ihrer Inbetriebnahme laufend nachgerüstet. Das führt dazu, dass ihr Sicherheitsstand heute um ein Vielfaches höher ist als zur Zeit ihrer Inbetriebnahme.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Sicherheit der Schweizer Atomkraftwerke wird periodisch (alle zehn Jahre) oder nach einem sicherheitsrelevanten Befund in einer nuklearen Anlage mittels einer deterministischen Störfallanalyse geprüft. Diese Störfallanalyse stellt eine Art Stresstest dar, bei dem die nuklearen Anlagen einer Reihe von Stressoren unterzogen werden und ihr Verhalten auf diese Stressoren rechnerisch simuliert wird. Führt diese Simulation rechnerisch zur Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen, darf die Kernanlage weiter betrieben werden. Führt sie hingegen zu einer Verletzung der Strahlenschutzbestimmungen, muss die Anlage vorübergehend ausser Betrieb genommen werden (Art. 3 der Ausserbetriebnahme-Verordnung; SR 732.114.5).</p><p>Die Stressoren der Störfallanalyse (Erdbeben, Hochwasser, Versagen von Komponenten, Flugzeugabsturz usw.) sind in der Gefährdungsannahmen-Verordnung (SR 732.112.2) verankert. Diese Gefährdungsannahmen richten sich nach den Empfehlungen der IAEA. In diesem Zusammenhang bitte ich das UVEK, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gelten die in der Verordnung verankerten Gefährdungsannahmen auch für die bestehenden Schweizer Atomkraftwerke, oder gelten sie nur für nukleare Anlagen, die nach Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes (2003) gebaut wurden?</p><p>2. Lässt die Kernenergiegesetzgebung grundsätzlich Abweichungen von diesen Gefährdungsannahmen zu? Können theoretisch schwächere Gefährdungsannahmen als Stressoren für die Störfallanalyse verwendet werden?</p><p>3. Wenn ja, welche Bestimmungen der Kernenergiegesetzgebung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe lassen diese Abweichungen zu, und auf welcher Grundlage werden die Gefährdungsannahmen für die Störfallanalyse bestehender Atomkraftwerke durchgeführt?</p>
  • Gilt die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen auch für AKW?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen vom 17. Juni 2009 (Gefährdungsannahmen-Verordnung; SR 732.112.2) unterscheidet in Bezug auf die massgebenden Gefährdungsannahmen nicht zwischen neuen und bestehenden Kernanlagen. Deshalb gelten die Gefährdungsannahmen grundsätzlich sowohl für neue wie auch für bestehende Kernanlagen.</p><p>2./3. Es ist unbestritten, dass bestehende Anlagen nicht in jedem Punkt die Anforderungen an neue Anlagen erfüllen können. Dies widerspiegelt sich in verschiedenen Bestimmungen der Kernenergiegesetzgebung, insbesondere in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (SR 732.1; Nachrüstungspflicht) sowie in Artikel 24 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11; Kernschadenshäufigkeit für neue Kernkraftwerke) und Artikel 82 KEV (Übergangsbestimmungen mit Relativierung der Grundsätze nach den Art. 7-12). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen ältere Anlagen nicht immer an den Stand der Sicherheit von Neuanlagen angepasst werden; vielmehr ist bei einer Fortentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese sicherheitstechnisch relevant ist. Falls die Fortentwicklung sicherheitstechnisch relevant ist, ist zu prüfen, ob für bestehende Anlagen die dadurch zu ergreifenden Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu realisieren sind oder ob durch andere Massnahmen das übergeordnete Schutzziel ebenfalls erreicht werden kann. Inwieweit - gestützt auf diese Ausführungen - Abweichungen von der Gefährdungsannahmen-Verordnung zulässig sind, wäre im konkreten Anwendungsfall zu prüfen.</p><p>Auf jeden Fall muss die Sicherheit der Kernkraftwerke jederzeit gewährleistet sein. Alle Kernkraftwerke wurden seit ihrer Inbetriebnahme laufend nachgerüstet. Das führt dazu, dass ihr Sicherheitsstand heute um ein Vielfaches höher ist als zur Zeit ihrer Inbetriebnahme.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Sicherheit der Schweizer Atomkraftwerke wird periodisch (alle zehn Jahre) oder nach einem sicherheitsrelevanten Befund in einer nuklearen Anlage mittels einer deterministischen Störfallanalyse geprüft. Diese Störfallanalyse stellt eine Art Stresstest dar, bei dem die nuklearen Anlagen einer Reihe von Stressoren unterzogen werden und ihr Verhalten auf diese Stressoren rechnerisch simuliert wird. Führt diese Simulation rechnerisch zur Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen, darf die Kernanlage weiter betrieben werden. Führt sie hingegen zu einer Verletzung der Strahlenschutzbestimmungen, muss die Anlage vorübergehend ausser Betrieb genommen werden (Art. 3 der Ausserbetriebnahme-Verordnung; SR 732.114.5).</p><p>Die Stressoren der Störfallanalyse (Erdbeben, Hochwasser, Versagen von Komponenten, Flugzeugabsturz usw.) sind in der Gefährdungsannahmen-Verordnung (SR 732.112.2) verankert. Diese Gefährdungsannahmen richten sich nach den Empfehlungen der IAEA. In diesem Zusammenhang bitte ich das UVEK, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gelten die in der Verordnung verankerten Gefährdungsannahmen auch für die bestehenden Schweizer Atomkraftwerke, oder gelten sie nur für nukleare Anlagen, die nach Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes (2003) gebaut wurden?</p><p>2. Lässt die Kernenergiegesetzgebung grundsätzlich Abweichungen von diesen Gefährdungsannahmen zu? Können theoretisch schwächere Gefährdungsannahmen als Stressoren für die Störfallanalyse verwendet werden?</p><p>3. Wenn ja, welche Bestimmungen der Kernenergiegesetzgebung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe lassen diese Abweichungen zu, und auf welcher Grundlage werden die Gefährdungsannahmen für die Störfallanalyse bestehender Atomkraftwerke durchgeführt?</p>
    • Gilt die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen auch für AKW?

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