Altlastensanierung von entmilitarisierten Schiessplätzen
- ShortId
-
14.1053
- Id
-
20141053
- Updated
-
24.06.2025 22:18
- Language
-
de
- Title
-
Altlastensanierung von entmilitarisierten Schiessplätzen
- AdditionalIndexing
-
09;52;Altlast;Sanierung;Schiessplatz;Waffenplatz
- 1
-
- L05K0402010504, Waffenplatz
- L05K0402010502, Schiessplatz
- L05K0601020301, Altlast
- L04K08020341, Sanierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Armee hat insgesamt gegen 870 Schiessplätze genutzt, wovon heute noch rund 170 Plätze in Betrieb sind. Die Militärschiessplätze enthalten Rückstände in Form von Blei und anderen Schwermetallen und werden vom VBS vorschriftsgemäss im Kataster der belasteten Standorte (KbS VBS) geführt, überwacht und nötigenfalls saniert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Ist ein Schiessplatz noch in Betrieb, werden die Munitionsreste regelmässig eingesammelt und rezykliert oder entsorgt. Dies erfolgt auch bei Schiessplätzen, die dem Grundeigentümer zurückgegeben oder verkauft werden. Trotz der Räumung von Munitionsresten bleiben in der Regel Projektile und Schwermetalle im Boden zurück. Deshalb konsultiert das VBS vor einer Rückgabe oder einem Verkauf immer seinen KbS. Ist ein Schiessplatz darin verzeichnet, wird bei ungeklärten Belastungen eine technische Untersuchung durchgeführt. Gestützt auf deren Befunde werden die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen bis hin zu einer Sanierung geplant und umgesetzt. Bei Schiessplätzen in alpiner und hochalpiner Lage, in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in stark geneigten Lagen wird ausserhalb der raumplanerisch festgelegten Landwirtschaftszone eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt, bei der die Auswirkungen allfälliger Sanierungsmassnahmen auf empfindliche Böden bzw. Ökosysteme (Bodenverdichtung, Bodenerosion, Vegetationsschwund) mitberücksichtigt werden.</p><p>3. Die Sanierung belasteter Standorte ist seit dem 1. Juli 1997 im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) geregelt und in den Verordnungen über die Sanierung von belasteten Standorten (SR 814.680) und über Belastungen des Bodens (SR 814.12) konkretisiert. Das Verursacherprinzip und die Sanierungspflicht sind darin fest verankert, dem ist auch das VBS verpflichtet. Seit 2001 wurden die Gesetzesgrundlagen zu den belasteten Standorten verschiedentlich angepasst (Historie vgl. unter Landesrecht, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/national.html), letztmals mit der Neueinführung von Artikel 32dbis im USG, kraft dessen die Behörde die Sicherstellung einer Kostendeckung bei belasteten Standorten mit schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt verlangen kann und die Veräusserung oder Teilung eines Grundstückes vorgängig bewilligen muss.</p><p>4. Abhängig vom Grad der Belastung sind die Schiessplätze und Standorte im KbS VBS in die drei Belastungskategorien "erhöht", "mittel" und "schwach" belastet eingeteilt. Die Mehrheit der im KbS VBS eingetragenen Standorte weist eine mittlere Belastung auf. Das VBS hat bereits einzelne Schiessplätze saniert, bei welchen die technische Untersuchung eine unzulässige Belastung der Umwelt aufgezeigt hat. Weitere Sanierungsprojekte sind im Gang.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Was passiert mit den Schiessplätzen nach ihrer Schliessung und ihrer Rückgabe an die Zivilgesellschaft in Bezug auf die Altlastensanierung? Hinsichtlich der Schiessstände sind die Vorschriften eindeutig, und die Kugelfänge müssen saniert werden. Was aber ist mit den Geländen, auf denen früher mit scharfer Munition geschossen wurde?</p><p>2001 verkaufte die Armee den Schiessplatz von Calabri, der in der Nähe meines Dorfes Fontenais im Jura liegt, der Gemeinde. Die jurassischen Behörden haben dieses wunderschöne idyllische Tal in der Folge wegen seiner Landschaft und der seltenen Flora, wie etwa einer Magerwiese, ins Inventar der Schutzgebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen. Leider birgt das Tal jedoch in seinem Boden und in den Baumstämmen in den angrenzenden Wäldern Überreste von Kugeln und andere Metallsplitter.</p><p>Diese Sachlage ist überhaupt nichts Aussergewöhnliches; sie wird künftig noch häufiger anzutreffen sein angesichts der kürzlich getroffenen Entscheide über die Entwicklung der Armee und die Reduktion der Objekte im Besitz des VBS. Meine Gemeinde hat das Grundstück 2001 im damaligen Zustand übernommen.</p><p>1. Welche Politik verfolgt das VBS heute beim Verkauf von Grundstücken, die möglicherweise belastet sind?</p><p>2. Werden Massnahmen zur Sanierung oder zur Reinigung ergriffen?</p><p>3. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen? Wurden diese weiterentwickelt?</p><p>4. Wurden in gewissen Fällen durch die Umwelt verursachte Schäden festgestellt?</p>
- Altlastensanierung von entmilitarisierten Schiessplätzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Armee hat insgesamt gegen 870 Schiessplätze genutzt, wovon heute noch rund 170 Plätze in Betrieb sind. Die Militärschiessplätze enthalten Rückstände in Form von Blei und anderen Schwermetallen und werden vom VBS vorschriftsgemäss im Kataster der belasteten Standorte (KbS VBS) geführt, überwacht und nötigenfalls saniert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Ist ein Schiessplatz noch in Betrieb, werden die Munitionsreste regelmässig eingesammelt und rezykliert oder entsorgt. Dies erfolgt auch bei Schiessplätzen, die dem Grundeigentümer zurückgegeben oder verkauft werden. Trotz der Räumung von Munitionsresten bleiben in der Regel Projektile und Schwermetalle im Boden zurück. Deshalb konsultiert das VBS vor einer Rückgabe oder einem Verkauf immer seinen KbS. Ist ein Schiessplatz darin verzeichnet, wird bei ungeklärten Belastungen eine technische Untersuchung durchgeführt. Gestützt auf deren Befunde werden die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen bis hin zu einer Sanierung geplant und umgesetzt. Bei Schiessplätzen in alpiner und hochalpiner Lage, in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in stark geneigten Lagen wird ausserhalb der raumplanerisch festgelegten Landwirtschaftszone eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt, bei der die Auswirkungen allfälliger Sanierungsmassnahmen auf empfindliche Böden bzw. Ökosysteme (Bodenverdichtung, Bodenerosion, Vegetationsschwund) mitberücksichtigt werden.</p><p>3. Die Sanierung belasteter Standorte ist seit dem 1. Juli 1997 im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) geregelt und in den Verordnungen über die Sanierung von belasteten Standorten (SR 814.680) und über Belastungen des Bodens (SR 814.12) konkretisiert. Das Verursacherprinzip und die Sanierungspflicht sind darin fest verankert, dem ist auch das VBS verpflichtet. Seit 2001 wurden die Gesetzesgrundlagen zu den belasteten Standorten verschiedentlich angepasst (Historie vgl. unter Landesrecht, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/national.html), letztmals mit der Neueinführung von Artikel 32dbis im USG, kraft dessen die Behörde die Sicherstellung einer Kostendeckung bei belasteten Standorten mit schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt verlangen kann und die Veräusserung oder Teilung eines Grundstückes vorgängig bewilligen muss.</p><p>4. Abhängig vom Grad der Belastung sind die Schiessplätze und Standorte im KbS VBS in die drei Belastungskategorien "erhöht", "mittel" und "schwach" belastet eingeteilt. Die Mehrheit der im KbS VBS eingetragenen Standorte weist eine mittlere Belastung auf. Das VBS hat bereits einzelne Schiessplätze saniert, bei welchen die technische Untersuchung eine unzulässige Belastung der Umwelt aufgezeigt hat. Weitere Sanierungsprojekte sind im Gang.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Was passiert mit den Schiessplätzen nach ihrer Schliessung und ihrer Rückgabe an die Zivilgesellschaft in Bezug auf die Altlastensanierung? Hinsichtlich der Schiessstände sind die Vorschriften eindeutig, und die Kugelfänge müssen saniert werden. Was aber ist mit den Geländen, auf denen früher mit scharfer Munition geschossen wurde?</p><p>2001 verkaufte die Armee den Schiessplatz von Calabri, der in der Nähe meines Dorfes Fontenais im Jura liegt, der Gemeinde. Die jurassischen Behörden haben dieses wunderschöne idyllische Tal in der Folge wegen seiner Landschaft und der seltenen Flora, wie etwa einer Magerwiese, ins Inventar der Schutzgebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen. Leider birgt das Tal jedoch in seinem Boden und in den Baumstämmen in den angrenzenden Wäldern Überreste von Kugeln und andere Metallsplitter.</p><p>Diese Sachlage ist überhaupt nichts Aussergewöhnliches; sie wird künftig noch häufiger anzutreffen sein angesichts der kürzlich getroffenen Entscheide über die Entwicklung der Armee und die Reduktion der Objekte im Besitz des VBS. Meine Gemeinde hat das Grundstück 2001 im damaligen Zustand übernommen.</p><p>1. Welche Politik verfolgt das VBS heute beim Verkauf von Grundstücken, die möglicherweise belastet sind?</p><p>2. Werden Massnahmen zur Sanierung oder zur Reinigung ergriffen?</p><p>3. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen? Wurden diese weiterentwickelt?</p><p>4. Wurden in gewissen Fällen durch die Umwelt verursachte Schäden festgestellt?</p>
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