Wer hat die Gafi-Empfehlungen 2012 gutgeheissen?
- ShortId
-
14.1075
- Id
-
20141075
- Updated
-
24.06.2025 22:07
- Language
-
de
- Title
-
Wer hat die Gafi-Empfehlungen 2012 gutgeheissen?
- AdditionalIndexing
-
24;421;08;Geldwäscherei;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Aussenpolitische Kommission;Wirtschaftsstrafrecht;Finanzplatz
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L04K11060112, Finanzplatz
- L06K080303010101, Aussenpolitische Kommission
- L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist seit vielen Jahren ein Grundelement der Strategie des Bundesrates für den Erhalt eines integren und gesunden Finanzplatzes und die Wahrung seines Rufes und seiner Attraktivität. Durch die Schaffung des Geldwäschereigesetzes und die erfolgten Anpassungen am gesetzlichen Dispositiv hat das Parlament die Politik des Bundesrates unterstützt.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1.-3. Die Empfehlungen der Gafi sind die international anerkannten Mindeststandards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Diese sind im Gegensatz zu einem völkerrechtlichen Vertrag rechtlich nicht bindend. Die Mitgliedstaaten sind somit frei zu entscheiden, ob und wie sie die Standards umsetzen wollen.</p><p>Gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) konsultiert der Bundesrat die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen des Parlamentes zu wesentlichen Vorhaben sowie zu den Richt- und Leitlinien zu einem Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Bei der Revision der Gafi-Empfehlungen handelte es sich um eine Teilrevision und Weiterentwicklung der geltenden Standards. Dabei wurden die einzelnen Empfehlungen, wie beispielsweise zu politisch exponierten Personen (PEP), betreffend die Transparenz von juristischen Personen oder Steuerdelikten, sowie die Modalitäten zu deren Umsetzung präzisiert, erläutert und an die aktuellen internationalen Gegebenheiten angepasst. Es handelte sich also um eine Anpassung bestehender Standards auf technischer Ebene, was kein wesentliches Vorhaben im Sinne von Artikel 152 Absatz 3 ParlG und auch keine aussenpolitische Grundsatzfrage nach Artikel 24 Absatz 1 ParlG darstellt. Der Verzicht des Bundesrates auf die Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen des Parlamentes steht somit im Einklang mit dem ParlG.</p><p>Der Auftrag zur Revision der Standards beruhte auf einem von den Finanzministern der Gafi-Mitgliedstaaten 2008 verabschiedeten Ministermandat. Die Mitwirkung der Schweizer Delegation bei der Revision erfolgte sodann basierend auf und im Rahmen von bundesrätlichen Mandaten. Im April 2012 nahm der Bundesrat Kenntnis von den revidierten Empfehlungen und beauftragte die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Gesetzvorentwurfes zu deren Umsetzung.</p><p>4. Wie ausgeführt, war der Bundesrat nicht verpflichtet, die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen des Parlamentes zu konsultieren, weshalb auch die Kompetenz des Parlaments nicht beschnitten wurde. Im Übrigen wurde das Parlament regelmässig (bis 2010 im Rahmen des jährlich erscheinenden Aussenwirtschaftsberichtes und ab 2011 im Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen) über die Verhandlungsfortschritte und andere aktuelle Themen im Zusammenhang mit Gafi informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut Bundesrat stellen die Empfehlungen der Groupe d'action financière (Gafi) zwar nicht zwingendes Recht wie ein ratifiziertes internationales Übereinkommen dar. Aber da auch die Schweiz die im Februar 2012 revidierten Empfehlungen angenommen hat, ist sie gehalten, diese innerstaatlich umzusetzen, um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen (BBl 2014 650f.). Die Schweiz muss die Empfehlungen ausserdem auch einhalten, um nicht auf einer "schwarzen Liste" der Gafi zu landen. Der Inhalt dieser Empfehlungen schränkt insofern auch die Gesetzgebungskompetenz des Parlamentes ein. </p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Hat er die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen konsultiert, bevor er die Schweizer Vertretung in der Gafi damit beauftragt hat, die im Februar 2012 revidierten Empfehlungen gutzuheissen?</p><p>2. Falls ja, wann fand diese Konsultation statt, und welches waren die Ergebnisse?</p><p>3. Falls nicht, ist er nicht der Ansicht, damit Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) missachtet und dem Parlament sein Mitwirkungsrecht bei aussenpolitischen Entscheiden verwehrt zu haben (Art. 166 Abs. 1, Art. 184 Abs. 1 BV, Art. 24 Abs. 1 ParlG)?</p><p>4. Ist er bei einer negativen Antwort auf die erste Frage im Weiteren nicht der Ansicht, damit auch die Gesetzgebungskompetenz des Parlamentes eingeschränkt zu haben, da er es - aus Angst vor einer "schwarzen Liste" - de facto dazu genötigt hat, das Landesrecht den neuen, nur vom Bundesrat gutgeheissenen Standards anzupassen?</p>
- Wer hat die Gafi-Empfehlungen 2012 gutgeheissen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist seit vielen Jahren ein Grundelement der Strategie des Bundesrates für den Erhalt eines integren und gesunden Finanzplatzes und die Wahrung seines Rufes und seiner Attraktivität. Durch die Schaffung des Geldwäschereigesetzes und die erfolgten Anpassungen am gesetzlichen Dispositiv hat das Parlament die Politik des Bundesrates unterstützt.</p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1.-3. Die Empfehlungen der Gafi sind die international anerkannten Mindeststandards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Diese sind im Gegensatz zu einem völkerrechtlichen Vertrag rechtlich nicht bindend. Die Mitgliedstaaten sind somit frei zu entscheiden, ob und wie sie die Standards umsetzen wollen.</p><p>Gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) konsultiert der Bundesrat die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen des Parlamentes zu wesentlichen Vorhaben sowie zu den Richt- und Leitlinien zu einem Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Bei der Revision der Gafi-Empfehlungen handelte es sich um eine Teilrevision und Weiterentwicklung der geltenden Standards. Dabei wurden die einzelnen Empfehlungen, wie beispielsweise zu politisch exponierten Personen (PEP), betreffend die Transparenz von juristischen Personen oder Steuerdelikten, sowie die Modalitäten zu deren Umsetzung präzisiert, erläutert und an die aktuellen internationalen Gegebenheiten angepasst. Es handelte sich also um eine Anpassung bestehender Standards auf technischer Ebene, was kein wesentliches Vorhaben im Sinne von Artikel 152 Absatz 3 ParlG und auch keine aussenpolitische Grundsatzfrage nach Artikel 24 Absatz 1 ParlG darstellt. Der Verzicht des Bundesrates auf die Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen des Parlamentes steht somit im Einklang mit dem ParlG.</p><p>Der Auftrag zur Revision der Standards beruhte auf einem von den Finanzministern der Gafi-Mitgliedstaaten 2008 verabschiedeten Ministermandat. Die Mitwirkung der Schweizer Delegation bei der Revision erfolgte sodann basierend auf und im Rahmen von bundesrätlichen Mandaten. Im April 2012 nahm der Bundesrat Kenntnis von den revidierten Empfehlungen und beauftragte die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Gesetzvorentwurfes zu deren Umsetzung.</p><p>4. Wie ausgeführt, war der Bundesrat nicht verpflichtet, die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen des Parlamentes zu konsultieren, weshalb auch die Kompetenz des Parlaments nicht beschnitten wurde. Im Übrigen wurde das Parlament regelmässig (bis 2010 im Rahmen des jährlich erscheinenden Aussenwirtschaftsberichtes und ab 2011 im Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen) über die Verhandlungsfortschritte und andere aktuelle Themen im Zusammenhang mit Gafi informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut Bundesrat stellen die Empfehlungen der Groupe d'action financière (Gafi) zwar nicht zwingendes Recht wie ein ratifiziertes internationales Übereinkommen dar. Aber da auch die Schweiz die im Februar 2012 revidierten Empfehlungen angenommen hat, ist sie gehalten, diese innerstaatlich umzusetzen, um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen (BBl 2014 650f.). Die Schweiz muss die Empfehlungen ausserdem auch einhalten, um nicht auf einer "schwarzen Liste" der Gafi zu landen. Der Inhalt dieser Empfehlungen schränkt insofern auch die Gesetzgebungskompetenz des Parlamentes ein. </p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Hat er die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen konsultiert, bevor er die Schweizer Vertretung in der Gafi damit beauftragt hat, die im Februar 2012 revidierten Empfehlungen gutzuheissen?</p><p>2. Falls ja, wann fand diese Konsultation statt, und welches waren die Ergebnisse?</p><p>3. Falls nicht, ist er nicht der Ansicht, damit Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) missachtet und dem Parlament sein Mitwirkungsrecht bei aussenpolitischen Entscheiden verwehrt zu haben (Art. 166 Abs. 1, Art. 184 Abs. 1 BV, Art. 24 Abs. 1 ParlG)?</p><p>4. Ist er bei einer negativen Antwort auf die erste Frage im Weiteren nicht der Ansicht, damit auch die Gesetzgebungskompetenz des Parlamentes eingeschränkt zu haben, da er es - aus Angst vor einer "schwarzen Liste" - de facto dazu genötigt hat, das Landesrecht den neuen, nur vom Bundesrat gutgeheissenen Standards anzupassen?</p>
- Wer hat die Gafi-Empfehlungen 2012 gutgeheissen?
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