Neuer Artikel 11g der Revisionsaufsichtsverordnung. Eine notwendige und politisch nachhaltige Regelung?

ShortId
14.1076
Id
20141076
Updated
24.06.2025 22:06
Language
de
Title
Neuer Artikel 11g der Revisionsaufsichtsverordnung. Eine notwendige und politisch nachhaltige Regelung?
AdditionalIndexing
24;Revisionsaufsicht;Buchprüfung;Geldwäscherei;Zertifizierung;Wirtschaftsstrafrecht;Tessin
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L05K0703020202, Buchprüfung
  • L06K070302020201, Revisionsaufsicht
  • L04K08020344, Zertifizierung
  • L05K0301010117, Tessin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die eidgenössischen Räte haben am 20. Juni 2014 das Bundesgesetz über die Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften verabschiedet (BBl 2014 5113). Die Vorlage beinhaltet unter anderem auch eine Verbesserung für die Bekämpfung der Geldwäscherei: Alle leitenden Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfgesellschaften, die bei Finanzintermediären Prüfungen zur Einhaltung des Geldwäschereigesetzes (GwG) durchführen, müssen neu dieselben Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob der geprüfte Finanzintermediär der Finma unterstellt (Dufi) oder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen ist (Art. 24 Abs. 1 Bst. d GwG). Für diese Regelung gibt es zwei Gründe: Zum einen kann nur mit einheitlichen Zulassungsvoraussetzungen sichergestellt werden, dass diese für den Finanzplatz Schweiz wichtige Prüfaufgabe mit der notwendigen Qualität durchgeführt wird. Zum andern ist es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, wenn zwei Berufsgruppen zwar dieselbe Aufgabe haben, aber unterschiedlich strenge Mindestanforderungen erfüllen müssen.</p><p>Die Vorlage erlaubt es dem Bundesrat, für die Zulassung zur GwG-Prüfung erleichterte Voraussetzungen vorzusehen. Daher sieht die Revisionsaufsichtsverordnung insbesondere für natürliche Personen deutliche Erleichterungen im Vergleich zur Zulassung für andere Prüfbereiche (z. B. für die Prüfung von Banken: 1500 Prüfstunden) und im Vergleich zum geltenden Recht vor. Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer muss beispielsweise nur noch 200 Prüfstunden nachweisen (individuell) und nicht mehr 500 Prüfstunden (insgesamt für zwei Prüfer). In der Anhörung zum Vollzugsrecht haben mehrere Teilnehmende vorgeschlagen zu präzisieren, dass bei der Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die ausschliesslich GwG-Prüfungen bei SRO-Finanzintermediären durchführen, Prüfstunden bei SRO-Finanzintermediären angerechnet werden können. Der Bundesrat kann sich diesem Anliegen anschliessen, weshalb die Revisionsaufsichtsverordnung entsprechend präzisiert wird.</p><p>2.-5. Die Gleichbehandlung der leitenden Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfgesellschaften ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt und in der Sache überzeugend. Auch im Bereich der GwG-Prüfung müssen minimale und einheitliche Voraussetzungen erfüllt sein, um eine qualitativ genügende Prüfung sicherzustellen. Im Übrigen wird für die Zulassung zur Prüfung von Dufi die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde und zur Prüfung von SRO-Finanzintermediären die jeweilige SRO zuständig sein. Die Annahme, es werde ein Oligopol geschaffen, ist daher unzutreffend. Wenn Prüfstunden bei SRO-Finanzintermediären für die entsprechende Zulassung anerkannt werden, kommt es weder zu einer ungewollten Marktbereinigung, noch ist mit einem Verlust an Arbeitsplätzen zu rechnen. Auch verändern sich deswegen die Honorare bei Dufi-Prüfungen nicht. Schliesslich wird auch die Möglichkeit der SRO, ihre eigenen Prüferinnen und Prüfer bzw. Prüfgesellschaften auszuwählen, unter der erwähnten Bedingung "gleich langer Spiesse" nicht eingeschränkt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der neue Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d des Geldwäschereigesetzes (GwG) sieht vor, dass die Finma bei Selbstregulierungsorganisationen (SRO) intervenieren kann, damit diese Prüfgesellschaften, die von der Finma anerkannt werden, mit der Revision der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Dufi) betrauen. Artikel 11g der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) schreibt den Prüfgesellschaften der Dufi strenge Bedingungen vor. In der Realität bedeutet dies, dass die Finma ihre Prüferinnen und Prüfer bereits ausgesucht hat. Im Tessin wird es weniger als zehn Gesellschaften geben (inklusive der "big 4"), denen es erlaubt ist, Prüfungen von Dufi durchzuführen. In der ganzen Schweiz sind es ungefähr 50 Gesellschaften. Sie allein werden den etwa 6500 direkt unterstellten Finanzintermediären und den SRO, die bis anhin ihre Prüferinnen und Prüfer selbst aussuchen konnten, ihre Dienstleistungen anbieten können. </p><p>1. Auch wenn der neue Artikel 11g RAV nötig und sinnvoll ist, weshalb kann die Finma festlegen, dass Prüferinnen und Prüfer mit mehrjähriger Berufserfahrung, mit jährlich über 200 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des GwG, die gemäss dem zitierten Artikel den Nachweis für die Weiterbildungsstunden und die Qualität erbringen können, vom Markt ausgeschlossen werden? Und zwar nur deshalb, weil die von ihnen geprüften Finanzintermediäre nicht direkt der Finma, sondern normalen SRO unterstellt waren? Weshalb können diese Stunden nicht der Berufserfahrung angerechnet werden? Ist es richtig, von einem Tag auf den anderen der Ansicht zu sein, dass diese Profis die Anforderungen zur Ausübung ihres Berufs nicht mehr erfüllen? Sollte man in der Verordnung nicht auch für solche Strukturen Erleichterungen vorsehen, zum Beispiel, indem nicht nur die Erfahrung zählt, die bei der Prüfung von Dufi gesammelt wird, sondern auch diejenige, die bei anderen Finanzintermediären (die grosse Mehrheit) erlangt wird?</p><p>2. Weshalb ist es der Finma möglich, ein Oligopol in der Hand von nur wenigen Prüfgesellschaften zu schaffen? Wird somit nicht das Prinzip des freien Wettbewerbs missachtet? </p><p>3. Wurde dabei in Betracht gezogen, dass in kleinen Prüfgesellschaften Arbeitsplätze verlorengehen? Weshalb sollten zahlreiche Gesellschaften vom Markt ausgeschlossen werden? </p><p>4. Wurden die Auswirkungen der Honorarerhöhungen berücksichtigt, die aufgrund fehlender Konkurrenz für die Prüfung von Dufi künftig entstehen?</p><p>5. Weshalb sollte ein von wenigen Prüfgesellschaften kontrolliertes Oligopol geschaffen werden, wo doch die SRO bereits mehr als angemessene Kontrollen durchführen, um die Arbeit der eigenen Prüferinnen und Prüfer zu evaluieren? Zumal die SRO nahe an den Finanzintermediären sind, wodurch Kontrollen meistens effizient durchgeführt werden können. Weshalb können die SRO nicht einfach ihre eigenen Prüferinnen und Prüfer aussuchen?</p>
  • Neuer Artikel 11g der Revisionsaufsichtsverordnung. Eine notwendige und politisch nachhaltige Regelung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die eidgenössischen Räte haben am 20. Juni 2014 das Bundesgesetz über die Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften verabschiedet (BBl 2014 5113). Die Vorlage beinhaltet unter anderem auch eine Verbesserung für die Bekämpfung der Geldwäscherei: Alle leitenden Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfgesellschaften, die bei Finanzintermediären Prüfungen zur Einhaltung des Geldwäschereigesetzes (GwG) durchführen, müssen neu dieselben Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob der geprüfte Finanzintermediär der Finma unterstellt (Dufi) oder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen ist (Art. 24 Abs. 1 Bst. d GwG). Für diese Regelung gibt es zwei Gründe: Zum einen kann nur mit einheitlichen Zulassungsvoraussetzungen sichergestellt werden, dass diese für den Finanzplatz Schweiz wichtige Prüfaufgabe mit der notwendigen Qualität durchgeführt wird. Zum andern ist es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, wenn zwei Berufsgruppen zwar dieselbe Aufgabe haben, aber unterschiedlich strenge Mindestanforderungen erfüllen müssen.</p><p>Die Vorlage erlaubt es dem Bundesrat, für die Zulassung zur GwG-Prüfung erleichterte Voraussetzungen vorzusehen. Daher sieht die Revisionsaufsichtsverordnung insbesondere für natürliche Personen deutliche Erleichterungen im Vergleich zur Zulassung für andere Prüfbereiche (z. B. für die Prüfung von Banken: 1500 Prüfstunden) und im Vergleich zum geltenden Recht vor. Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer muss beispielsweise nur noch 200 Prüfstunden nachweisen (individuell) und nicht mehr 500 Prüfstunden (insgesamt für zwei Prüfer). In der Anhörung zum Vollzugsrecht haben mehrere Teilnehmende vorgeschlagen zu präzisieren, dass bei der Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die ausschliesslich GwG-Prüfungen bei SRO-Finanzintermediären durchführen, Prüfstunden bei SRO-Finanzintermediären angerechnet werden können. Der Bundesrat kann sich diesem Anliegen anschliessen, weshalb die Revisionsaufsichtsverordnung entsprechend präzisiert wird.</p><p>2.-5. Die Gleichbehandlung der leitenden Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfgesellschaften ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt und in der Sache überzeugend. Auch im Bereich der GwG-Prüfung müssen minimale und einheitliche Voraussetzungen erfüllt sein, um eine qualitativ genügende Prüfung sicherzustellen. Im Übrigen wird für die Zulassung zur Prüfung von Dufi die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde und zur Prüfung von SRO-Finanzintermediären die jeweilige SRO zuständig sein. Die Annahme, es werde ein Oligopol geschaffen, ist daher unzutreffend. Wenn Prüfstunden bei SRO-Finanzintermediären für die entsprechende Zulassung anerkannt werden, kommt es weder zu einer ungewollten Marktbereinigung, noch ist mit einem Verlust an Arbeitsplätzen zu rechnen. Auch verändern sich deswegen die Honorare bei Dufi-Prüfungen nicht. Schliesslich wird auch die Möglichkeit der SRO, ihre eigenen Prüferinnen und Prüfer bzw. Prüfgesellschaften auszuwählen, unter der erwähnten Bedingung "gleich langer Spiesse" nicht eingeschränkt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der neue Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d des Geldwäschereigesetzes (GwG) sieht vor, dass die Finma bei Selbstregulierungsorganisationen (SRO) intervenieren kann, damit diese Prüfgesellschaften, die von der Finma anerkannt werden, mit der Revision der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Dufi) betrauen. Artikel 11g der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) schreibt den Prüfgesellschaften der Dufi strenge Bedingungen vor. In der Realität bedeutet dies, dass die Finma ihre Prüferinnen und Prüfer bereits ausgesucht hat. Im Tessin wird es weniger als zehn Gesellschaften geben (inklusive der "big 4"), denen es erlaubt ist, Prüfungen von Dufi durchzuführen. In der ganzen Schweiz sind es ungefähr 50 Gesellschaften. Sie allein werden den etwa 6500 direkt unterstellten Finanzintermediären und den SRO, die bis anhin ihre Prüferinnen und Prüfer selbst aussuchen konnten, ihre Dienstleistungen anbieten können. </p><p>1. Auch wenn der neue Artikel 11g RAV nötig und sinnvoll ist, weshalb kann die Finma festlegen, dass Prüferinnen und Prüfer mit mehrjähriger Berufserfahrung, mit jährlich über 200 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des GwG, die gemäss dem zitierten Artikel den Nachweis für die Weiterbildungsstunden und die Qualität erbringen können, vom Markt ausgeschlossen werden? Und zwar nur deshalb, weil die von ihnen geprüften Finanzintermediäre nicht direkt der Finma, sondern normalen SRO unterstellt waren? Weshalb können diese Stunden nicht der Berufserfahrung angerechnet werden? Ist es richtig, von einem Tag auf den anderen der Ansicht zu sein, dass diese Profis die Anforderungen zur Ausübung ihres Berufs nicht mehr erfüllen? Sollte man in der Verordnung nicht auch für solche Strukturen Erleichterungen vorsehen, zum Beispiel, indem nicht nur die Erfahrung zählt, die bei der Prüfung von Dufi gesammelt wird, sondern auch diejenige, die bei anderen Finanzintermediären (die grosse Mehrheit) erlangt wird?</p><p>2. Weshalb ist es der Finma möglich, ein Oligopol in der Hand von nur wenigen Prüfgesellschaften zu schaffen? Wird somit nicht das Prinzip des freien Wettbewerbs missachtet? </p><p>3. Wurde dabei in Betracht gezogen, dass in kleinen Prüfgesellschaften Arbeitsplätze verlorengehen? Weshalb sollten zahlreiche Gesellschaften vom Markt ausgeschlossen werden? </p><p>4. Wurden die Auswirkungen der Honorarerhöhungen berücksichtigt, die aufgrund fehlender Konkurrenz für die Prüfung von Dufi künftig entstehen?</p><p>5. Weshalb sollte ein von wenigen Prüfgesellschaften kontrolliertes Oligopol geschaffen werden, wo doch die SRO bereits mehr als angemessene Kontrollen durchführen, um die Arbeit der eigenen Prüferinnen und Prüfer zu evaluieren? Zumal die SRO nahe an den Finanzintermediären sind, wodurch Kontrollen meistens effizient durchgeführt werden können. Weshalb können die SRO nicht einfach ihre eigenen Prüferinnen und Prüfer aussuchen?</p>
    • Neuer Artikel 11g der Revisionsaufsichtsverordnung. Eine notwendige und politisch nachhaltige Regelung?

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