Planungs- und Infrastrukturgewinne der Immobilienbranche
- ShortId
-
14.1085
- Id
-
20141085
- Updated
-
24.06.2025 22:11
- Language
-
de
- Title
-
Planungs- und Infrastrukturgewinne der Immobilienbranche
- AdditionalIndexing
-
2846;24;48;Bodenmarkt;Wertzuwachssteuer;Grundstückgewinnsteuer;Immobilieneigentum
- 1
-
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L04K11070409, Wertzuwachssteuer
- L04K11070405, Grundstückgewinnsteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Kantone haben innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5 RPG zu regeln (Art. 38a Abs. 4 RPG), falls sie bisher noch über keine entsprechende Regelung verfügen. Der Bundesrat verfügt daher nicht über ausreichende Informationen, um die jährlichen Planungsgewinne durch Ein- und Aufzonungen zuverlässig abschätzen zu können. Er geht davon aus, dass diese Gewinne stark variieren. Mit verbesserter Datenlage im Bereich der Bauzonenstatistik sollte es künftig einfacher werden, rückblickend grobe Abschätzungen zu den durch Ein- und Aufzonungen erzeugten Planungsgewinnen vorzunehmen.</p><p>2. Investitionen der öffentlichen Hand können - gleich wie Investitionen Privater - neben Mehr- auch Minderwerte an Grundstücken und Liegenschaften Dritter bewirken, beispielsweise durch eine höhere Lärmbelastung. Dem Bundesrat liegen dazu aber keine Zahlen vor. Eine Abschätzung ist noch schwieriger als im Bereich der Ein- und Aufzonungsmehrwerte. Investitionsbedingte Mehr- und Minderwerte fallen nicht nur bei den Grundstücken an, die Gegenstand der Planung sind, sondern in einem mehr oder weniger grossen Umkreis. Entsprechend schwierig ist es festzustellen, welche Wertveränderungen von Grundstücken auf Investitionen der öffentlichen Hand zurückzuführen sind.</p><p>3. Ansätze zur Beteiligung Dritter an den Kosten für Infrastrukturen, die durch die öffentliche Hand erstellt werden, gibt es bereits heute, so zum Beispiel die Erschliessungsbeiträge. Gemäss dem in Artikel 6 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) den Kantonen vorgegebenen Rahmen sind die Kosten der Feinerschliessung den Grundeigentümern ganz oder zum überwiegenden Teil zu überbinden; an die Kosten der Groberschliessung hingegen sind bloss angemessene Beiträge zu erheben. Dies macht deutlich, dass eine Überwälzung von Kosten für Infrastrukturen auf die Grundeigentümer umso einfacher ist, je kleinräumiger solche Infrastrukturen wirken. Die Frage, wieweit durch kantonale oder kommunale Investitionen verursachte Wertsteigerungen an Immobilien zur Finanzierung solcher Investitionen verwendet werden können, ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und Schranken durch das kantonale Recht zu beantworten. Mit den Gebühren und Vorzugslasten steht das notwendige rechtliche Instrumentarium zur Verfügung. Ebenfalls auf kantonaler und kommunaler Ebene setzen die Grundstückgewinnsteuern, die Liegenschaftssteuern sowie die Eigenmietwertbesteuerung an, die teilweise ebenfalls Wertsteigerungen erfassen, die durch Investitionen der öffentlichen Hand geschaffen wurden. Infrastrukturbauten des Bundes haben zumeist übergeordnete Bedeutung, was dazu führt, dass sie sich über grosse Distanzen auf die Immobilienpreise auswirken können. Aufgrund dieser sehr grossräumigen Bedeutung und diffusen Wirkung auf die Preise eignen sie sich in der Regel nicht, um über Vorzugslasten mitfinanziert zu werden. Der Bundesrat sieht daher nicht vor, Instrumente einzuführen, um die Grundeigentümerschaft zu Zahlungen an Infrastrukturen des Bundes zu verpflichten. Er ist generell der Ansicht, dass zur Erreichung der Kostenwahrheit eher die Nutzerinnen und Nutzer als die Grundeigentümerschaft bestimmter Parzellen beigezogen werden sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Jährlich erzielen Immobilien- und Bodeneigentümer durch Planungsentscheide sowohl bei Ein- als auch bei Aufzonungen leistungsfreie Gewinne in Milliardenhöhe. Ebenso steigt der Land- und Immobilienwert durch steuerfinanzierte Investitionen in die Infrastruktur (Bau von Strassen, Schulen, Pärke, Anschluss an den öffentlichen Verkehr usw.). Nicht nur die Kommunen, sondern auch die SBB verschaffen den Immobilieneigentümern hohe Infrastrukturgewinne. Es ist anzunehmen, dass die Immobilienbranche die bestsubventionierte Branche überhaupt ist. </p><p>Planungsgewinne sollen neu bei (mindestens) Einzonungen zu mindestens 20 Prozent abgeschöpft werden (allerdings verrechnet mit der künftigen Grundstückgewinnsteuer). Bei Infrastrukturgewinnen kennt man nichts Analoges. </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat die jährlichen Planungsgewinne durch Ein- und Aufzonungen?</p><p>2. Wie hoch schätzt er die jährlich anfallenden Infrastrukturgewinne (Wertsteigerungen von Immobilien- und Boden) ausgelöst durch Investitionen von Gemeinden, Kantonen, Bund und SBB? </p><p>3. Welche Instrumente sieht er vor, damit sich die Immobilien und Bodeneigentümer auch an diesen Infrastrukturgewinnen beteiligen müssen?</p>
- Planungs- und Infrastrukturgewinne der Immobilienbranche
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Kantone haben innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5 RPG zu regeln (Art. 38a Abs. 4 RPG), falls sie bisher noch über keine entsprechende Regelung verfügen. Der Bundesrat verfügt daher nicht über ausreichende Informationen, um die jährlichen Planungsgewinne durch Ein- und Aufzonungen zuverlässig abschätzen zu können. Er geht davon aus, dass diese Gewinne stark variieren. Mit verbesserter Datenlage im Bereich der Bauzonenstatistik sollte es künftig einfacher werden, rückblickend grobe Abschätzungen zu den durch Ein- und Aufzonungen erzeugten Planungsgewinnen vorzunehmen.</p><p>2. Investitionen der öffentlichen Hand können - gleich wie Investitionen Privater - neben Mehr- auch Minderwerte an Grundstücken und Liegenschaften Dritter bewirken, beispielsweise durch eine höhere Lärmbelastung. Dem Bundesrat liegen dazu aber keine Zahlen vor. Eine Abschätzung ist noch schwieriger als im Bereich der Ein- und Aufzonungsmehrwerte. Investitionsbedingte Mehr- und Minderwerte fallen nicht nur bei den Grundstücken an, die Gegenstand der Planung sind, sondern in einem mehr oder weniger grossen Umkreis. Entsprechend schwierig ist es festzustellen, welche Wertveränderungen von Grundstücken auf Investitionen der öffentlichen Hand zurückzuführen sind.</p><p>3. Ansätze zur Beteiligung Dritter an den Kosten für Infrastrukturen, die durch die öffentliche Hand erstellt werden, gibt es bereits heute, so zum Beispiel die Erschliessungsbeiträge. Gemäss dem in Artikel 6 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) den Kantonen vorgegebenen Rahmen sind die Kosten der Feinerschliessung den Grundeigentümern ganz oder zum überwiegenden Teil zu überbinden; an die Kosten der Groberschliessung hingegen sind bloss angemessene Beiträge zu erheben. Dies macht deutlich, dass eine Überwälzung von Kosten für Infrastrukturen auf die Grundeigentümer umso einfacher ist, je kleinräumiger solche Infrastrukturen wirken. Die Frage, wieweit durch kantonale oder kommunale Investitionen verursachte Wertsteigerungen an Immobilien zur Finanzierung solcher Investitionen verwendet werden können, ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und Schranken durch das kantonale Recht zu beantworten. Mit den Gebühren und Vorzugslasten steht das notwendige rechtliche Instrumentarium zur Verfügung. Ebenfalls auf kantonaler und kommunaler Ebene setzen die Grundstückgewinnsteuern, die Liegenschaftssteuern sowie die Eigenmietwertbesteuerung an, die teilweise ebenfalls Wertsteigerungen erfassen, die durch Investitionen der öffentlichen Hand geschaffen wurden. Infrastrukturbauten des Bundes haben zumeist übergeordnete Bedeutung, was dazu führt, dass sie sich über grosse Distanzen auf die Immobilienpreise auswirken können. Aufgrund dieser sehr grossräumigen Bedeutung und diffusen Wirkung auf die Preise eignen sie sich in der Regel nicht, um über Vorzugslasten mitfinanziert zu werden. Der Bundesrat sieht daher nicht vor, Instrumente einzuführen, um die Grundeigentümerschaft zu Zahlungen an Infrastrukturen des Bundes zu verpflichten. Er ist generell der Ansicht, dass zur Erreichung der Kostenwahrheit eher die Nutzerinnen und Nutzer als die Grundeigentümerschaft bestimmter Parzellen beigezogen werden sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Jährlich erzielen Immobilien- und Bodeneigentümer durch Planungsentscheide sowohl bei Ein- als auch bei Aufzonungen leistungsfreie Gewinne in Milliardenhöhe. Ebenso steigt der Land- und Immobilienwert durch steuerfinanzierte Investitionen in die Infrastruktur (Bau von Strassen, Schulen, Pärke, Anschluss an den öffentlichen Verkehr usw.). Nicht nur die Kommunen, sondern auch die SBB verschaffen den Immobilieneigentümern hohe Infrastrukturgewinne. Es ist anzunehmen, dass die Immobilienbranche die bestsubventionierte Branche überhaupt ist. </p><p>Planungsgewinne sollen neu bei (mindestens) Einzonungen zu mindestens 20 Prozent abgeschöpft werden (allerdings verrechnet mit der künftigen Grundstückgewinnsteuer). Bei Infrastrukturgewinnen kennt man nichts Analoges. </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat die jährlichen Planungsgewinne durch Ein- und Aufzonungen?</p><p>2. Wie hoch schätzt er die jährlich anfallenden Infrastrukturgewinne (Wertsteigerungen von Immobilien- und Boden) ausgelöst durch Investitionen von Gemeinden, Kantonen, Bund und SBB? </p><p>3. Welche Instrumente sieht er vor, damit sich die Immobilien und Bodeneigentümer auch an diesen Infrastrukturgewinnen beteiligen müssen?</p>
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