Fischzuchtanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben

ShortId
14.1089
Id
20141089
Updated
24.06.2025 22:07
Language
de
Title
Fischzuchtanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Fischzucht zählt nicht zur Landwirtschaft. Einzelne Massnahmen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) sind nach Artikel 3 Absatz 3 aber auf die Fischerei anwendbar (z. B. Investitionshilfen). Betreibt ein landwirtschaftlicher Betrieb Fischzucht, untersteht der produzierte Fisch der Lebensmittelgesetzgebung. Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen, die der Produktion von verwertbaren Erzeugnissen aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung dienen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a der Raumplanungsverordnung; SR 700.1).</p><p>Da Fische gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht zu den Nutztieren gezählt werden, sind Bauten und Anlagen für die Fischzucht in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Solche Anlagen gehören in eine Bauzone oder in eine dafür speziell geschaffene Zone nach Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Allenfalls kann eine Fischzuchtanlage - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen - als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Art. 24b Abs. 1 RPG) zugelassen werden.</p><p>2. Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten will, muss über eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) nach Artikel 197 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verfügen. Landwirte, welche eine Fischzuchtanlage betreiben wollen, müssen somit eine entsprechende Ausbildung absolvieren. Eine FBA für den Bereich Aquakultur wird von der Zürcher Fachhochschule für angewandte Wissenschaften angeboten. Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Ausbildung der Berufsfischer und Fischzüchter. Alternativ zur FBA kann der Kanton auch eine andere Ausbildung anerkennen, wenn vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder Voraussetzungen ausgewiesen werden.</p><p>3. Fische gelten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b TSchV als Wildtiere. Wer gewerbsmässig Fische hält, braucht eine Bewilligung des Kantons für die gewerbsmässige Wildtierhaltung (Art. 90 Abs. 2 Bst. b und c TSchV). Gesuche sind bei der kantonalen Veterinärbehörde einzureichen. Diese überprüft unter anderem die Einhaltung der Tierschutzvorgaben, auch bezüglich Schlachtung, und kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen periodisch. Bei Fischzuchtanlagen als Betriebe der Lebensmittelproduktion erfolgen die Kontrollen nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15).</p><p>4. Ergebnisse zu umfassenden Ökobilanzen von Produktionssystemen, die es erlauben würden, Vergleiche unter Fischzuchtanlagen anzustellen, sind keine bekannt. In der Schweiz, mit vergleichsweise geringer Bedeutung in der Fischproduktion, werden diesbezügliche Erkenntnisse auf Ebene Fachhochschule in Zusammenarbeit mit der Praxis für diese aufgearbeitet für einen besseren Einsatz der Ressourcen.</p><p>5. Das Mischfutter für Zuchtfische unterliegt den Bestimmungen der Futtermittelverordnung (SR 916.307) für Nutztiere. Die Verwendung von tierischen Nebenprodukten für die Fütterung von Nutztieren ist in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22) geregelt. Anhang 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gewährt die Äquivalenz der Futtermittelvorschriften zwischen der Schweiz und der EU, wobei sich die von der jeweiligen Partei zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe voneinander unterscheiden können. Die in der Schweiz zugelassenen Zusatzstoffe für Futtermittel sind in Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung (SR 916.307.1) aufgeführt. Futtermittel für Zuchtfische stammen weitgehend aus der EU und können bei wenigen spezialisierten Schweizer Futtermittelfirmen bezogen werden. Die Futterverwertung in der Zanderproduktion liegt im Durchschnitt bei gut 1 Kilogramm Futter für 1 Kilogramm Zuwachs. Sie variiert je nach Produktionsbedingungen und Futterqualität. Erfahrungswerte zeigen, dass in landwirtschaftlichen Verhältnissen für die Fischproduktion von 100 Tonnen Zander etwa 110 Tonnen Mischfutter benötigt werden.</p><p>6. Speisefischhaltungen (Aquakulturbetriebe) auf Bauernhöfen müssen nach Artikel 21 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) registriert werden. Sie werden periodisch überwacht (Art. 23 TSV) und entsprechend ihrem Seuchenverschleppungsrisiko periodisch beprobt sowie auf virale Fischseuchen getestet. Der Tierhalter ist in erster Linie selber für die Gesundheit der gehaltenen Fische verantwortlich. Dazu sind vorbeugende Massnahmen wie Biosicherheitskonzept, gute Hygienepraxis, sorgfältige Auswahl der Lieferanten, Quarantänehaltung von Neuzugängen, Desinfektion von Schuhwerk und Gerätschaften unerlässlich, unter anderem zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Fischseuchen. Zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen sind die veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften der Schweiz und der EU zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (u. a. Fischseuchen) und für die Seuchenmeldung gemäss Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gleichwertig. Anhang 11 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU regelt ebenfalls den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Für den Import von Fischen aus Drittländern oder aus der EU gelten daher die Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang 11 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Entscheidend bei Krankheitsausbruch sind das Ergreifen der richtigen Massnahmen durch die Fischhalter sowie bei Tierseuchen die amtlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen.</p><p>7. Gemäss Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201, Anhang 3.3 Ziff. 1) legt die für die Bewilligung der Abwassereinleitung zuständige Behörde die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser aus Fischzuchtanlagen aufgrund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustands des Gewässers im Einzelfall fest. Dazu sind Mindestanforderungen zu erfüllen: Verwendung nur phosphorarmer Futtermittel, Entschlammung der Anlagen und die Menge ungelöster Stoffe im abfliessenden Wasser (Richtwert &lt; 20 mg/l). Bezüglich Therapeutika oder anderen Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, werden die Anforderungen im Einzelfall festgelegt. Der Vollzug liegt bei den Kantonen.</p><p>In jeder Anlage sind Vorkehrungen zu treffen, indem deren Betreiber dafür sorgen, dass ein Entkommen von Fischen bzw. Krebsen aus der Anlage in die Umwelt verunmöglicht wird (z. B. mechanische Sperren oder allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage). Die dazu notwendigen Massnahmen können im Rahmen der nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0) notwendigen fischereirechtlichen Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde bestimmt werden.</p><p>8. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 LwG können im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen zinslose, innert maximal 15 Jahren rückzahlbare Investitionskredite erhalten. Möglich sind eine pauschale Starthilfe oder Darlehen für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur tierschutzkonformen Produktion sowie zur Verarbeitung oder Vermarktung der Produkte. Diese Unterstützung beträgt bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten und ist in diesen Fällen beschränkt auf den einheimischen Fischfang und die einheimische Produktion. Eine indirekte Unterstützung über die Absatzförderungsmassnahmen nach Artikel 12 LwG ist nicht ausgeschlossen. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Projektes zur regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG können Fischzuchtbetriebe mit Beiträgen unterstützt werden, sofern sie sich in ein entsprechendes Gesamtkonzept einbinden lassen und aktiv daran beteiligen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Landwirtschaft entwickelt sich ein neuer Trend. Es entstehen Fischzuchtanlagen als Nebenerwerb für landwirtschaftliche Betriebe. Bereits haben z. B. zwei Landwirte auf ihren Höfen im Kanton Luzern mit der Zanderproduktion begonnen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gilt Fischzucht auf dem Bauernhof als landwirtschaftliche bzw. landwirtschaftsnahe Tätigkeit gemäss Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes? Mit welcher Begründung sind solche Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig?</p><p>2. Welche individuellen Voraussetzungen, insbesondere betreffend Ausbildung, müssen erfüllt sein? Welche Ausbildung absolvieren professionelle Fischzüchter?</p><p>3. Wie wird sichergestellt, dass die Tierschutzgesetze eingehalten werden, das Tierwohl sichergestellt ist und keine Hygienevorschriften verletzt werden, etwa bei der Schlachtung? Sind Kontrollen vorgeschrieben?</p><p>4. Gibt es Untersuchungen über die Ökobilanz solcher Anlagen? Ergebnisse?</p><p>5. Welche Vorschriften gibt es über das Futter, mit dem diese Zuchtfische gefüttert werden, und woher kommt es? Wie viel Fischfutter/Fischmehl braucht es zur Zucht von 1 Kilogramm Zander?</p><p>6. Was hat er vorgekehrt, dass mit den Besatzfischen keine Parasiten, Tierseuchen oder Tierkrankheiten eingeschleppt werden?</p><p>7. Wie wird ausgeschlossen, dass kontaminiertes Wasser aus solchen Fischzuchtanlagen in natürliche Gewässer gelangt? Wie, dass keine Fische aus diesen Zuchten in natürliche Gewässer gelangen? Gibt es bundesrechtliche Vorschriften über die Bereitstellung von Notfallplänen, wenn dies doch passieren sollte?</p><p>8. Können solche Fischzuchtanlagen durch Bundesgelder direkt oder indirekt unterstützt werden? Gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen?</p>
  • Fischzuchtanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Fischzucht zählt nicht zur Landwirtschaft. Einzelne Massnahmen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) sind nach Artikel 3 Absatz 3 aber auf die Fischerei anwendbar (z. B. Investitionshilfen). Betreibt ein landwirtschaftlicher Betrieb Fischzucht, untersteht der produzierte Fisch der Lebensmittelgesetzgebung. Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen, die der Produktion von verwertbaren Erzeugnissen aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung dienen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a der Raumplanungsverordnung; SR 700.1).</p><p>Da Fische gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht zu den Nutztieren gezählt werden, sind Bauten und Anlagen für die Fischzucht in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Solche Anlagen gehören in eine Bauzone oder in eine dafür speziell geschaffene Zone nach Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Allenfalls kann eine Fischzuchtanlage - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen - als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Art. 24b Abs. 1 RPG) zugelassen werden.</p><p>2. Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten will, muss über eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) nach Artikel 197 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verfügen. Landwirte, welche eine Fischzuchtanlage betreiben wollen, müssen somit eine entsprechende Ausbildung absolvieren. Eine FBA für den Bereich Aquakultur wird von der Zürcher Fachhochschule für angewandte Wissenschaften angeboten. Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Ausbildung der Berufsfischer und Fischzüchter. Alternativ zur FBA kann der Kanton auch eine andere Ausbildung anerkennen, wenn vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder Voraussetzungen ausgewiesen werden.</p><p>3. Fische gelten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b TSchV als Wildtiere. Wer gewerbsmässig Fische hält, braucht eine Bewilligung des Kantons für die gewerbsmässige Wildtierhaltung (Art. 90 Abs. 2 Bst. b und c TSchV). Gesuche sind bei der kantonalen Veterinärbehörde einzureichen. Diese überprüft unter anderem die Einhaltung der Tierschutzvorgaben, auch bezüglich Schlachtung, und kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen periodisch. Bei Fischzuchtanlagen als Betriebe der Lebensmittelproduktion erfolgen die Kontrollen nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15).</p><p>4. Ergebnisse zu umfassenden Ökobilanzen von Produktionssystemen, die es erlauben würden, Vergleiche unter Fischzuchtanlagen anzustellen, sind keine bekannt. In der Schweiz, mit vergleichsweise geringer Bedeutung in der Fischproduktion, werden diesbezügliche Erkenntnisse auf Ebene Fachhochschule in Zusammenarbeit mit der Praxis für diese aufgearbeitet für einen besseren Einsatz der Ressourcen.</p><p>5. Das Mischfutter für Zuchtfische unterliegt den Bestimmungen der Futtermittelverordnung (SR 916.307) für Nutztiere. Die Verwendung von tierischen Nebenprodukten für die Fütterung von Nutztieren ist in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22) geregelt. Anhang 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gewährt die Äquivalenz der Futtermittelvorschriften zwischen der Schweiz und der EU, wobei sich die von der jeweiligen Partei zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe voneinander unterscheiden können. Die in der Schweiz zugelassenen Zusatzstoffe für Futtermittel sind in Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung (SR 916.307.1) aufgeführt. Futtermittel für Zuchtfische stammen weitgehend aus der EU und können bei wenigen spezialisierten Schweizer Futtermittelfirmen bezogen werden. Die Futterverwertung in der Zanderproduktion liegt im Durchschnitt bei gut 1 Kilogramm Futter für 1 Kilogramm Zuwachs. Sie variiert je nach Produktionsbedingungen und Futterqualität. Erfahrungswerte zeigen, dass in landwirtschaftlichen Verhältnissen für die Fischproduktion von 100 Tonnen Zander etwa 110 Tonnen Mischfutter benötigt werden.</p><p>6. Speisefischhaltungen (Aquakulturbetriebe) auf Bauernhöfen müssen nach Artikel 21 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) registriert werden. Sie werden periodisch überwacht (Art. 23 TSV) und entsprechend ihrem Seuchenverschleppungsrisiko periodisch beprobt sowie auf virale Fischseuchen getestet. Der Tierhalter ist in erster Linie selber für die Gesundheit der gehaltenen Fische verantwortlich. Dazu sind vorbeugende Massnahmen wie Biosicherheitskonzept, gute Hygienepraxis, sorgfältige Auswahl der Lieferanten, Quarantänehaltung von Neuzugängen, Desinfektion von Schuhwerk und Gerätschaften unerlässlich, unter anderem zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Fischseuchen. Zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen sind die veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften der Schweiz und der EU zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (u. a. Fischseuchen) und für die Seuchenmeldung gemäss Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gleichwertig. Anhang 11 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU regelt ebenfalls den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Für den Import von Fischen aus Drittländern oder aus der EU gelten daher die Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang 11 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Entscheidend bei Krankheitsausbruch sind das Ergreifen der richtigen Massnahmen durch die Fischhalter sowie bei Tierseuchen die amtlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen.</p><p>7. Gemäss Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201, Anhang 3.3 Ziff. 1) legt die für die Bewilligung der Abwassereinleitung zuständige Behörde die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser aus Fischzuchtanlagen aufgrund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustands des Gewässers im Einzelfall fest. Dazu sind Mindestanforderungen zu erfüllen: Verwendung nur phosphorarmer Futtermittel, Entschlammung der Anlagen und die Menge ungelöster Stoffe im abfliessenden Wasser (Richtwert &lt; 20 mg/l). Bezüglich Therapeutika oder anderen Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, werden die Anforderungen im Einzelfall festgelegt. Der Vollzug liegt bei den Kantonen.</p><p>In jeder Anlage sind Vorkehrungen zu treffen, indem deren Betreiber dafür sorgen, dass ein Entkommen von Fischen bzw. Krebsen aus der Anlage in die Umwelt verunmöglicht wird (z. B. mechanische Sperren oder allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage). Die dazu notwendigen Massnahmen können im Rahmen der nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0) notwendigen fischereirechtlichen Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde bestimmt werden.</p><p>8. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 LwG können im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen zinslose, innert maximal 15 Jahren rückzahlbare Investitionskredite erhalten. Möglich sind eine pauschale Starthilfe oder Darlehen für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur tierschutzkonformen Produktion sowie zur Verarbeitung oder Vermarktung der Produkte. Diese Unterstützung beträgt bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten und ist in diesen Fällen beschränkt auf den einheimischen Fischfang und die einheimische Produktion. Eine indirekte Unterstützung über die Absatzförderungsmassnahmen nach Artikel 12 LwG ist nicht ausgeschlossen. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Projektes zur regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG können Fischzuchtbetriebe mit Beiträgen unterstützt werden, sofern sie sich in ein entsprechendes Gesamtkonzept einbinden lassen und aktiv daran beteiligen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Landwirtschaft entwickelt sich ein neuer Trend. Es entstehen Fischzuchtanlagen als Nebenerwerb für landwirtschaftliche Betriebe. Bereits haben z. B. zwei Landwirte auf ihren Höfen im Kanton Luzern mit der Zanderproduktion begonnen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gilt Fischzucht auf dem Bauernhof als landwirtschaftliche bzw. landwirtschaftsnahe Tätigkeit gemäss Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes? Mit welcher Begründung sind solche Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig?</p><p>2. Welche individuellen Voraussetzungen, insbesondere betreffend Ausbildung, müssen erfüllt sein? Welche Ausbildung absolvieren professionelle Fischzüchter?</p><p>3. Wie wird sichergestellt, dass die Tierschutzgesetze eingehalten werden, das Tierwohl sichergestellt ist und keine Hygienevorschriften verletzt werden, etwa bei der Schlachtung? Sind Kontrollen vorgeschrieben?</p><p>4. Gibt es Untersuchungen über die Ökobilanz solcher Anlagen? Ergebnisse?</p><p>5. Welche Vorschriften gibt es über das Futter, mit dem diese Zuchtfische gefüttert werden, und woher kommt es? Wie viel Fischfutter/Fischmehl braucht es zur Zucht von 1 Kilogramm Zander?</p><p>6. Was hat er vorgekehrt, dass mit den Besatzfischen keine Parasiten, Tierseuchen oder Tierkrankheiten eingeschleppt werden?</p><p>7. Wie wird ausgeschlossen, dass kontaminiertes Wasser aus solchen Fischzuchtanlagen in natürliche Gewässer gelangt? Wie, dass keine Fische aus diesen Zuchten in natürliche Gewässer gelangen? Gibt es bundesrechtliche Vorschriften über die Bereitstellung von Notfallplänen, wenn dies doch passieren sollte?</p><p>8. Können solche Fischzuchtanlagen durch Bundesgelder direkt oder indirekt unterstützt werden? Gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen?</p>
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