KVG. Weitergabe von Informationen zwischen Grund- und Zusatzversicherung und Verletzung des Datenschutzes

ShortId
14.1092
Id
20141092
Updated
24.06.2025 22:25
Language
de
Title
KVG. Weitergabe von Informationen zwischen Grund- und Zusatzversicherung und Verletzung des Datenschutzes
AdditionalIndexing
1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesgericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Bundes. Aufgrund des Prinzips der Gewaltentrennung steht es dem Bundesrat nicht zu, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu bewerten.</p><p>2. Artikel 84a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zählt abschliessend die Situationen auf, in denen die KVG-Daten einer versicherten Person weitergegeben werden dürfen. Der Bundesrat hat diese Bestimmung immer restriktiv ausgelegt, sodass diese Daten ausserhalb der genannten Voraussetzungen nicht weitergegeben werden dürfen, nicht einmal an Gesellschaften derselben Versicherungsgruppe (siehe Botschaft vom 20. September 2013 zur Änderung des KVG (Risikoausgleich. Trennung von Grund- und Zusatzversicherung), 13.080). In seinem Entscheid vom 30. Oktober 2014 erwägt das Bundesgericht, dass - da der KVG-Versicherer und der VVG-Versicherer sich gemeinsam organisieren und verwalten (dieselbe Korrespondenzadresse, dieselben Telefonnummern, dasselbe Briefpapier, dieselben Mitarbeitenden) - die Unterlagen, die Dritte an einen der beiden adressieren, wie z. B. die Rechnungen der Leistungserbringer, auch für den anderen zugänglich sind. Der Bundesrat bleibt dennoch überzeugt, dass eine solche Weitergabe der Versichertendaten sehr heikel und datenschutzrechtlich problematisch ist und dass folglich eine neue gesetzliche Regelung erforderlich ist. Der Entwurf zur Änderung des KVG (13.080) bietet eine angemessene Lösung, da er eben genau die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung bezweckt.</p><p>3. Der Bundesrat hat bereits Massnahmen zur Bekämpfung der Risikoselektion getroffen. So soll die Verfeinerung des Risikoausgleichs eine Verminderung der Anreize zur Jagd auf "gute Risiken" bewirken. Der Bundesrat ist allerdings der Meinung, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 30. Oktober 2014 die Gefahr der Risikoselektion erhöhen könnte. Um dem abzuhelfen, ist eine klare Trennung von Grund- und Zusatzversicherung erforderlich. Der Entwurf zur Änderung des KVG (13.080) verbietet den Versicherern nicht nur, die beiden Versicherungszweige in derselben juristischen Einheit zusammenzufassen, sondern verpflichtet sie auch, Informationsbarrieren zu errichten, um einen Datentransfer zwischen den verschiedenen Gesellschaften der Gruppe zu verhindern. So müssen die Versicherer in den für die Leistungen zuständigen Abteilungen der beiden Versicherungszweige unterschiedliches Personal beschäftigen sowie getrennte Datenbanken für die Leistungen der Grundversicherung und für jene der Zusatzversicherung führen. Diese Informationsbarrieren sollen die Versicherer daran hindern, die Daten eines Versicherungszweigs zugunsten des anderen zu nutzen.</p><p>Zusammen mit der Verfeinerung des Risikoausgleichs stellt die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung eine angemessene Lösung für die Problematik der Risikoselektion dar.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 müssen die Informationen, die aus den Rechnungen der Versicherten hervorgehen, sowohl der Grundversicherung als auch der Zusatzversicherung bekannt sein, wenn beide derselben Versicherungsgruppe angehören und gemeinsam verwaltet werden. Mit diesem Entscheid wird faktisch bestätigt, dass sensible Daten zwischen einer Grund- und einer Zusatzversicherung innerhalb derselben Versicherungsgruppe weitergegeben werden dürfen.</p><p>Ich frage den Bundesrat daher:</p><p>1. Wie bewertet er diesen Entscheid?</p><p>2. Ist er nicht der Ansicht, dass diese Praxis eine Verletzung des Datenschutzes in Bezug auf die Daten der Versicherten darstellt?</p><p>3. Ist er nicht der Ansicht, dass damit faktisch die Risikoselektion begünstigt wird?</p>
  • KVG. Weitergabe von Informationen zwischen Grund- und Zusatzversicherung und Verletzung des Datenschutzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesgericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Bundes. Aufgrund des Prinzips der Gewaltentrennung steht es dem Bundesrat nicht zu, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu bewerten.</p><p>2. Artikel 84a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zählt abschliessend die Situationen auf, in denen die KVG-Daten einer versicherten Person weitergegeben werden dürfen. Der Bundesrat hat diese Bestimmung immer restriktiv ausgelegt, sodass diese Daten ausserhalb der genannten Voraussetzungen nicht weitergegeben werden dürfen, nicht einmal an Gesellschaften derselben Versicherungsgruppe (siehe Botschaft vom 20. September 2013 zur Änderung des KVG (Risikoausgleich. Trennung von Grund- und Zusatzversicherung), 13.080). In seinem Entscheid vom 30. Oktober 2014 erwägt das Bundesgericht, dass - da der KVG-Versicherer und der VVG-Versicherer sich gemeinsam organisieren und verwalten (dieselbe Korrespondenzadresse, dieselben Telefonnummern, dasselbe Briefpapier, dieselben Mitarbeitenden) - die Unterlagen, die Dritte an einen der beiden adressieren, wie z. B. die Rechnungen der Leistungserbringer, auch für den anderen zugänglich sind. Der Bundesrat bleibt dennoch überzeugt, dass eine solche Weitergabe der Versichertendaten sehr heikel und datenschutzrechtlich problematisch ist und dass folglich eine neue gesetzliche Regelung erforderlich ist. Der Entwurf zur Änderung des KVG (13.080) bietet eine angemessene Lösung, da er eben genau die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung bezweckt.</p><p>3. Der Bundesrat hat bereits Massnahmen zur Bekämpfung der Risikoselektion getroffen. So soll die Verfeinerung des Risikoausgleichs eine Verminderung der Anreize zur Jagd auf "gute Risiken" bewirken. Der Bundesrat ist allerdings der Meinung, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 30. Oktober 2014 die Gefahr der Risikoselektion erhöhen könnte. Um dem abzuhelfen, ist eine klare Trennung von Grund- und Zusatzversicherung erforderlich. Der Entwurf zur Änderung des KVG (13.080) verbietet den Versicherern nicht nur, die beiden Versicherungszweige in derselben juristischen Einheit zusammenzufassen, sondern verpflichtet sie auch, Informationsbarrieren zu errichten, um einen Datentransfer zwischen den verschiedenen Gesellschaften der Gruppe zu verhindern. So müssen die Versicherer in den für die Leistungen zuständigen Abteilungen der beiden Versicherungszweige unterschiedliches Personal beschäftigen sowie getrennte Datenbanken für die Leistungen der Grundversicherung und für jene der Zusatzversicherung führen. Diese Informationsbarrieren sollen die Versicherer daran hindern, die Daten eines Versicherungszweigs zugunsten des anderen zu nutzen.</p><p>Zusammen mit der Verfeinerung des Risikoausgleichs stellt die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung eine angemessene Lösung für die Problematik der Risikoselektion dar.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 müssen die Informationen, die aus den Rechnungen der Versicherten hervorgehen, sowohl der Grundversicherung als auch der Zusatzversicherung bekannt sein, wenn beide derselben Versicherungsgruppe angehören und gemeinsam verwaltet werden. Mit diesem Entscheid wird faktisch bestätigt, dass sensible Daten zwischen einer Grund- und einer Zusatzversicherung innerhalb derselben Versicherungsgruppe weitergegeben werden dürfen.</p><p>Ich frage den Bundesrat daher:</p><p>1. Wie bewertet er diesen Entscheid?</p><p>2. Ist er nicht der Ansicht, dass diese Praxis eine Verletzung des Datenschutzes in Bezug auf die Daten der Versicherten darstellt?</p><p>3. Ist er nicht der Ansicht, dass damit faktisch die Risikoselektion begünstigt wird?</p>
    • KVG. Weitergabe von Informationen zwischen Grund- und Zusatzversicherung und Verletzung des Datenschutzes

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