Überprüfung veralteter und innovationshemmender Velovorschriften

ShortId
14.1099
Id
20141099
Updated
28.07.2023 06:30
Language
de
Title
Überprüfung veralteter und innovationshemmender Velovorschriften
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat legt grossen Wert auf die Verkehrssicherheit. Eine gute Sichtbarkeit der Velofahrer ist wichtig. Deswegen dürfen Bemalungen und Rahmen von Velos Licht zwar direkt reflektieren und nachleuchten (lumineszieren), aber nicht aktiv leuchten oder beleuchtet sein. Für alle Strassenfahrzeuge gibt es vorgeschriebene sogenannte Beleuchtungssignalbilder (z. B. Stopplichter, Blinklichter, Schlusslichter, Blaulichter für Rettungsdienste), über die leicht erkennbar sein soll, um welche Art von Strassenfahrzeug es sich handelt. Würden Velorahmen aktiv leuchten oder beleuchtet werden, so könnte dies zu Verwirrung und Ablenkung führen. Davon abzuweichen wäre der Sicherheit im Strassenverkehr abträglich. Das Verbot der Beleuchtung bzw. des aktiven Leuchtens gilt für alle Strassenfahrzeuge.</p><p>2a. Fahrräder unterliegen dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (SR 930.11). Wenn sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden (z. B. beim Risiko eines Rahmen- oder Gabelbruchs), müssen sie vom Hersteller zurückgerufen werden können. Da Fahrräder nicht amtlich registriert sind, müssen die Halterinnen und Halter durch Aufrufe in den Medien erreicht werden. Dabei bedeutet es eine wesentliche Erleichterung für Besitzerinnen und Besitzer, wenn sie anhand eines Marken- oder Herstellernamens schnell und einfach feststellen können, ob sie von einem Rückruf betroffen sein können. In diesem Sinne ist die infragestehende Bestimmung verkehrssicherheitsrelevant.</p><p>2b. Wer kein den Vorschriften entsprechendes Fahrrad führt, muss mit einer Busse rechnen (Art. 93 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SR 741.01). Der Verkauf eines Fahrradrahmens ohne Kennzeichnung ist nicht strafbar. Hingegen darf ein für die Strasse bestimmtes, fertig zusammengestelltes Fahrrad nicht ohne die erforderliche Kennzeichnung ausgeliefert werden. Der Verkäufer hat nach Auffassung des Bundesrates die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Halter und muss demnach ebenfalls mit einer Busse rechnen.</p><p>2c. Marken- oder Herstellername sind für die Polizei ein wichtiges Hilfsmittel bei der Suche nach gestohlenen Fahrrädern und helfen beim Auffinden besser als Beschreibungen. Fahrraddiebstähle verursachen im Übrigen nicht nur dem Eigentümer Kosten, sondern auch der Polizei und den Versicherungen, also letztlich der Allgemeinheit. Deshalb kann die eindeutige Bezeichnung des Fahrradrahmens nicht allein in der Selbstverantwortung des Eigentümers liegen. Der Hauptgrund für die entsprechende Bestimmung in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) ist allerdings hauptsächlich die Erleichterung von sicherheitsrelevanten Produkterückrufen (s. Ziff. 2a).</p><p>2d. Der Bundesrat erachtet die Bestimmung als grundsätzlich sachgerecht (s. Ziff. 2a und 2b). Er ist jedoch bereit, eine Ausnahme für nicht serienmässig hergestellte Fahrräder zu prüfen, da die Kennzeichnung mit einem Marken- oder Herstellernamen dort irrelevant ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Plant der Bundesrat, das allgemeine Verbot selbstleuchtender oder beleuchteter Bemalungen an Velorahmen (Art. 215 Abs. 1bis der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) auf Zeitgemässheit und Innovationsverträglichkeit zu überprüfen, da in den kommenden Jahren wahrscheinlich vermehrt innovative Velos auf den Markt drängen dürften, bei denen ein selbstleuchtender oder beleuchteter Rahmen je nach Ausgestaltung die Verkehrssicherheit erhöhen könnte? </p><p>2. Artikel 213 Absatz 2 VTS schreibt vor, dass Velorahmen zwingend mit dem Namen der Herstellerin, des Herstellers oder einer Marke versehen sein müssen, damit ein Velo die technischen Anforderungen als Velo erfüllt.</p><p>2a. Beeinflusst diese Bestimmung in den Augen des Bundesrates die Verkehrssicherheit?</p><p>2b. Werden beispielsweise Jugendliche gebüsst, die ihr Velo angemalt haben und deren Velo dadurch diese technische Anforderung nicht mehr erfüllt? Werden beispielsweise Hersteller gebüsst, die nichtgekennzeichnete Rahmen für den Selbstbau von möglichst schlichten Velos (etwa als "Fixies" bekannte Starrgang-Velos) verkaufen?</p><p>2c. Reicht für das Auffinden eines Velos im Entwendungsfall nicht beispielsweise die Bezeichnung "aufschriftlos" oder "mit handgemalten Blümlein" neben der Angabe von Farbe und eingestanzter Rahmennummern aus, und falls nein, gehört das in einem liberalen Staat nicht in die Selbstverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer anstatt in eine technische Verordnung?</p><p>2d. Ist diese Bestimmung nach Abschaffung des "Ausweises für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge" (Velonummern-Ausweis) und der Aufhebung der Vignettenpflicht für Velos in den Augen des Bundesrates noch zeitgemäss, oder plant er die Aufhebung?</p>
  • Überprüfung veralteter und innovationshemmender Velovorschriften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat legt grossen Wert auf die Verkehrssicherheit. Eine gute Sichtbarkeit der Velofahrer ist wichtig. Deswegen dürfen Bemalungen und Rahmen von Velos Licht zwar direkt reflektieren und nachleuchten (lumineszieren), aber nicht aktiv leuchten oder beleuchtet sein. Für alle Strassenfahrzeuge gibt es vorgeschriebene sogenannte Beleuchtungssignalbilder (z. B. Stopplichter, Blinklichter, Schlusslichter, Blaulichter für Rettungsdienste), über die leicht erkennbar sein soll, um welche Art von Strassenfahrzeug es sich handelt. Würden Velorahmen aktiv leuchten oder beleuchtet werden, so könnte dies zu Verwirrung und Ablenkung führen. Davon abzuweichen wäre der Sicherheit im Strassenverkehr abträglich. Das Verbot der Beleuchtung bzw. des aktiven Leuchtens gilt für alle Strassenfahrzeuge.</p><p>2a. Fahrräder unterliegen dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (SR 930.11). Wenn sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden (z. B. beim Risiko eines Rahmen- oder Gabelbruchs), müssen sie vom Hersteller zurückgerufen werden können. Da Fahrräder nicht amtlich registriert sind, müssen die Halterinnen und Halter durch Aufrufe in den Medien erreicht werden. Dabei bedeutet es eine wesentliche Erleichterung für Besitzerinnen und Besitzer, wenn sie anhand eines Marken- oder Herstellernamens schnell und einfach feststellen können, ob sie von einem Rückruf betroffen sein können. In diesem Sinne ist die infragestehende Bestimmung verkehrssicherheitsrelevant.</p><p>2b. Wer kein den Vorschriften entsprechendes Fahrrad führt, muss mit einer Busse rechnen (Art. 93 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SR 741.01). Der Verkauf eines Fahrradrahmens ohne Kennzeichnung ist nicht strafbar. Hingegen darf ein für die Strasse bestimmtes, fertig zusammengestelltes Fahrrad nicht ohne die erforderliche Kennzeichnung ausgeliefert werden. Der Verkäufer hat nach Auffassung des Bundesrates die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Halter und muss demnach ebenfalls mit einer Busse rechnen.</p><p>2c. Marken- oder Herstellername sind für die Polizei ein wichtiges Hilfsmittel bei der Suche nach gestohlenen Fahrrädern und helfen beim Auffinden besser als Beschreibungen. Fahrraddiebstähle verursachen im Übrigen nicht nur dem Eigentümer Kosten, sondern auch der Polizei und den Versicherungen, also letztlich der Allgemeinheit. Deshalb kann die eindeutige Bezeichnung des Fahrradrahmens nicht allein in der Selbstverantwortung des Eigentümers liegen. Der Hauptgrund für die entsprechende Bestimmung in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) ist allerdings hauptsächlich die Erleichterung von sicherheitsrelevanten Produkterückrufen (s. Ziff. 2a).</p><p>2d. Der Bundesrat erachtet die Bestimmung als grundsätzlich sachgerecht (s. Ziff. 2a und 2b). Er ist jedoch bereit, eine Ausnahme für nicht serienmässig hergestellte Fahrräder zu prüfen, da die Kennzeichnung mit einem Marken- oder Herstellernamen dort irrelevant ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Plant der Bundesrat, das allgemeine Verbot selbstleuchtender oder beleuchteter Bemalungen an Velorahmen (Art. 215 Abs. 1bis der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) auf Zeitgemässheit und Innovationsverträglichkeit zu überprüfen, da in den kommenden Jahren wahrscheinlich vermehrt innovative Velos auf den Markt drängen dürften, bei denen ein selbstleuchtender oder beleuchteter Rahmen je nach Ausgestaltung die Verkehrssicherheit erhöhen könnte? </p><p>2. Artikel 213 Absatz 2 VTS schreibt vor, dass Velorahmen zwingend mit dem Namen der Herstellerin, des Herstellers oder einer Marke versehen sein müssen, damit ein Velo die technischen Anforderungen als Velo erfüllt.</p><p>2a. Beeinflusst diese Bestimmung in den Augen des Bundesrates die Verkehrssicherheit?</p><p>2b. Werden beispielsweise Jugendliche gebüsst, die ihr Velo angemalt haben und deren Velo dadurch diese technische Anforderung nicht mehr erfüllt? Werden beispielsweise Hersteller gebüsst, die nichtgekennzeichnete Rahmen für den Selbstbau von möglichst schlichten Velos (etwa als "Fixies" bekannte Starrgang-Velos) verkaufen?</p><p>2c. Reicht für das Auffinden eines Velos im Entwendungsfall nicht beispielsweise die Bezeichnung "aufschriftlos" oder "mit handgemalten Blümlein" neben der Angabe von Farbe und eingestanzter Rahmennummern aus, und falls nein, gehört das in einem liberalen Staat nicht in die Selbstverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer anstatt in eine technische Verordnung?</p><p>2d. Ist diese Bestimmung nach Abschaffung des "Ausweises für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge" (Velonummern-Ausweis) und der Aufhebung der Vignettenpflicht für Velos in den Augen des Bundesrates noch zeitgemäss, oder plant er die Aufhebung?</p>
    • Überprüfung veralteter und innovationshemmender Velovorschriften

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