Abschaffung der überhöhten Zollbelastung von natürlichem Granatsand. Weiteres Vorgehen
- ShortId
-
14.1100
- Id
-
20141100
- Updated
-
24.06.2025 22:16
- Language
-
de
- Title
-
Abschaffung der überhöhten Zollbelastung von natürlichem Granatsand. Weiteres Vorgehen
- AdditionalIndexing
-
2446;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 14.3803 festgehalten hat, wurde am 10. September 2014 bei der Oberzolldirektion (OZD) ein Gesuch um Schaffung einer Zollerleichterung nach Verwendungszweck für natürlichen Granatsand der Tarifnummer 2513.2090 eingereicht. Der Gesuchsteller beantragt, dass Granatsand der Tarifnummer 2513.2090, der als Strahlmittel verwendet wird, höchstens mit dem Zollansatz der Tarifnummer 2513.2010 (Fr. 0.16 je 100 Kilogramm brutto) belastet wird.</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann die Zollansätze für bestimmte Verwendungen von Waren herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 14 Abs. 2 des Zollgesetzes). Das für die Herabsetzung vorgesehene Verfahren richtet sich nach Artikel 5 der Zollerleichterungsverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZEV; SR 631.012). Demzufolge muss ein Gesuch bei der OZD eingereicht werden. Diese beurteilt das Gesuch im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen und legt es den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme vor.</p><p>Die OZD ist in ihrer Beurteilung des Gesuchs zum Schluss gekommen, dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit vorliegt und aus ihrer Sicht der Schaffung der beantragten Zollerleichterung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Sie hat in der Folge am 19. November 2014 eine Konsultation der betroffenen Kreise eröffnet. Die OZD schlug darin vor, dem EFD zu beantragen, im Anhang zur ZEV für natürlichen Granatsand der Tarifnummer 2513.2090 für die industrielle Verwendung als Strahlmittel für das Wasserstrahlschneiden oder das Sandstrahlen einen reduzierten Zollansatz von Fr. 0.16 je 100 Kilogramm brutto zu verordnen.</p><p>Bis zum 22. Dezember 2014 hatten die Branchenorganisationen Economiesuisse, Swissmechanic, Swissmem und Forum Blech sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft und die Eidgenössische Finanzverwaltung Gelegenheit, zum Gesuch und zum Vorschlag der OZD Stellung zu nehmen. Alle konsultierten Stellen äusserten sich zustimmend zum Vorschlag.</p><p>Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, beantragte die OZD dem EFD, in der ZEV die obenerwähnte Zollerleichterung zu verordnen. Die Vorsteherin des EFD genehmigte die Änderung der ZEV am 19. Januar 2015, sodass die neue Zollerleichterung auf den 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt werden konnte.</p><p>Die OZD hat den Gesuchsteller sowie die konsultierten Stellen schriftlich über das Inkrafttreten informiert. Zudem wurde die Verordnungsänderung wie üblich in der Amtlichen Sammlung publiziert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 12. November 2014 zu meiner Motion 14.3803, "Keine Benachteiligung der inländischen Wasserstrahlindustrie durch überhöhte Zollbelastung von natürlichem Granatsand", Stellung genommen. Obwohl er die Ablehnung der Motion beantragt hat, bekundete er darin, dass er die Bedeutung der schweizerischen Wasserstrahlindustrie keineswegs verkenne. </p><p>Eine Alternative zur genannten Motion basiere auf Artikel 14 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0). Gestützt auf diesen Artikel kann das Eidgenössische Finanzdepartement Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vorsehen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.</p><p>Am 10. September 2014 wurde ein Zollerleichterungsgesuch (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes) "Natürlicher Granatsand zur Verwendung als Strahlmittel" eingereicht. Der Bericht dazu wird vom Bundesrat im Verlauf des Frühjahrs 2015 erwartet.</p><p>Diesbezüglich wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann genau rechnet er mit dem Bericht zum Zollerleichterungsgesuch (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes) "Natürlicher Granatsand zur Verwendung als Strahlmittel"?</p><p>2. Wie und in welchem Zeitrahmen gedenkt das Eidgenössische Finanzdepartement (gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Zollgesetzes) zu reagieren, falls in diesem Bericht eine wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Zollerleichterung für natürlichen Granatsand nachgewiesen wird?</p>
- Abschaffung der überhöhten Zollbelastung von natürlichem Granatsand. Weiteres Vorgehen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 14.3803 festgehalten hat, wurde am 10. September 2014 bei der Oberzolldirektion (OZD) ein Gesuch um Schaffung einer Zollerleichterung nach Verwendungszweck für natürlichen Granatsand der Tarifnummer 2513.2090 eingereicht. Der Gesuchsteller beantragt, dass Granatsand der Tarifnummer 2513.2090, der als Strahlmittel verwendet wird, höchstens mit dem Zollansatz der Tarifnummer 2513.2010 (Fr. 0.16 je 100 Kilogramm brutto) belastet wird.</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann die Zollansätze für bestimmte Verwendungen von Waren herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 14 Abs. 2 des Zollgesetzes). Das für die Herabsetzung vorgesehene Verfahren richtet sich nach Artikel 5 der Zollerleichterungsverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZEV; SR 631.012). Demzufolge muss ein Gesuch bei der OZD eingereicht werden. Diese beurteilt das Gesuch im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen und legt es den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme vor.</p><p>Die OZD ist in ihrer Beurteilung des Gesuchs zum Schluss gekommen, dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit vorliegt und aus ihrer Sicht der Schaffung der beantragten Zollerleichterung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Sie hat in der Folge am 19. November 2014 eine Konsultation der betroffenen Kreise eröffnet. Die OZD schlug darin vor, dem EFD zu beantragen, im Anhang zur ZEV für natürlichen Granatsand der Tarifnummer 2513.2090 für die industrielle Verwendung als Strahlmittel für das Wasserstrahlschneiden oder das Sandstrahlen einen reduzierten Zollansatz von Fr. 0.16 je 100 Kilogramm brutto zu verordnen.</p><p>Bis zum 22. Dezember 2014 hatten die Branchenorganisationen Economiesuisse, Swissmechanic, Swissmem und Forum Blech sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft und die Eidgenössische Finanzverwaltung Gelegenheit, zum Gesuch und zum Vorschlag der OZD Stellung zu nehmen. Alle konsultierten Stellen äusserten sich zustimmend zum Vorschlag.</p><p>Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, beantragte die OZD dem EFD, in der ZEV die obenerwähnte Zollerleichterung zu verordnen. Die Vorsteherin des EFD genehmigte die Änderung der ZEV am 19. Januar 2015, sodass die neue Zollerleichterung auf den 1. Februar 2015 in Kraft gesetzt werden konnte.</p><p>Die OZD hat den Gesuchsteller sowie die konsultierten Stellen schriftlich über das Inkrafttreten informiert. Zudem wurde die Verordnungsänderung wie üblich in der Amtlichen Sammlung publiziert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 12. November 2014 zu meiner Motion 14.3803, "Keine Benachteiligung der inländischen Wasserstrahlindustrie durch überhöhte Zollbelastung von natürlichem Granatsand", Stellung genommen. Obwohl er die Ablehnung der Motion beantragt hat, bekundete er darin, dass er die Bedeutung der schweizerischen Wasserstrahlindustrie keineswegs verkenne. </p><p>Eine Alternative zur genannten Motion basiere auf Artikel 14 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0). Gestützt auf diesen Artikel kann das Eidgenössische Finanzdepartement Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vorsehen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.</p><p>Am 10. September 2014 wurde ein Zollerleichterungsgesuch (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes) "Natürlicher Granatsand zur Verwendung als Strahlmittel" eingereicht. Der Bericht dazu wird vom Bundesrat im Verlauf des Frühjahrs 2015 erwartet.</p><p>Diesbezüglich wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann genau rechnet er mit dem Bericht zum Zollerleichterungsgesuch (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes) "Natürlicher Granatsand zur Verwendung als Strahlmittel"?</p><p>2. Wie und in welchem Zeitrahmen gedenkt das Eidgenössische Finanzdepartement (gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Zollgesetzes) zu reagieren, falls in diesem Bericht eine wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Zollerleichterung für natürlichen Granatsand nachgewiesen wird?</p>
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