Verkauf von Immobilien durch die ETH

ShortId
14.1102
Id
20141102
Updated
24.06.2025 22:16
Language
de
Title
Verkauf von Immobilien durch die ETH
AdditionalIndexing
32;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat kann zu den Fragen wie folgt Stellung nehmen:</p><p>1. Nicht die ETH Zürich, sondern der ETH-Rat ist als Bau- und Liegenschaftsorgan des Bundes (BLO) für das Immobilienmanagement der Immobilien des ETH-Bereichs zuständig (worunter auch die von der ETH Zürich genutzten Immobilien fallen) und somit das verfügungsberechtigte Durchführungsorgan bei Rechtsgeschäften mit Grundstücken. Somit ist er auch für eine korrekte Durchführung verantwortlich. Der rechtliche Rahmen dafür, insbesondere bei Immobilienverkäufen, ist vorgegeben durch:</p><p>- die vom Bundesrat erlassene Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) vom 5. Dezember 2008 mit dem Funktionendiagramm in Anhang 1 (SR 172.010.21);</p><p>- die vom ETH-Rat erlassene Weisung über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Immobilienweisung ETH-Bereich) vom 1. Januar 2013 mit dem Funktionendiagramm in Anhang 2;</p><p>- die vom ETH-Rats-Präsidenten erlassene Ablauf- und Kompetenzordnung beim Verkauf von Grundstücken des ETH-Bereichs an Dritte.</p><p>Der Prozess zum Verkauf einer Immobilie des ETH-Bereichs im Eigentum des Bundes wird durch Antrag der Hochschule oder Forschungsanstalt an den ETH-Rat eingeleitet. Der Stab Immobilien des ETH-Rates führt die im Wortlaut der Anfrage genannte Kaskadenabfrage gemäss Artikel 13 Absatz 2 Vilb durch und holt gleichzeitig die abschliessende Verkaufsgenehmigung des Bundesamtes für Bauten und Logistik ein.</p><p>Erst wenn von den anderen BLO, Kanton und Gemeinde der schriftliche Verzicht auf das Vorrecht zum Erwerb vorliegt, erfolgt der Verkauf an Private. Vor dem Kaufvertragsabschluss prüft der ETH-Rats-Präsident, ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, und erteilt danach seine Genehmigung. Es besteht also eine mehrstufige Aufsicht über die Immobiliengeschäfte.</p><p>2. Dieser in den obenzitierten Rechtserlassen vorgesehene Grundsatz wurde immer respektiert. Beispiele von verkauften Immobilien in der Stadt Zürich (Jahre 2012 bis 2014):</p><p>- Lehrwaldrevier der ETH Zürich auf dem Üetliberg (es erfolgte der Verkauf zahlreicher Grundstücke an die Stadt Zürich);</p><p>- Fliederstrasse 23 in Zürich-Oberstrass;</p><p>- Ekkehardstrasse 6 in Zürich-Unterstrass;</p><p>- Huttenstrasse 34 in Zürich-Oberstrass (der Verkauf erfolgt aufgrund der Anfrage im Sinne von Artikel 13 Vilb voraussichtlich an die Stadt Zürich, welche von ihrem Vorrecht zum Erwerb Gebrauch macht).</p><p>3. In der Regel werden bei den Anfragen gemäss Artikel 13 Vilb Entscheidungsfristen von mindestens 25 Tagen gewährt, welche bei begründetem Bedarf verlängert werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die ETH schrieb unlängst einige ihrer Immobilien in Zürich zum Verkauf aus.</p><p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes müssen Immobilien im Eigentum des Bundes zuerst dem Bund, dann den Standortkantonen, dann den Standortgemeinden zum Kauf angeboten werden. Dies gilt auch für die ETH.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie wird sichergestellt, dass diese Verordnung auch von der ETH umgesetzt wird?</p><p>2. Hat die ETH in jüngster Zeit die von ihr ausgeschriebenen Immobilien zuerst der Stadt Zürich zum Kauf angeboten?</p><p>3. Wenn ja, welche Entscheidungsfrist wurde der Stadt Zürich gewährt?</p>
  • Verkauf von Immobilien durch die ETH
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat kann zu den Fragen wie folgt Stellung nehmen:</p><p>1. Nicht die ETH Zürich, sondern der ETH-Rat ist als Bau- und Liegenschaftsorgan des Bundes (BLO) für das Immobilienmanagement der Immobilien des ETH-Bereichs zuständig (worunter auch die von der ETH Zürich genutzten Immobilien fallen) und somit das verfügungsberechtigte Durchführungsorgan bei Rechtsgeschäften mit Grundstücken. Somit ist er auch für eine korrekte Durchführung verantwortlich. Der rechtliche Rahmen dafür, insbesondere bei Immobilienverkäufen, ist vorgegeben durch:</p><p>- die vom Bundesrat erlassene Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) vom 5. Dezember 2008 mit dem Funktionendiagramm in Anhang 1 (SR 172.010.21);</p><p>- die vom ETH-Rat erlassene Weisung über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Immobilienweisung ETH-Bereich) vom 1. Januar 2013 mit dem Funktionendiagramm in Anhang 2;</p><p>- die vom ETH-Rats-Präsidenten erlassene Ablauf- und Kompetenzordnung beim Verkauf von Grundstücken des ETH-Bereichs an Dritte.</p><p>Der Prozess zum Verkauf einer Immobilie des ETH-Bereichs im Eigentum des Bundes wird durch Antrag der Hochschule oder Forschungsanstalt an den ETH-Rat eingeleitet. Der Stab Immobilien des ETH-Rates führt die im Wortlaut der Anfrage genannte Kaskadenabfrage gemäss Artikel 13 Absatz 2 Vilb durch und holt gleichzeitig die abschliessende Verkaufsgenehmigung des Bundesamtes für Bauten und Logistik ein.</p><p>Erst wenn von den anderen BLO, Kanton und Gemeinde der schriftliche Verzicht auf das Vorrecht zum Erwerb vorliegt, erfolgt der Verkauf an Private. Vor dem Kaufvertragsabschluss prüft der ETH-Rats-Präsident, ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, und erteilt danach seine Genehmigung. Es besteht also eine mehrstufige Aufsicht über die Immobiliengeschäfte.</p><p>2. Dieser in den obenzitierten Rechtserlassen vorgesehene Grundsatz wurde immer respektiert. Beispiele von verkauften Immobilien in der Stadt Zürich (Jahre 2012 bis 2014):</p><p>- Lehrwaldrevier der ETH Zürich auf dem Üetliberg (es erfolgte der Verkauf zahlreicher Grundstücke an die Stadt Zürich);</p><p>- Fliederstrasse 23 in Zürich-Oberstrass;</p><p>- Ekkehardstrasse 6 in Zürich-Unterstrass;</p><p>- Huttenstrasse 34 in Zürich-Oberstrass (der Verkauf erfolgt aufgrund der Anfrage im Sinne von Artikel 13 Vilb voraussichtlich an die Stadt Zürich, welche von ihrem Vorrecht zum Erwerb Gebrauch macht).</p><p>3. In der Regel werden bei den Anfragen gemäss Artikel 13 Vilb Entscheidungsfristen von mindestens 25 Tagen gewährt, welche bei begründetem Bedarf verlängert werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die ETH schrieb unlängst einige ihrer Immobilien in Zürich zum Verkauf aus.</p><p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes müssen Immobilien im Eigentum des Bundes zuerst dem Bund, dann den Standortkantonen, dann den Standortgemeinden zum Kauf angeboten werden. Dies gilt auch für die ETH.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie wird sichergestellt, dass diese Verordnung auch von der ETH umgesetzt wird?</p><p>2. Hat die ETH in jüngster Zeit die von ihr ausgeschriebenen Immobilien zuerst der Stadt Zürich zum Kauf angeboten?</p><p>3. Wenn ja, welche Entscheidungsfrist wurde der Stadt Zürich gewährt?</p>
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