Kulturgüterschutz für Jemen

ShortId
14.1109
Id
20141109
Updated
24.06.2025 22:15
Language
de
Title
Kulturgüterschutz für Jemen
AdditionalIndexing
2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Kulturgüterschutz gestützt auf das EmbG</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts dienen. Dieses Gesetz erlaubt es dem Bundesrat jedoch nicht, selbstständig Sanktionen gegen einen Staat zu ergreifen.</p><p>Mit der Resolution Nr. 2140 (2014) vom 26. Februar 2014 hat der Uno-Sicherheitsrat Finanzsanktionen gegenüber Jemen angeordnet. Diese Massnahmen hat die Schweiz mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen vom 5. Dezember 2014 (SR 946.231.179.8) umgesetzt.</p><p>Bisher haben weder der Uno-Sicherheitsrat noch die wichtigsten Handelspartner der Schweiz, insbesondere die Europäische Union, Massnahmen betreffend den Kulturgütertransfer aus oder nach Jemen ergriffen. Somit kann der Bundesrat gestützt auf das EmbG keine Sanktionen in diesem Bereich erlassen. Dasselbe gilt für Mali und Afghanistan. Bisher wurden gegenüber diesen Ländern weder von den Vereinten Nationen noch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz Massnahmen angeordnet, weshalb das EmbG nicht zur Anwendung kommt.</p><p>2. Kulturgüterschutz gestützt auf das KGTG</p><p>Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG; SR 444.1) am 1. Juni 2005 verfügt die Schweiz über ein wirksames Rechtsinstrument, das die Aus- und Einfuhr, den Verkauf, Vertrieb oder Erwerb von geplünderten oder gestohlenen Kulturgütern verbietet. Dieses Verbot gilt auch für jemenitische, afghanische oder malische Kulturgüter.</p><p>Gestützt auf Artikel 8 KGTG kann der Bundesrat zwei befristete Massnahmen beschliessen, um mobiles Kulturerbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse (bewaffnete Konflikte, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen) gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren.</p><p>Die erste Massnahme besteht darin, die Ein-, Durch- und Ausfuhr von mobilem Kulturgut aus einem Staat in die Schweiz einzuschränken oder zu verbieten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a KGTG). Zur Prävention des unrechtmässigen Handels mit illegal ausgegrabenen oder geplünderten mobilen Kulturgütern aus dem betreffenden Staat in der Schweiz kann der Bundesrat frei von Fall zu Fall und je nach der objektiven Bedrohung für das mobile Kulturerbe dieses Staates entscheiden, solche Massnahmen zu ergreifen. Dabei berücksichtigt er insbesondere dringende Warnungen der Unesco und konkrete Hinweise auf den illegalen Handel mit mobilem Kulturerbe des betreffenden Staates in der Schweiz.</p><p>Die zweite Massnahme ermöglicht der Schweiz, sich an gemeinsamen internationalen Aktionen zu beteiligen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eines Vertragsstaates auf dessen Anfrage hin im Sinne von Artikel 9 der Unesco-Konvention 1970 zu verhindern (Bst. b). Im vorliegenden Fall trifft dies auf keinen der drei Staaten zu. Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b KGTG kommen demnach nicht zur Anwendung.</p><p>Sollte sich die Lage ändern, ist der Bundesrat bereit, rasch befristete ausserordentliche Massnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck wird zurzeit gestützt auf Artikel 8 KGTG eine "Modellverordnung" ausgearbeitet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2014 Zwangsmassnahmen gegenüber Jemen erlassen. Damit setzt der Bundesrat die vom Uno-Sicherheitsrat in der Resolution Nr. 2140 (2014) beschlossenen Sanktionen in schweizerisches Recht um.</p><p>1. Sollte der Bundesrat nicht umgehend ein Verbot der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern aus Jemen erlassen in Anwendung von Artikel 8 KGTG und, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich ein Handelsverbot gemäss Artikel 1 EmbG?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt er in Bezug auf den Schutz von Kulturgütern aus Mali und Afghanistan zu treffen?</p><p>3. Wie kann er sicherstellen, dass er rasch Massnahmen ergreifen kann, sobald sich andere Länder in ähnlichen Situationen befinden?</p>
  • Kulturgüterschutz für Jemen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Kulturgüterschutz gestützt auf das EmbG</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts dienen. Dieses Gesetz erlaubt es dem Bundesrat jedoch nicht, selbstständig Sanktionen gegen einen Staat zu ergreifen.</p><p>Mit der Resolution Nr. 2140 (2014) vom 26. Februar 2014 hat der Uno-Sicherheitsrat Finanzsanktionen gegenüber Jemen angeordnet. Diese Massnahmen hat die Schweiz mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen vom 5. Dezember 2014 (SR 946.231.179.8) umgesetzt.</p><p>Bisher haben weder der Uno-Sicherheitsrat noch die wichtigsten Handelspartner der Schweiz, insbesondere die Europäische Union, Massnahmen betreffend den Kulturgütertransfer aus oder nach Jemen ergriffen. Somit kann der Bundesrat gestützt auf das EmbG keine Sanktionen in diesem Bereich erlassen. Dasselbe gilt für Mali und Afghanistan. Bisher wurden gegenüber diesen Ländern weder von den Vereinten Nationen noch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz Massnahmen angeordnet, weshalb das EmbG nicht zur Anwendung kommt.</p><p>2. Kulturgüterschutz gestützt auf das KGTG</p><p>Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG; SR 444.1) am 1. Juni 2005 verfügt die Schweiz über ein wirksames Rechtsinstrument, das die Aus- und Einfuhr, den Verkauf, Vertrieb oder Erwerb von geplünderten oder gestohlenen Kulturgütern verbietet. Dieses Verbot gilt auch für jemenitische, afghanische oder malische Kulturgüter.</p><p>Gestützt auf Artikel 8 KGTG kann der Bundesrat zwei befristete Massnahmen beschliessen, um mobiles Kulturerbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse (bewaffnete Konflikte, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen) gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren.</p><p>Die erste Massnahme besteht darin, die Ein-, Durch- und Ausfuhr von mobilem Kulturgut aus einem Staat in die Schweiz einzuschränken oder zu verbieten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a KGTG). Zur Prävention des unrechtmässigen Handels mit illegal ausgegrabenen oder geplünderten mobilen Kulturgütern aus dem betreffenden Staat in der Schweiz kann der Bundesrat frei von Fall zu Fall und je nach der objektiven Bedrohung für das mobile Kulturerbe dieses Staates entscheiden, solche Massnahmen zu ergreifen. Dabei berücksichtigt er insbesondere dringende Warnungen der Unesco und konkrete Hinweise auf den illegalen Handel mit mobilem Kulturerbe des betreffenden Staates in der Schweiz.</p><p>Die zweite Massnahme ermöglicht der Schweiz, sich an gemeinsamen internationalen Aktionen zu beteiligen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eines Vertragsstaates auf dessen Anfrage hin im Sinne von Artikel 9 der Unesco-Konvention 1970 zu verhindern (Bst. b). Im vorliegenden Fall trifft dies auf keinen der drei Staaten zu. Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b KGTG kommen demnach nicht zur Anwendung.</p><p>Sollte sich die Lage ändern, ist der Bundesrat bereit, rasch befristete ausserordentliche Massnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck wird zurzeit gestützt auf Artikel 8 KGTG eine "Modellverordnung" ausgearbeitet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2014 Zwangsmassnahmen gegenüber Jemen erlassen. Damit setzt der Bundesrat die vom Uno-Sicherheitsrat in der Resolution Nr. 2140 (2014) beschlossenen Sanktionen in schweizerisches Recht um.</p><p>1. Sollte der Bundesrat nicht umgehend ein Verbot der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern aus Jemen erlassen in Anwendung von Artikel 8 KGTG und, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich ein Handelsverbot gemäss Artikel 1 EmbG?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt er in Bezug auf den Schutz von Kulturgütern aus Mali und Afghanistan zu treffen?</p><p>3. Wie kann er sicherstellen, dass er rasch Massnahmen ergreifen kann, sobald sich andere Länder in ähnlichen Situationen befinden?</p>
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