Mitglieder der Schulleitungen der ETH und Nebenbeschäftigungen
- ShortId
-
14.1110
- Id
-
20141110
- Updated
-
24.06.2025 22:15
- Language
-
de
- Title
-
Mitglieder der Schulleitungen der ETH und Nebenbeschäftigungen
- AdditionalIndexing
-
32
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Unabhängigkeit und die Freiheit von Lehre und Forschung unabdingbare Grundvoraussetzungen für ein gut funktionierendes und erfolgreiches akademisches System sind. Zur Funktion des Präsidenten der EPFL als Vorsitzenden des Advisory Board des Novartis Venture Fund (NVF) hat sich der Bundesrat anlässlich der Fragestunde in seiner Beantwortung der Frage 14.5660, "Präsidium der ETH Lausanne und des Aufsichtsrates von Novartis Venture Funds", ausführlich geäussert. Zu den vorliegenden Fragen nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Präsident der EPFL ist im beratenden wissenschaftlichen Organ des NVF tätig, spricht aber keine finanziellen Mittel zu. Mit der Aufgabe verbunden ist die Auflage, dass er beim Auftreten von Interessenkonflikten in den Ausstand tritt bzw. bei dauerhaften Interessenkonflikten die Nebenbeschäftigung aufgibt.</p><p>Entsprechend kann der Präsident EPFL beim NVF seine Erfahrung einbringen, wobei umgekehrt seine Tätigkeit an der EPFL bzw. die freie Forschung und Lehre an der EPFL nicht tangiert wird. Die EPFL wird ihre Forschungsprioritäten weiterhin im Rahmen der strategischen Ziele des Bundes frei definieren.</p><p>2. Zu weiteren potenziellen Mandaten könnte sich der Bundesrat aus Amtsgeheimnis- und Datenschutzgründen sowie mit Rücksicht auf Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht äussern.</p><p>3. Die zulässigen Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten der Leitungs- und Direktionsmitglieder der ETH und der Forschungsanstalten sowie die damit zusammenhängenden Bewilligungs-, Entscheid- und Aufsichtsverfahren sind in verschiedenen Rechtserlassen geregelt. In erster Linie zu nennen sind das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110), die Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003 (SR 414.110.3), das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1), die Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 (SR 172.220.12) und die Richtlinien des ETH-Rates betreffend Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Schulleitungen der ETH und der Direktionen der Forschungsanstalten vom 26. September 2012.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort auf meine Frage 14.5660 hat der Bundesrat die Fragen zur Wahl des EPFL-Präsidenten zum Präsidenten des Advisory Board Novartis Venture Fund beantworten können. Demnach sind die zuständigen Organe ordnungsgemäss informiert worden.</p><p>Der Bundesrat hat dabei in Erinnerung gerufen, wie wichtig die Zusammenarbeit von Forschung und Wirtschaft zur Förderung des Technologietransfers ist. Das Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den beiden Funktionen hält er für unbedenklich. Auch wenn wir die Synergien zwischen der EPFL und der Wirtschaft nicht infrage stellen, so sollte man doch wachsam bleiben. In diesem Sinne sind wir nicht so sehr beunruhigt, was den Novartis Venture Fund betrifft, sondern über die Unabhängigkeit der Forschung und Lehre bei der EPFL. Es ist unsere Pflicht, hier besonders aufmerksam zu sein.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat vollständig davon überzeugt, dass diese Wahl für die Unabhängigkeit der Forschung und Lehre bei der EPFL kein Risiko darstellt?</p><p>2. Hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung weitere Vorschläge von Nominierungen des EPFL-Präsidenten für andere Gremien erhalten (Verwaltungsräte, Konsultativkomitees, Stiftungsräte usw.)?</p><p>3. Wo setzt der Bundesrat bei Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Schulleitungen der ETH Grenzen?</p>
- Mitglieder der Schulleitungen der ETH und Nebenbeschäftigungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Unabhängigkeit und die Freiheit von Lehre und Forschung unabdingbare Grundvoraussetzungen für ein gut funktionierendes und erfolgreiches akademisches System sind. Zur Funktion des Präsidenten der EPFL als Vorsitzenden des Advisory Board des Novartis Venture Fund (NVF) hat sich der Bundesrat anlässlich der Fragestunde in seiner Beantwortung der Frage 14.5660, "Präsidium der ETH Lausanne und des Aufsichtsrates von Novartis Venture Funds", ausführlich geäussert. Zu den vorliegenden Fragen nimmt er wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Präsident der EPFL ist im beratenden wissenschaftlichen Organ des NVF tätig, spricht aber keine finanziellen Mittel zu. Mit der Aufgabe verbunden ist die Auflage, dass er beim Auftreten von Interessenkonflikten in den Ausstand tritt bzw. bei dauerhaften Interessenkonflikten die Nebenbeschäftigung aufgibt.</p><p>Entsprechend kann der Präsident EPFL beim NVF seine Erfahrung einbringen, wobei umgekehrt seine Tätigkeit an der EPFL bzw. die freie Forschung und Lehre an der EPFL nicht tangiert wird. Die EPFL wird ihre Forschungsprioritäten weiterhin im Rahmen der strategischen Ziele des Bundes frei definieren.</p><p>2. Zu weiteren potenziellen Mandaten könnte sich der Bundesrat aus Amtsgeheimnis- und Datenschutzgründen sowie mit Rücksicht auf Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht äussern.</p><p>3. Die zulässigen Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten der Leitungs- und Direktionsmitglieder der ETH und der Forschungsanstalten sowie die damit zusammenhängenden Bewilligungs-, Entscheid- und Aufsichtsverfahren sind in verschiedenen Rechtserlassen geregelt. In erster Linie zu nennen sind das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110), die Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003 (SR 414.110.3), das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1), die Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 (SR 172.220.12) und die Richtlinien des ETH-Rates betreffend Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Schulleitungen der ETH und der Direktionen der Forschungsanstalten vom 26. September 2012.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort auf meine Frage 14.5660 hat der Bundesrat die Fragen zur Wahl des EPFL-Präsidenten zum Präsidenten des Advisory Board Novartis Venture Fund beantworten können. Demnach sind die zuständigen Organe ordnungsgemäss informiert worden.</p><p>Der Bundesrat hat dabei in Erinnerung gerufen, wie wichtig die Zusammenarbeit von Forschung und Wirtschaft zur Förderung des Technologietransfers ist. Das Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den beiden Funktionen hält er für unbedenklich. Auch wenn wir die Synergien zwischen der EPFL und der Wirtschaft nicht infrage stellen, so sollte man doch wachsam bleiben. In diesem Sinne sind wir nicht so sehr beunruhigt, was den Novartis Venture Fund betrifft, sondern über die Unabhängigkeit der Forschung und Lehre bei der EPFL. Es ist unsere Pflicht, hier besonders aufmerksam zu sein.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat vollständig davon überzeugt, dass diese Wahl für die Unabhängigkeit der Forschung und Lehre bei der EPFL kein Risiko darstellt?</p><p>2. Hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung weitere Vorschläge von Nominierungen des EPFL-Präsidenten für andere Gremien erhalten (Verwaltungsräte, Konsultativkomitees, Stiftungsräte usw.)?</p><p>3. Wo setzt der Bundesrat bei Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Schulleitungen der ETH Grenzen?</p>
- Mitglieder der Schulleitungen der ETH und Nebenbeschäftigungen
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