Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten durch AHV/IV/EO-Fonds an Externe. Unterstellung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

ShortId
14.1111
Id
20141111
Updated
24.06.2025 22:14
Language
de
Title
Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten durch AHV/IV/EO-Fonds an Externe. Unterstellung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
2836;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der Motion Feller 14.3390, "Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen", deren Annahme der Bundesrat beantragt hatte, sollen die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt werden (BöB; SR 172.056.1). Wie bereits in der Antwort auf die Frage Feller 14.5494, "Steht der Präsident des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO über den Entscheiden der politischen Behörden?", hält der Bundesrat daran fest, dass Vermögensverwaltungsmandate nach Anhang 1a Ziffer 6 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) fallen. In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten vom Geltungsbereich des BöB ausgenommen sind. Da es sich bei Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten um ordentliche Finanzvorfälle im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten handelt, fallen Letztere nicht unter das BöB. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO ihrerseits gebeten hat, die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens nur für die Bereiche Immobilien und Informatik freiwillig zu befolgen, jedoch nicht für die Vermögensverwaltungsmandate. Der Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO hat sich einverstanden erklärt, dies bis zum Inkrafttreten der Änderung so zu handhaben.</p><p>Der Bundesrat unterstützt deshalb die Unterstellung der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO mit Ausnahme der Vermögensverwaltungsmandate unter das BöB. Eine Umsetzung auf Gesetzesebene wird derzeit vorbereitet und geht spätestens Ende 2015 in die Vernehmlassung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 2. Juni 2014 haben wir die Motion 14.3390 eingereicht und verlangt, dass die AHV/IV/EO-Fonds dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) unterstellt werden. Am 27. August hat der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen. Am 26. September hat sie der Nationalrat angenommen.</p><p>In der Zeitung "24 heures" vom 6. Oktober hat sich der Verwaltungsratspräsident der Fonds wie folgt geäussert: "Wir haben nichts dagegen" - eine Unterstellung unter das BöB -, "wenn es um die Materialbeschaffung geht. Der Grossteil der Kosten wird aber durch Vermögensverwaltungsmandate verursacht. Aus betrieblicher Sicht ist es nicht effizient, diese dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu unterstellen."</p><p>Am 24. November haben wir dem Bundesrat die Frage gestellt (Frage 14.5494), ob er es für zulässig hält, wenn der Verwaltungsratspräsident der Fonds öffentlich eine andere Meinung vertritt. Am 1. Dezember hat der Bundesrat zur Antwort gegeben, dass nach Anhang 1a Ziffer 6 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Vermögensverwaltungsmandate nicht unter das BöB fallen. </p><p>Am 3. Dezember haben wir den Bundesrat gebeten (Frage 14.5637), seine Antwort auf die Frage 14.5494 zu präzisieren. Es ist effektiv so, dass Vermögensverwaltungsmandate nicht unter Anhang 1a Ziffer 6 VöB fallen, der Kauf und Verkauf von Wertpapieren hingegen schon. In der Fragestunde vom 8. Dezember hat der Bundesrat den Geltungsbereich von Anhang 1a Ziffer 6 VöB nicht präzisiert. Er hat jedoch einen anderen Punkt eingebracht, nämlich die Gruppe 812 der zentralen Produkteklassifikation, wonach die Dienste der obligatorischen Sozialversicherungen nicht unter den Geltungsbereich des BöB fallen. Diese Antwort ist nicht schlüssig, da Dienstleistungen der obligatorischen Sozialversicherungen - wie die Berechnung und Ausrichtung von Renten - und die Vermögensverwaltungsdienste, die von externen Leistungserbringern zugunsten einer Sozialversicherung wie der AHV erbracht werden, verwechselt werden.</p><p>Der Bundesrat hat zu rechtfertigen versucht, dass die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten durch die Fonds nicht unter das BöB fällt, indem er sich:</p><p>1. ohne Begründung zuerst auf Anhang 1a Ziffer 6 VöB bezog;</p><p>2. und anschliessend irrtümlicherweise auf die Gruppe 812 der zentralen Produkteklassifikation Bezug nahm.</p><p>Sind solche Unklarheiten angesichts von einem Vermögen von 33 Milliarden Franken in den AHV/IV/EO-Fonds zulässig?</p>
  • Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten durch AHV/IV/EO-Fonds an Externe. Unterstellung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der Motion Feller 14.3390, "Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen", deren Annahme der Bundesrat beantragt hatte, sollen die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt werden (BöB; SR 172.056.1). Wie bereits in der Antwort auf die Frage Feller 14.5494, "Steht der Präsident des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO über den Entscheiden der politischen Behörden?", hält der Bundesrat daran fest, dass Vermögensverwaltungsmandate nach Anhang 1a Ziffer 6 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) fallen. In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten vom Geltungsbereich des BöB ausgenommen sind. Da es sich bei Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten um ordentliche Finanzvorfälle im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten handelt, fallen Letztere nicht unter das BöB. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO ihrerseits gebeten hat, die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens nur für die Bereiche Immobilien und Informatik freiwillig zu befolgen, jedoch nicht für die Vermögensverwaltungsmandate. Der Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO hat sich einverstanden erklärt, dies bis zum Inkrafttreten der Änderung so zu handhaben.</p><p>Der Bundesrat unterstützt deshalb die Unterstellung der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO mit Ausnahme der Vermögensverwaltungsmandate unter das BöB. Eine Umsetzung auf Gesetzesebene wird derzeit vorbereitet und geht spätestens Ende 2015 in die Vernehmlassung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 2. Juni 2014 haben wir die Motion 14.3390 eingereicht und verlangt, dass die AHV/IV/EO-Fonds dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) unterstellt werden. Am 27. August hat der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen. Am 26. September hat sie der Nationalrat angenommen.</p><p>In der Zeitung "24 heures" vom 6. Oktober hat sich der Verwaltungsratspräsident der Fonds wie folgt geäussert: "Wir haben nichts dagegen" - eine Unterstellung unter das BöB -, "wenn es um die Materialbeschaffung geht. Der Grossteil der Kosten wird aber durch Vermögensverwaltungsmandate verursacht. Aus betrieblicher Sicht ist es nicht effizient, diese dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu unterstellen."</p><p>Am 24. November haben wir dem Bundesrat die Frage gestellt (Frage 14.5494), ob er es für zulässig hält, wenn der Verwaltungsratspräsident der Fonds öffentlich eine andere Meinung vertritt. Am 1. Dezember hat der Bundesrat zur Antwort gegeben, dass nach Anhang 1a Ziffer 6 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Vermögensverwaltungsmandate nicht unter das BöB fallen. </p><p>Am 3. Dezember haben wir den Bundesrat gebeten (Frage 14.5637), seine Antwort auf die Frage 14.5494 zu präzisieren. Es ist effektiv so, dass Vermögensverwaltungsmandate nicht unter Anhang 1a Ziffer 6 VöB fallen, der Kauf und Verkauf von Wertpapieren hingegen schon. In der Fragestunde vom 8. Dezember hat der Bundesrat den Geltungsbereich von Anhang 1a Ziffer 6 VöB nicht präzisiert. Er hat jedoch einen anderen Punkt eingebracht, nämlich die Gruppe 812 der zentralen Produkteklassifikation, wonach die Dienste der obligatorischen Sozialversicherungen nicht unter den Geltungsbereich des BöB fallen. Diese Antwort ist nicht schlüssig, da Dienstleistungen der obligatorischen Sozialversicherungen - wie die Berechnung und Ausrichtung von Renten - und die Vermögensverwaltungsdienste, die von externen Leistungserbringern zugunsten einer Sozialversicherung wie der AHV erbracht werden, verwechselt werden.</p><p>Der Bundesrat hat zu rechtfertigen versucht, dass die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten durch die Fonds nicht unter das BöB fällt, indem er sich:</p><p>1. ohne Begründung zuerst auf Anhang 1a Ziffer 6 VöB bezog;</p><p>2. und anschliessend irrtümlicherweise auf die Gruppe 812 der zentralen Produkteklassifikation Bezug nahm.</p><p>Sind solche Unklarheiten angesichts von einem Vermögen von 33 Milliarden Franken in den AHV/IV/EO-Fonds zulässig?</p>
    • Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten durch AHV/IV/EO-Fonds an Externe. Unterstellung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

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