Haben alle den gleichen Anspruch auf Informationen über mit Kernkraftwerken zusammenhängende Gefahren?

ShortId
14.1118
Id
20141118
Updated
24.06.2025 22:19
Language
de
Title
Haben alle den gleichen Anspruch auf Informationen über mit Kernkraftwerken zusammenhängende Gefahren?
AdditionalIndexing
66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen vom 20. Oktober 2010 (SR 732.33) besteht eine allgemeine Informationspflicht über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken für die Zonen 1 und 2, d. h. in einem Umkreis von etwa 20 Kilometern um die bestehenden Kernkraftwerke. Die Zuständigkeit dafür liegt bei den betreffenden Kantonen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) hat eine Koordinationsaufgabe. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages haben 2012 alle betroffenen Kantone in Zusammenarbeit mit dem Babs umfassende und einheitliche Informationsunterlagen an die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 verteilt.</p><p>Im Januar 2014 hat der Bundesrat im Rahmen einer Revision der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (SR 814.52) entschieden, dass Jodtabletten vorsorglich an alle Personen verteilt werden, die innerhalb eines Radius von 50 Kilometern um ein Kernkraftwerk wohnen. Dieser Beschluss ist mit der Jodtablettenverteilung im Herbst 2014 umgesetzt worden. Die Bevölkerung wurde von der damit beauftragten Geschäftsstelle Jodtablettenversorgung über verschiedene Kanäle informiert. Die betroffenen Haushalte wurden vorgängig durch ein Schreiben über die bevorstehende Jodtablettenzustellung informiert. Der persönlich adressierten Tablettenpackung lag ein Informationsschreiben zum Umgang mit den Jodtabletten bei. Der Beipackzettel enthält die erforderlichen medizinischen Informationen. Ausserdem konnte sich die Öffentlichkeit über eine spezielle Website (<a href="http://www.jodtabletten.ch">www.jodtabletten.ch</a>), über eine spezielle Telefon-Hotline sowie über zahlreiche Medienbeiträge informieren.</p><p>Zur generellen Verbesserung der Information der Bevölkerung im Bereich der Katastrophenvorsorge hat das Babs zudem im Februar 2015 neue elektronische Informationskanäle unter der Bezeichnung "Alertswiss" lanciert. In diesem Rahmen wird auch der Notfallschutz bei Kernkraftwerken weiter verbessert.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. In den Zonen 1 und 2 um die Kernkraftwerke sind neben der Jodtablettenabgabe diverse weitere Notfallschutzmassnahmen vorbereitet, beispielsweise eine höhere Bereitschaft zur Alarmierung der Bevölkerung, eine differenzierte Sektoreneinteilung oder Massnahmen zur vorsorglichen Evakuierung. Diese unterschiedlichen Massnahmen erfordern auch unterschiedliche Informationsmassnahmen. Dementsprechend wird die Bevölkerung in den unterschiedlichen Zonen gezielt und spezifisch informiert.</p><p>2. Abgesehen von der erwähnten Lancierung von Alertswiss durch das Babs sind zurzeit keine speziellen Massnahmen zur Information der Bevölkerung ausserhalb der Zonen 1 und 2 vorgesehen. Weitere gezielte Informationsmassnahmen werden jedoch laufend geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bevölkerung, die im Gefahrenkreis von Kernkraftwerken wohnt, muss spezifisch informiert werden. Die Jodtabletten-Verordnung wurde so geändert, dass Jodtabletten neu nicht nur im Umkreis von 20 Kilometern, sondern im Umkreis von 50 Kilometern verteilt werden müssen. Dagegen wurde in Sachen Information und Lagerung für die Zone 2 nichts Vergleichbares vorgekehrt.</p><p>Die Ungleichbehandlung ist sehr stossend. Aufgrund des geltenden Rechts scheint es nur logisch, dass die gesamte von dieser Problematik betroffene Bevölkerung gleichartig informiert wird und das 2011 verabschiedete Informationsmodell auf die Gemeinden ausgedehnt wird, denen neu auch Jodtabletten verteilt werden; dies unabhängig von den Kosten, die den Kernkraftwerken dadurch entstehen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>a. Ist er sich dieser Ungleichbehandlung bewusst?</p><p>b. Ist er bereit, raschestmöglich Abhilfe zu schaffen?</p>
  • Haben alle den gleichen Anspruch auf Informationen über mit Kernkraftwerken zusammenhängende Gefahren?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen vom 20. Oktober 2010 (SR 732.33) besteht eine allgemeine Informationspflicht über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken für die Zonen 1 und 2, d. h. in einem Umkreis von etwa 20 Kilometern um die bestehenden Kernkraftwerke. Die Zuständigkeit dafür liegt bei den betreffenden Kantonen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) hat eine Koordinationsaufgabe. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages haben 2012 alle betroffenen Kantone in Zusammenarbeit mit dem Babs umfassende und einheitliche Informationsunterlagen an die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 verteilt.</p><p>Im Januar 2014 hat der Bundesrat im Rahmen einer Revision der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (SR 814.52) entschieden, dass Jodtabletten vorsorglich an alle Personen verteilt werden, die innerhalb eines Radius von 50 Kilometern um ein Kernkraftwerk wohnen. Dieser Beschluss ist mit der Jodtablettenverteilung im Herbst 2014 umgesetzt worden. Die Bevölkerung wurde von der damit beauftragten Geschäftsstelle Jodtablettenversorgung über verschiedene Kanäle informiert. Die betroffenen Haushalte wurden vorgängig durch ein Schreiben über die bevorstehende Jodtablettenzustellung informiert. Der persönlich adressierten Tablettenpackung lag ein Informationsschreiben zum Umgang mit den Jodtabletten bei. Der Beipackzettel enthält die erforderlichen medizinischen Informationen. Ausserdem konnte sich die Öffentlichkeit über eine spezielle Website (<a href="http://www.jodtabletten.ch">www.jodtabletten.ch</a>), über eine spezielle Telefon-Hotline sowie über zahlreiche Medienbeiträge informieren.</p><p>Zur generellen Verbesserung der Information der Bevölkerung im Bereich der Katastrophenvorsorge hat das Babs zudem im Februar 2015 neue elektronische Informationskanäle unter der Bezeichnung "Alertswiss" lanciert. In diesem Rahmen wird auch der Notfallschutz bei Kernkraftwerken weiter verbessert.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. In den Zonen 1 und 2 um die Kernkraftwerke sind neben der Jodtablettenabgabe diverse weitere Notfallschutzmassnahmen vorbereitet, beispielsweise eine höhere Bereitschaft zur Alarmierung der Bevölkerung, eine differenzierte Sektoreneinteilung oder Massnahmen zur vorsorglichen Evakuierung. Diese unterschiedlichen Massnahmen erfordern auch unterschiedliche Informationsmassnahmen. Dementsprechend wird die Bevölkerung in den unterschiedlichen Zonen gezielt und spezifisch informiert.</p><p>2. Abgesehen von der erwähnten Lancierung von Alertswiss durch das Babs sind zurzeit keine speziellen Massnahmen zur Information der Bevölkerung ausserhalb der Zonen 1 und 2 vorgesehen. Weitere gezielte Informationsmassnahmen werden jedoch laufend geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bevölkerung, die im Gefahrenkreis von Kernkraftwerken wohnt, muss spezifisch informiert werden. Die Jodtabletten-Verordnung wurde so geändert, dass Jodtabletten neu nicht nur im Umkreis von 20 Kilometern, sondern im Umkreis von 50 Kilometern verteilt werden müssen. Dagegen wurde in Sachen Information und Lagerung für die Zone 2 nichts Vergleichbares vorgekehrt.</p><p>Die Ungleichbehandlung ist sehr stossend. Aufgrund des geltenden Rechts scheint es nur logisch, dass die gesamte von dieser Problematik betroffene Bevölkerung gleichartig informiert wird und das 2011 verabschiedete Informationsmodell auf die Gemeinden ausgedehnt wird, denen neu auch Jodtabletten verteilt werden; dies unabhängig von den Kosten, die den Kernkraftwerken dadurch entstehen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>a. Ist er sich dieser Ungleichbehandlung bewusst?</p><p>b. Ist er bereit, raschestmöglich Abhilfe zu schaffen?</p>
    • Haben alle den gleichen Anspruch auf Informationen über mit Kernkraftwerken zusammenhängende Gefahren?

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