Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises
- ShortId
-
14.3014
- Id
-
20143014
- Updated
-
24.06.2025 23:29
- Language
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de
- Title
-
Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises
- AdditionalIndexing
-
15;Ursprungsbezeichnung;Bericht;Europäische Union;Vereinfachung der Zollformalitäten;Parallelimport;Zollformalität
- 1
-
- L05K0701040403, Zollformalität
- L06K070104040301, Vereinfachung der Zollformalitäten
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L02K0903, Europäische Union
- L06K070102030302, Parallelimport
- L03K020206, Bericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Grundlage für den präferenziellen Verkehr zwischen der Schweiz und der EU bildet das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3) des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 (FHA 1972). Darin ist festgelegt, dass die Schweiz Ursprungserzeugnissen der EU präferenziellen Marktzugang gewährt, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung oder eine Rechnungserklärung vorliegt.</p><p>Es hat sich gezeigt, dass in gewissen Fällen ausländische Hersteller zur Verhinderung von Parallelimporten in die Schweiz darauf verzichten, Ursprungsnachweise bzw. zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen notwendige Lieferantenerklärungen auszustellen. Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Hersteller (oder einem Lieferanten) grundsätzlich freisteht, ob er den präferenziellen Ursprungscharakter beurkunden will oder nicht.</p><p>Im Rahmen des FHA 1972 sind ausschliesslich die im Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Ursprungszeugnisse bzw. Rechnungserklärungen vorgesehen. Die erweiterte Anerkennung anderer als der im Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Ursprungsnachweise im Sinne des vorliegenden Postulates würde, mangels einer staatsvertraglichen Absicherung, erhebliche praktische und rechtliche Probleme insbesondere bei der Überprüfung des Ursprungsstatus der eingeführten Waren mit sich bringen und ist deshalb schwierig umsetzbar.</p><p>Sinnvoll erscheint hingegen eine weiterführende Überprüfung der bestehenden rechtlichen und administrativen Gegebenheiten in Bezug auf die Behinderung von Parallelimporten. Im Rahmen dieser Prüfung können auch die vom Exporteur einzuhaltenden Anforderungen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse mit in Betracht gezogen werden. Zudem bestehen neben den Ursprungsregeln des FHA 1972 gegebenenfalls andere Möglichkeiten, um Hürden für Parallelimporte in die Schweiz zu reduzieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, ob und wie bei der Zollabfertigung von EU-Ursprungsprodukten neben dem offiziellen Ursprungszeugnis auch weitere Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises anerkannt werden können, wie z. B. eine Verkaufsrechnung aus einem EU-Land.</p>
- Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Grundlage für den präferenziellen Verkehr zwischen der Schweiz und der EU bildet das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3) des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 (FHA 1972). Darin ist festgelegt, dass die Schweiz Ursprungserzeugnissen der EU präferenziellen Marktzugang gewährt, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung oder eine Rechnungserklärung vorliegt.</p><p>Es hat sich gezeigt, dass in gewissen Fällen ausländische Hersteller zur Verhinderung von Parallelimporten in die Schweiz darauf verzichten, Ursprungsnachweise bzw. zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen notwendige Lieferantenerklärungen auszustellen. Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Hersteller (oder einem Lieferanten) grundsätzlich freisteht, ob er den präferenziellen Ursprungscharakter beurkunden will oder nicht.</p><p>Im Rahmen des FHA 1972 sind ausschliesslich die im Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Ursprungszeugnisse bzw. Rechnungserklärungen vorgesehen. Die erweiterte Anerkennung anderer als der im Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Ursprungsnachweise im Sinne des vorliegenden Postulates würde, mangels einer staatsvertraglichen Absicherung, erhebliche praktische und rechtliche Probleme insbesondere bei der Überprüfung des Ursprungsstatus der eingeführten Waren mit sich bringen und ist deshalb schwierig umsetzbar.</p><p>Sinnvoll erscheint hingegen eine weiterführende Überprüfung der bestehenden rechtlichen und administrativen Gegebenheiten in Bezug auf die Behinderung von Parallelimporten. Im Rahmen dieser Prüfung können auch die vom Exporteur einzuhaltenden Anforderungen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse mit in Betracht gezogen werden. Zudem bestehen neben den Ursprungsregeln des FHA 1972 gegebenenfalls andere Möglichkeiten, um Hürden für Parallelimporte in die Schweiz zu reduzieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, ob und wie bei der Zollabfertigung von EU-Ursprungsprodukten neben dem offiziellen Ursprungszeugnis auch weitere Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises anerkannt werden können, wie z. B. eine Verkaufsrechnung aus einem EU-Land.</p>
- Erleichterung der Zollabfertigung und Förderung von Parallelimporten dank Anerkennung weiterer Dokumente zur Erbringung des Ursprungsnachweises
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