Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz
- ShortId
-
14.3016
- Id
-
20143016
- Updated
-
20.05.2026 20:59
- Language
-
de
- Title
-
Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz
- AdditionalIndexing
-
15;Europäische Union;Auslegung des Rechts;Bauindustrie;Kleinunternehmen;bilaterale Verhandlungen;Gesetz;Baustoffe
- 1
-
- L04K07050303, Bauindustrie
- L05K0705030301, Baustoffe
- L06K070306030201, Kleinunternehmen
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K100202010201, bilaterale Verhandlungen
- L02K0903, Europäische Union
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motion. Das für Bauprodukte zuständige Bundesamt wird im Rahmen der bestehenden fachtechnischen Kontakte mit den entsprechenden Fachgremien der EU-Kommission, insbesondere dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen, bei den Diskussionen zur Auslegung und Präzisierung der Bauproduktebestimmungen auf europäischer Ebene die Interessen der Schweiz und der KMU einbringen und auf einen schlanken Vollzug hinwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Verhandlungen mit der EU darauf hinzuwirken, dass Artikel 2 Ziffer 27 des Entwurfes zum Bundesgesetz über die Bauprodukte nach dessen Inkrafttreten so ausgelegt werden kann, dass ein Unternehmen als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes gilt, wenn sein Jahresumsatz mit Bauprodukten 3 Millionen Franken nicht übersteigt. Die Übrigen Kriterien, namentlich die Höhe der Jahresbilanz sowie die Anzahl beschäftigter Personen, sollen nicht in Betracht gezogen werden.</p>
- Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz
- State
-
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motion. Das für Bauprodukte zuständige Bundesamt wird im Rahmen der bestehenden fachtechnischen Kontakte mit den entsprechenden Fachgremien der EU-Kommission, insbesondere dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen, bei den Diskussionen zur Auslegung und Präzisierung der Bauproduktebestimmungen auf europäischer Ebene die Interessen der Schweiz und der KMU einbringen und auf einen schlanken Vollzug hinwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Verhandlungen mit der EU darauf hinzuwirken, dass Artikel 2 Ziffer 27 des Entwurfes zum Bundesgesetz über die Bauprodukte nach dessen Inkrafttreten so ausgelegt werden kann, dass ein Unternehmen als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes gilt, wenn sein Jahresumsatz mit Bauprodukten 3 Millionen Franken nicht übersteigt. Die Übrigen Kriterien, namentlich die Höhe der Jahresbilanz sowie die Anzahl beschäftigter Personen, sollen nicht in Betracht gezogen werden.</p>
- Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz
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