Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz

ShortId
14.3016
Id
20143016
Updated
20.05.2026 20:59
Language
de
Title
Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz
AdditionalIndexing
15;Europäische Union;Auslegung des Rechts;Bauindustrie;Kleinunternehmen;bilaterale Verhandlungen;Gesetz;Baustoffe
1
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L05K0705030301, Baustoffe
  • L06K070306030201, Kleinunternehmen
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K100202010201, bilaterale Verhandlungen
  • L02K0903, Europäische Union
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motion. Das für Bauprodukte zuständige Bundesamt wird im Rahmen der bestehenden fachtechnischen Kontakte mit den entsprechenden Fachgremien der EU-Kommission, insbesondere dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen, bei den Diskussionen zur Auslegung und Präzisierung der Bauproduktebestimmungen auf europäischer Ebene die Interessen der Schweiz und der KMU einbringen und auf einen schlanken Vollzug hinwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Verhandlungen mit der EU darauf hinzuwirken, dass Artikel 2 Ziffer 27 des Entwurfes zum Bundesgesetz über die Bauprodukte nach dessen Inkrafttreten so ausgelegt werden kann, dass ein Unternehmen als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes gilt, wenn sein Jahresumsatz mit Bauprodukten 3 Millionen Franken nicht übersteigt. Die Übrigen Kriterien, namentlich die Höhe der Jahresbilanz sowie die Anzahl beschäftigter Personen, sollen nicht in Betracht gezogen werden.</p>
  • Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
  • 20130076
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motion. Das für Bauprodukte zuständige Bundesamt wird im Rahmen der bestehenden fachtechnischen Kontakte mit den entsprechenden Fachgremien der EU-Kommission, insbesondere dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen, bei den Diskussionen zur Auslegung und Präzisierung der Bauproduktebestimmungen auf europäischer Ebene die Interessen der Schweiz und der KMU einbringen und auf einen schlanken Vollzug hinwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Verhandlungen mit der EU darauf hinzuwirken, dass Artikel 2 Ziffer 27 des Entwurfes zum Bundesgesetz über die Bauprodukte nach dessen Inkrafttreten so ausgelegt werden kann, dass ein Unternehmen als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes gilt, wenn sein Jahresumsatz mit Bauprodukten 3 Millionen Franken nicht übersteigt. Die Übrigen Kriterien, namentlich die Höhe der Jahresbilanz sowie die Anzahl beschäftigter Personen, sollen nicht in Betracht gezogen werden.</p>
    • Auslegung der Definition von Kleinstunternehmen im Bauproduktegesetz

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