Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Tieren, die für den Konsum bestimmt sind
- ShortId
-
14.3024
- Id
-
20143024
- Updated
-
28.07.2023 07:04
- Language
-
de
- Title
-
Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Tieren, die für den Konsum bestimmt sind
- AdditionalIndexing
-
55;Konsumenteninformation;Lebensmitteldeklaration;Handel mit Agrarerzeugnissen;Gentechnologie;tierisches Erzeugnis;gentechnisch veränderte Organismen
- 1
-
- L03K140205, tierisches Erzeugnis
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L06K070601050104, Gentechnologie
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer häufiger werden auf dem Markt gentechnisch veränderte Tiere angeboten. So findet man zum Beispiel Lachs, der plötzlich mehr als zehnmal grösser ist als herkömmlicher Lachs (z. B. Aquadvantage-Lachs)!</p><p>Der Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren ist, wie derjenige mit gentechnisch veränderten Pflanzen, in der Schweiz im Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) geregelt. Dennoch stellt sich die Frage: Wie kann man sicher sein, dass importierte Ware, unter anderem solche, die von ausserhalb der EU stammt, ausreichend gekennzeichnet wird?</p><p>Gentechnische Veränderungen, deren Auswirkungen und Folgen gegenwärtig noch nicht bekannt sind, können einem nicht gleichgültig sein! Deshalb muss Transparenz geschaffen werden, sodass Konsumentinnen und Konsumenten ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Entsprechend soll unsere Gesetzgebung mit diesen Entwicklungen Schritt halten und eine lückenlose Kennzeichnung solcher Verfahren fordern sowie die Entwicklung hinsichtlich der menschlichen Gesundheit verfolgen, damit sie Nebenwirkungen verhindern kann.</p>
- <p>Die Problematik der gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist in der Schweiz Gegenstand ausführlicher gesetzlicher Bestimmungen und strenger Kontrollen. Der Bundesrat äussert sich zu den Fragen der Interpellation wie folgt:</p><p>1. Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91) legt fest, dass gentechnisch veränderte Wirbeltiere nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sind daher für die Lebensmittelproduktion nicht zugelassen. Importiertes, zum Verzehr bestimmtes Fleisch solcher Tiere bedürfte einer Bewilligung nach der Lebensmittelgesetzgebung. Bisher ist weder ein entsprechendes Gesuch gestellt noch eine solche Bewilligung erteilt worden.</p><p>2. Wie in Punkt 1 erwähnt, ist es - ohne entsprechende Bewilligung - verboten, beispielsweise gentechnisch veränderten Fisch als Lebensmittel zu importieren und in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Dass solche Erzeugnisse nicht auf den Schweizer Markt gelangen, wird von den kantonalen Vollzugsbehörden sichergestellt. Diese prüfen im Rahmen von gesamtschweizerischen Kampagnen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) oder im Rahmen von Routinekontrollen, ob es sich um GVO-Lebensmittel handelt und ob diese gegebenenfalls deklariert sind. Die kantonalen Vollzugsbehörden analysieren jedes Jahr mehrere Hundert Lebensmittelproben auf GVO und prüfen, ob deren allfällige Verwendung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sie richten ihre Aufmerksamkeit dabei insbesondere auf Produkte, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. So konzentrieren sich die Probeentnahmen heute auf Soja, Mais oder Reis enthaltende Produkte. Sobald genetisch veränderte Tiere im Hinblick auf eine Kommerzialisierung hergestellt würden, würde sich das Risiko erhöhen, daraus hervorgehende Produkte in Lebensmitteln vorzufinden. Dann würden die Vollzugsbehörden ihre Kontrollpraxis anpassen müssen.</p><p>Zurzeit erfasst das BLV die Kontrollergebnisse jährlich und erstellt einen entsprechenden Kurzbericht. Nur mit diesen regelmässigen und gesamtschweizerisch koordinierten Kontrollen kann ein optimaler Schutz gewährleistet werden. Wir weisen darauf hin, dass bisher noch kein Staat die Produktion von gentechnisch veränderten Tieren im Hinblick auf eine Verwendung als Lebensmittel zugelassen hat.</p><p>3. Beim grenzüberschreitenden Verkehr von GVO müssen die Exporteure und die Importeure die nationalen und internationalen Bestimmungen einhalten (Cartagena-Protokoll, CartV; SR 814.912.21). So muss jedes für den Schweizer Markt bestimmte GVO-Produkt nach national und international anerkannten Normen gekennzeichnet und mit Begleitunterlagen versehen sein. Wer ein Produkt in der Schweiz in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 23 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG; SR 817.0) sicherstellen, dass dieses den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Und wie bereits in Punkt 2 erwähnt, führen die kantonalen Vollzugsbehörden jedes Jahr zahlreiche Kontrollen durch, um zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf GVO von den Marktakteuren erfüllt werden. In diesem Rahmen können sie auch mit den Zollbehörden zusammenarbeiten, wenn die Kontrollen bei eingeführten Produkten vorgenommen werden.</p><p>4. Die Nutzung von GVO in Verbindung mit der Herstellung von Lebensmitteln ist von der Einfuhr bis zur Aushändigung an die Konsumentinnen und Konsumenten strikt und ausführlich geregelt. Solche Lebensmittel unterliegen einer Bewilligungspflicht sowie einer Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht. Wer Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, verwendet, muss zudem über ein System verfügen, das die Trennung zwischen diesen Produkten und konventionellen Produkten sicherstellt, um namentlich die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen. Das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen wird von den verschiedenen Schweizer Vollzugsbehörden regelmässig überprüft. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichen und weder ergänzt noch geändert werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches ist die Haltung des Bundesrates in Bezug auf gentechnisch veränderte Tiere?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat gewährleisten, dass kein gentechnisch verändertes Tier (z. B. Lachs) auf unseren Tellern landet, ohne dass wir dies wissen?</p><p>3. Wie gewährleistet der Bundesrat, dass importierte gentechnisch veränderte Ware entsprechend gekennzeichnet wird?</p><p>4. Muss die Gesetzgebung angepasst werden, damit vollständige Transparenz im erwähnten Bereich gewährleistet werden kann? Falls ja, innert welcher Frist gedenkt der Bundesrat die Gesetzgebung anzupassen?</p>
- Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Tieren, die für den Konsum bestimmt sind
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Immer häufiger werden auf dem Markt gentechnisch veränderte Tiere angeboten. So findet man zum Beispiel Lachs, der plötzlich mehr als zehnmal grösser ist als herkömmlicher Lachs (z. B. Aquadvantage-Lachs)!</p><p>Der Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren ist, wie derjenige mit gentechnisch veränderten Pflanzen, in der Schweiz im Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) geregelt. Dennoch stellt sich die Frage: Wie kann man sicher sein, dass importierte Ware, unter anderem solche, die von ausserhalb der EU stammt, ausreichend gekennzeichnet wird?</p><p>Gentechnische Veränderungen, deren Auswirkungen und Folgen gegenwärtig noch nicht bekannt sind, können einem nicht gleichgültig sein! Deshalb muss Transparenz geschaffen werden, sodass Konsumentinnen und Konsumenten ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Entsprechend soll unsere Gesetzgebung mit diesen Entwicklungen Schritt halten und eine lückenlose Kennzeichnung solcher Verfahren fordern sowie die Entwicklung hinsichtlich der menschlichen Gesundheit verfolgen, damit sie Nebenwirkungen verhindern kann.</p>
- <p>Die Problematik der gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist in der Schweiz Gegenstand ausführlicher gesetzlicher Bestimmungen und strenger Kontrollen. Der Bundesrat äussert sich zu den Fragen der Interpellation wie folgt:</p><p>1. Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91) legt fest, dass gentechnisch veränderte Wirbeltiere nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sind daher für die Lebensmittelproduktion nicht zugelassen. Importiertes, zum Verzehr bestimmtes Fleisch solcher Tiere bedürfte einer Bewilligung nach der Lebensmittelgesetzgebung. Bisher ist weder ein entsprechendes Gesuch gestellt noch eine solche Bewilligung erteilt worden.</p><p>2. Wie in Punkt 1 erwähnt, ist es - ohne entsprechende Bewilligung - verboten, beispielsweise gentechnisch veränderten Fisch als Lebensmittel zu importieren und in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Dass solche Erzeugnisse nicht auf den Schweizer Markt gelangen, wird von den kantonalen Vollzugsbehörden sichergestellt. Diese prüfen im Rahmen von gesamtschweizerischen Kampagnen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) oder im Rahmen von Routinekontrollen, ob es sich um GVO-Lebensmittel handelt und ob diese gegebenenfalls deklariert sind. Die kantonalen Vollzugsbehörden analysieren jedes Jahr mehrere Hundert Lebensmittelproben auf GVO und prüfen, ob deren allfällige Verwendung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sie richten ihre Aufmerksamkeit dabei insbesondere auf Produkte, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. So konzentrieren sich die Probeentnahmen heute auf Soja, Mais oder Reis enthaltende Produkte. Sobald genetisch veränderte Tiere im Hinblick auf eine Kommerzialisierung hergestellt würden, würde sich das Risiko erhöhen, daraus hervorgehende Produkte in Lebensmitteln vorzufinden. Dann würden die Vollzugsbehörden ihre Kontrollpraxis anpassen müssen.</p><p>Zurzeit erfasst das BLV die Kontrollergebnisse jährlich und erstellt einen entsprechenden Kurzbericht. Nur mit diesen regelmässigen und gesamtschweizerisch koordinierten Kontrollen kann ein optimaler Schutz gewährleistet werden. Wir weisen darauf hin, dass bisher noch kein Staat die Produktion von gentechnisch veränderten Tieren im Hinblick auf eine Verwendung als Lebensmittel zugelassen hat.</p><p>3. Beim grenzüberschreitenden Verkehr von GVO müssen die Exporteure und die Importeure die nationalen und internationalen Bestimmungen einhalten (Cartagena-Protokoll, CartV; SR 814.912.21). So muss jedes für den Schweizer Markt bestimmte GVO-Produkt nach national und international anerkannten Normen gekennzeichnet und mit Begleitunterlagen versehen sein. Wer ein Produkt in der Schweiz in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 23 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG; SR 817.0) sicherstellen, dass dieses den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Und wie bereits in Punkt 2 erwähnt, führen die kantonalen Vollzugsbehörden jedes Jahr zahlreiche Kontrollen durch, um zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf GVO von den Marktakteuren erfüllt werden. In diesem Rahmen können sie auch mit den Zollbehörden zusammenarbeiten, wenn die Kontrollen bei eingeführten Produkten vorgenommen werden.</p><p>4. Die Nutzung von GVO in Verbindung mit der Herstellung von Lebensmitteln ist von der Einfuhr bis zur Aushändigung an die Konsumentinnen und Konsumenten strikt und ausführlich geregelt. Solche Lebensmittel unterliegen einer Bewilligungspflicht sowie einer Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht. Wer Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, verwendet, muss zudem über ein System verfügen, das die Trennung zwischen diesen Produkten und konventionellen Produkten sicherstellt, um namentlich die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen. Das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen wird von den verschiedenen Schweizer Vollzugsbehörden regelmässig überprüft. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichen und weder ergänzt noch geändert werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches ist die Haltung des Bundesrates in Bezug auf gentechnisch veränderte Tiere?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat gewährleisten, dass kein gentechnisch verändertes Tier (z. B. Lachs) auf unseren Tellern landet, ohne dass wir dies wissen?</p><p>3. Wie gewährleistet der Bundesrat, dass importierte gentechnisch veränderte Ware entsprechend gekennzeichnet wird?</p><p>4. Muss die Gesetzgebung angepasst werden, damit vollständige Transparenz im erwähnten Bereich gewährleistet werden kann? Falls ja, innert welcher Frist gedenkt der Bundesrat die Gesetzgebung anzupassen?</p>
- Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Tieren, die für den Konsum bestimmt sind
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