Wirksame Bekämpfung von BSE

ShortId
14.3028
Id
20143028
Updated
28.07.2023 07:05
Language
de
Title
Wirksame Bekämpfung von BSE
AdditionalIndexing
55;Tiermedizin;Fleischindustrie;Abweichung vom Gemeinschaftsrecht;Handel mit Agrarerzeugnissen;Veterinärrecht;tierisches Erzeugnis;Rinderwahnsinn
1
  • L06K140101030103, Rinderwahnsinn
  • L03K140205, tierisches Erzeugnis
  • L04K01050215, Tiermedizin
  • L05K1401030210, Veterinärrecht
  • L05K0901010201, Abweichung vom Gemeinschaftsrecht
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L05K1402030102, Fleischindustrie
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Dem Vernehmen nach wird die Schweiz noch in diesem Jahr das Gesuch an die OIE stellen, sie als BSE-frei anzuerkennen. Die OIE dürfte sie sodann ab 2015 dem BSE-Status "negligible risk" (vernachlässigbares Risiko) zuordnen.</p><p>Diese Massnahme hat diesfalls folgende Vorteile:</p><p>a. massive Vereinfachung der Trennung in den Schlachthöfen;</p><p>b. optimalere Logistik und geringere Belastung der Umwelt;</p><p>c. ökologisch bessere Verwertung der Nebenprodukte (geringere Mengen müssen energetisch genutzt werden, womit mehr Mengen als Heimtierfutter oder als Düngemittel eingesetzt werden können);</p><p>d. opitmalere Auslastung der Schweizer Verarbeitungswerke;</p><p>e. Seuchensicherheit kann weiterhin aufrecht erhalten werden.</p><p>Wenn die Schweiz im Jahr 2015 als BSE-frei anerkannt wird, kann sie zwei Wege gehen:</p><p>1. Die gleichen Auflagen wie die EU einhalten, womit im Handel mit allen verarbeiteten tierischen Nebenprodukten keine Handelsbeschränkungen mit der EU sowie mit allen anderen Ländern möglich sind; oder</p><p>2. die Vorgaben der OIE einhalten und die EU-Vorgaben nicht berücksichtigen. Damit ist möglicherweise bei vereinzelten tierischen Nebenprodukten der Handel mit der EU nicht uneingeschränkt möglich. Der Handel mit den Nicht-EU-Ländern wäre jedoch ohne Probleme gewährleistet.</p><p>In Anbetracht der wenigen möglicherweise betroffenen Produkte mit Handelseinschränkungen wäre es für die Schweiz vorteilhafter, ab 2015 nicht die EU-Vorschriften einzuhalten, sondern die der OIE. Einschränkungen sind nur im Handel mit tierischen Nebenprodukten (Fleischmehl) mit der EU möglich. Der Markt für diese Produkte ist jedoch schon heute oft in anderen Ländern als der EU zu finden, weshalb diese Einschränkungen für die Schweiz unwesentlich sind.</p>
  • <p>Die vorliegende Motion verlangt, dass sich die Schweiz bei der Bekämpfung der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) an den Regeln der OIE (World Organisation for Animal Health) orientiert und die Regeln der EU nicht mehr anwendet.</p><p>Die OIE legt für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten die sanitarischen Mindestanforderungen fest. Die Mitgliedstaaten der OIE können strengere Massnahmen für den internationalen Handel vorsehen, sofern diese wissenschaftlich begründet sind und keinen diskriminierenden Charakter aufweisen. Für nationale Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen macht die OIE keine Vorgaben.</p><p>Die in der Schweiz geltenden Bestimmungen in Bezug auf BSE dienen dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Die schweizerischen Vorschriften sind strenger als jene der OIE. Im Gegensatz zur OIE macht die Schweiz insbesondere Vorgaben zur Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial (SRM: Hirn und Rückenmark von Rindern usw.), das eine Ansteckungsmöglichkeit für Mensch und Tier darstellt. Die Entfernung von SRM ist die zentrale Massnahme für eine erfolgreiche Prävention und Bekämpfung von BSE. Ein Verzicht auf die Entfernung von SRM hätte somit direkte Auswirkungen auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Auch bei einer voraussichtlichen Anerkennung durch die OIE ab 2015 als "Land mit vernachlässigbarem Risiko", sollen diese strengeren Schutzmassnahmen beibehalten werden.</p><p>Eine Anpassung der Vorschriften in Bezug auf BSE an die Regeln der OIE und die damit verbundene Senkung der Schutzmassnahmen hätten auch negative Auswirkungen auf den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten. Die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EU basierend auf dem Abkommen zwischen der Schweiz und EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang 11; Veterinärabkommen) wären so verletzt und die Bedingungen für den Export in die EU nicht mehr erfüllt. Dies würde unweigerlich zu Handelsbeschränkungen seitens der EU führen, welche aufgrund des Veterinärabkommens nicht nur tierische Nebenprodukte (wie Fleischmehl), sondern den gesamten Handel mit lebenden Tieren und tierischen Produkten betreffen würden. Auch seitens EU-Drittstaaten, welche Vorschriften haben, die über die Mindeststandards der OIE hinausgehen, würde es zu entsprechenden Handelsbeschränkungen kommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sich bei der Bekämpfung von BSE an die Regeln der OIE (World Organisation for Animal Health) zu orientieren und die Regeln der EU nicht mehr anzuwenden.</p>
  • Wirksame Bekämpfung von BSE
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Vernehmen nach wird die Schweiz noch in diesem Jahr das Gesuch an die OIE stellen, sie als BSE-frei anzuerkennen. Die OIE dürfte sie sodann ab 2015 dem BSE-Status "negligible risk" (vernachlässigbares Risiko) zuordnen.</p><p>Diese Massnahme hat diesfalls folgende Vorteile:</p><p>a. massive Vereinfachung der Trennung in den Schlachthöfen;</p><p>b. optimalere Logistik und geringere Belastung der Umwelt;</p><p>c. ökologisch bessere Verwertung der Nebenprodukte (geringere Mengen müssen energetisch genutzt werden, womit mehr Mengen als Heimtierfutter oder als Düngemittel eingesetzt werden können);</p><p>d. opitmalere Auslastung der Schweizer Verarbeitungswerke;</p><p>e. Seuchensicherheit kann weiterhin aufrecht erhalten werden.</p><p>Wenn die Schweiz im Jahr 2015 als BSE-frei anerkannt wird, kann sie zwei Wege gehen:</p><p>1. Die gleichen Auflagen wie die EU einhalten, womit im Handel mit allen verarbeiteten tierischen Nebenprodukten keine Handelsbeschränkungen mit der EU sowie mit allen anderen Ländern möglich sind; oder</p><p>2. die Vorgaben der OIE einhalten und die EU-Vorgaben nicht berücksichtigen. Damit ist möglicherweise bei vereinzelten tierischen Nebenprodukten der Handel mit der EU nicht uneingeschränkt möglich. Der Handel mit den Nicht-EU-Ländern wäre jedoch ohne Probleme gewährleistet.</p><p>In Anbetracht der wenigen möglicherweise betroffenen Produkte mit Handelseinschränkungen wäre es für die Schweiz vorteilhafter, ab 2015 nicht die EU-Vorschriften einzuhalten, sondern die der OIE. Einschränkungen sind nur im Handel mit tierischen Nebenprodukten (Fleischmehl) mit der EU möglich. Der Markt für diese Produkte ist jedoch schon heute oft in anderen Ländern als der EU zu finden, weshalb diese Einschränkungen für die Schweiz unwesentlich sind.</p>
    • <p>Die vorliegende Motion verlangt, dass sich die Schweiz bei der Bekämpfung der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) an den Regeln der OIE (World Organisation for Animal Health) orientiert und die Regeln der EU nicht mehr anwendet.</p><p>Die OIE legt für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten die sanitarischen Mindestanforderungen fest. Die Mitgliedstaaten der OIE können strengere Massnahmen für den internationalen Handel vorsehen, sofern diese wissenschaftlich begründet sind und keinen diskriminierenden Charakter aufweisen. Für nationale Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen macht die OIE keine Vorgaben.</p><p>Die in der Schweiz geltenden Bestimmungen in Bezug auf BSE dienen dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Die schweizerischen Vorschriften sind strenger als jene der OIE. Im Gegensatz zur OIE macht die Schweiz insbesondere Vorgaben zur Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial (SRM: Hirn und Rückenmark von Rindern usw.), das eine Ansteckungsmöglichkeit für Mensch und Tier darstellt. Die Entfernung von SRM ist die zentrale Massnahme für eine erfolgreiche Prävention und Bekämpfung von BSE. Ein Verzicht auf die Entfernung von SRM hätte somit direkte Auswirkungen auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Auch bei einer voraussichtlichen Anerkennung durch die OIE ab 2015 als "Land mit vernachlässigbarem Risiko", sollen diese strengeren Schutzmassnahmen beibehalten werden.</p><p>Eine Anpassung der Vorschriften in Bezug auf BSE an die Regeln der OIE und die damit verbundene Senkung der Schutzmassnahmen hätten auch negative Auswirkungen auf den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten. Die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EU basierend auf dem Abkommen zwischen der Schweiz und EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang 11; Veterinärabkommen) wären so verletzt und die Bedingungen für den Export in die EU nicht mehr erfüllt. Dies würde unweigerlich zu Handelsbeschränkungen seitens der EU führen, welche aufgrund des Veterinärabkommens nicht nur tierische Nebenprodukte (wie Fleischmehl), sondern den gesamten Handel mit lebenden Tieren und tierischen Produkten betreffen würden. Auch seitens EU-Drittstaaten, welche Vorschriften haben, die über die Mindeststandards der OIE hinausgehen, würde es zu entsprechenden Handelsbeschränkungen kommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sich bei der Bekämpfung von BSE an die Regeln der OIE (World Organisation for Animal Health) zu orientieren und die Regeln der EU nicht mehr anzuwenden.</p>
    • Wirksame Bekämpfung von BSE

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