Fähigkeitsausweise der Car- und Lastwagenchauffeure. Harmonisierung der Ablaufdaten
- ShortId
-
14.3039
- Id
-
20143039
- Updated
-
28.07.2023 07:13
- Language
-
de
- Title
-
Fähigkeitsausweise der Car- und Lastwagenchauffeure. Harmonisierung der Ablaufdaten
- AdditionalIndexing
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48;Nutzfahrzeug;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Führerschein;Koordination;Omnibus;Frist;Fahrpersonal;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L04K18020401, Führerschein
- L05K1801020502, Fahrpersonal
- L05K1803010104, Omnibus
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K08020314, Koordination
- L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf die Chauffeurzulassungsverordnung (SR 741.521) benötigen Car- und Kleinbuschauffeure seit dem 1. September 2013, Lastwagenchauffeure ab dem 1. September 2014 einen Fähigkeitsausweis. Gültig sind die Ausweise bis am 31. August 2018 (Car, Kleinbus) bzw. 31. August 2019 (Lastwagen). Für die Verlängerung muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolviert werden. Wer beide Führerausweiskategorien (D und C) besitzt und per September 2013 einen Fähigkeitsausweis erworben hat, muss damit rechnen, dass Weiterbildungen zwischen September 2013 und September 2014 nicht angerechnet werden. Als Begründung seitens der Behörden wird angeführt, dass diese Zeitspanne ausserhalb der Fünfjahresperiode liegen würde und daher nicht angerechnet werden könne. Anders verfahren hier zahlreiche EU-Staaten (u. a. Deutschland). Sie haben zwecks Harmonisierung der Ablaufdaten von Führerausweis und Fähigkeitsausweis die Fähigkeitsausweispflicht um bis zu zwei Jahre verschoben. Das Bundesamt für Strassen ist zwar bereit, ebenfalls auf eine vergleichbare Harmonisierung hinzuwirken, jedoch drängt die Zeit, weil sowohl die Anbieter von Weiterbildungskursen als auch die Inhaber von Fähigkeitsausweisen von der aktuellen Rechtsunsicherheit empfindlich getroffen werden: Die Fähigkeitsausweisinhaber zögern, die Weiterbildung nahtlos fortzusetzen, und die Weiterbildungsanbieter fahren ihr Angebot in gewissen Bereichen bereits zurück, was weitreichende Folgen für die folgende Weiterbildungsperiode haben könnte.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat von der Problematik Kenntnis. Das Bundesamt für Strassen (Astra) erarbeitet derzeit eine Lösung, die sicherstellt, dass die zwischen dem 1. September 2013 und dem 31. August 2014 besuchten Weiterbildungen angerechnet werden. Weiter sollen die Ablaufdaten der Fahrerqualifizierungsnachweise für Personen- und Gütertransporte anlässlich deren Verlängerung per 1. September 2018 bzw. 1. September 2019 harmonisiert werden.</p><p>2. Das Astra hat die Lösung unter Einbezug der interessierten Organisationen erarbeitet. Zurzeit laufen letzte Abklärungen mit den kantonalen Behörden, welche die Lösung umsetzen werden.</p><p>Eine generelle Verlängerung der Übergangsfristen bis 2015 bzw. 2016 ist aus folgenden Gründen nicht geplant: Die Schweiz hat die Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007 (SR 741.521) unter Einbezug der interessierten Organisationen erarbeitet. Die Schweiz hat sich wie die Mehrheit der Länder der Europäischen Union entschieden, die Übergangsfristen bis 2013 bzw. 2014 anzusetzen. Wichtig war den beteiligten Organisationen damals, dass der Markt der freiwilligen Weiterbildung nicht einbricht. Deshalb wurden die ab dem 1. Januar 2007 freiwillig besuchten Weiterbildungskurse an die erste Weiterbildungsperiode angerechnet.</p><p>3. Angerechnet werden grundsätzlich nur Kurse, die innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises besucht wurden. Bis zur Harmonisierung der Ablaufdaten der Fahrerqualifizierungsnachweise für Personen- und Gütertransporte werden alle Weiterbildungen angerechnet, die seit dem 1. September 2013 besucht wurden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich der geschilderten Lage, der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit und der Notwendigkeit raschen Handelns bewusst?</p><p>2. Wie ist der aktuelle Stand der Harmonisierungsbestrebungen auf Bundesebene, und ist er in diesem Zusammenhang bereit, den Spielraum des von der Schweiz übernommenen EU-Rechtes (RL 2003/59/EG) analog gewissen EU-Staaten auszuschöpfen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass anerkannte Kurse in jedem Fall und unabhängig vom Zeitpunkt des Besuchs auch an die folgende Weiterbildungsperiode angerechnet werden können?</p>
- Fähigkeitsausweise der Car- und Lastwagenchauffeure. Harmonisierung der Ablaufdaten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf die Chauffeurzulassungsverordnung (SR 741.521) benötigen Car- und Kleinbuschauffeure seit dem 1. September 2013, Lastwagenchauffeure ab dem 1. September 2014 einen Fähigkeitsausweis. Gültig sind die Ausweise bis am 31. August 2018 (Car, Kleinbus) bzw. 31. August 2019 (Lastwagen). Für die Verlängerung muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolviert werden. Wer beide Führerausweiskategorien (D und C) besitzt und per September 2013 einen Fähigkeitsausweis erworben hat, muss damit rechnen, dass Weiterbildungen zwischen September 2013 und September 2014 nicht angerechnet werden. Als Begründung seitens der Behörden wird angeführt, dass diese Zeitspanne ausserhalb der Fünfjahresperiode liegen würde und daher nicht angerechnet werden könne. Anders verfahren hier zahlreiche EU-Staaten (u. a. Deutschland). Sie haben zwecks Harmonisierung der Ablaufdaten von Führerausweis und Fähigkeitsausweis die Fähigkeitsausweispflicht um bis zu zwei Jahre verschoben. Das Bundesamt für Strassen ist zwar bereit, ebenfalls auf eine vergleichbare Harmonisierung hinzuwirken, jedoch drängt die Zeit, weil sowohl die Anbieter von Weiterbildungskursen als auch die Inhaber von Fähigkeitsausweisen von der aktuellen Rechtsunsicherheit empfindlich getroffen werden: Die Fähigkeitsausweisinhaber zögern, die Weiterbildung nahtlos fortzusetzen, und die Weiterbildungsanbieter fahren ihr Angebot in gewissen Bereichen bereits zurück, was weitreichende Folgen für die folgende Weiterbildungsperiode haben könnte.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat von der Problematik Kenntnis. Das Bundesamt für Strassen (Astra) erarbeitet derzeit eine Lösung, die sicherstellt, dass die zwischen dem 1. September 2013 und dem 31. August 2014 besuchten Weiterbildungen angerechnet werden. Weiter sollen die Ablaufdaten der Fahrerqualifizierungsnachweise für Personen- und Gütertransporte anlässlich deren Verlängerung per 1. September 2018 bzw. 1. September 2019 harmonisiert werden.</p><p>2. Das Astra hat die Lösung unter Einbezug der interessierten Organisationen erarbeitet. Zurzeit laufen letzte Abklärungen mit den kantonalen Behörden, welche die Lösung umsetzen werden.</p><p>Eine generelle Verlängerung der Übergangsfristen bis 2015 bzw. 2016 ist aus folgenden Gründen nicht geplant: Die Schweiz hat die Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007 (SR 741.521) unter Einbezug der interessierten Organisationen erarbeitet. Die Schweiz hat sich wie die Mehrheit der Länder der Europäischen Union entschieden, die Übergangsfristen bis 2013 bzw. 2014 anzusetzen. Wichtig war den beteiligten Organisationen damals, dass der Markt der freiwilligen Weiterbildung nicht einbricht. Deshalb wurden die ab dem 1. Januar 2007 freiwillig besuchten Weiterbildungskurse an die erste Weiterbildungsperiode angerechnet.</p><p>3. Angerechnet werden grundsätzlich nur Kurse, die innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises besucht wurden. Bis zur Harmonisierung der Ablaufdaten der Fahrerqualifizierungsnachweise für Personen- und Gütertransporte werden alle Weiterbildungen angerechnet, die seit dem 1. September 2013 besucht wurden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er sich der geschilderten Lage, der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit und der Notwendigkeit raschen Handelns bewusst?</p><p>2. Wie ist der aktuelle Stand der Harmonisierungsbestrebungen auf Bundesebene, und ist er in diesem Zusammenhang bereit, den Spielraum des von der Schweiz übernommenen EU-Rechtes (RL 2003/59/EG) analog gewissen EU-Staaten auszuschöpfen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass anerkannte Kurse in jedem Fall und unabhängig vom Zeitpunkt des Besuchs auch an die folgende Weiterbildungsperiode angerechnet werden können?</p>
- Fähigkeitsausweise der Car- und Lastwagenchauffeure. Harmonisierung der Ablaufdaten
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