Quecksilberverschmutzung durch die Lonza im Oberwallis
- ShortId
-
14.3042
- Id
-
20143042
- Updated
-
28.07.2023 07:12
- Language
-
de
- Title
-
Quecksilberverschmutzung durch die Lonza im Oberwallis
- AdditionalIndexing
-
52;Industrieunternehmen;Gesundheitsrisiko;industrielle Verschmutzung;Wallis;Altlast;Quecksilber;Umweltrecht;Aluminium;Industrieabfall;Sanierung;Bodenverseuchung;Finanzierung
- 1
-
- L04K06020301, Bodenverseuchung
- L04K06020306, industrielle Verschmutzung
- L04K06010105, Industrieabfall
- L06K070502010116, Quecksilber
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0601020301, Altlast
- L04K08020341, Sanierung
- L03K110902, Finanzierung
- L06K070502010101, Aluminium
- L05K0703060205, Industrieunternehmen
- L05K0301010121, Wallis
- L04K06010309, Umweltrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Oberwallis ist mit einer sehr schwerwiegenden Quecksilberverschmutzung konfrontiert. Betroffen von der grössten Quecksilberverschmutzung der Schweiz sind verschiedene Grundstücke, darunter auch solche in Wohngebieten. Die Situation ist entstanden, weil das Chemiewerk Lonza (Visp) während Jahrzehnten (1930-1970) mehrere Dutzend Tonnen Quecksilber in einen Kanal geleitet hat. In der Region sind mehrere Gebiete mit sehr hoher Quecksilberkonzentration entdeckt worden. In der Folge mussten sogar die Bauarbeiten an der Autobahn A9 eingestellt werden. Vor allem aber befindet sich die betroffene Bevölkerung heute in einer äusserst unangenehmen Situation, und die Unsicherheit über die Frage, wer die Sanierungskosten trägt, bleibt bestehen. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind für diese Situation keinesfalls verantwortlich und sollen die Folgen des unverantwortlichen Handelns Dritter nicht tragen müssen. Die Frage der Gesundheit der betroffenen Personen ist ebenfalls sehr besorgniserregend.</p>
- <p>1. Die Dienststelle für Umweltschutz des Kantons Wallis hat dem Bafu am 17. Januar 2011 per E-Mail mitgeteilt, dass beim Bau der Autobahn A9 Böden mit hoher Quecksilberbelastung entdeckt worden seien. Der Kanton verlangte vom Bafu die Herleitung eines Sanierungswerts für Quecksilber in Landwirtschaftsböden, um die belasteten Böden beurteilen zu können. Daraufhin erteilten der Kanton und das Bafu der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon gemeinsam den Auftrag, diesen Sanierungswert herzuleiten. Zudem fragte der Kanton am 15. Februar 2012 und am 15. Juni 2012 beim Bafu an, ob der Kanal und das Kulturland, die mit Quecksilber belastet sind, nach der Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680) oder der Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12) zu beurteilen seien und ob die Voraussetzungen für Abgeltungen nach der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (Vasa; SR 814.681) erfüllt seien. Das Bafu antwortete, dass diese Bereiche aufgrund der AltlV zu beurteilen seien. Ob Vasa-Abgeltungen infrage kämen, lasse sich erst bestimmen, wenn die Verantwortlichkeiten geklärt seien.</p><p>2. Die AltlV ist seit 1998 in Kraft. Die Kantone mussten zunächst den Kataster der belasteten Standorte erstellen. 2007 war der Kataster des Kantons Wallis fertiggestellt. Die Quecksilberbelastung des Standorts Lonza und des Kanals war bekannt, doch wurde nicht angenommen, dass sie sich nach der Verteilung der ausgehobenen Sedimente dermassen ausgedehnt hatte. Nachdem die Belastung der Böden entdeckt worden war, musste geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine von Abfällen stammende Belastung nach AltlV handelt. Diffuse Bodenbelastungen sind im Kataster nicht eingetragen.</p><p>Das Wallis ist mit weiteren belasteten Standorten konfrontiert, von denen manche einer aufwendigen Sanierung bedürfen, und trifft die entsprechenden Massnahmen. Der Bund ist sich bewusst, dass nicht alle Standorte gleichzeitig behandelt werden können, obwohl die Situation im Oberwallis besorgniserregend ist. Auch wenn die Arbeit der Kantone sich noch optimieren lässt, ist die bisherige Umsetzung der AltlV erfreulich: Über 700 Standorte wurden bereits saniert, darunter auch einige höchst problematische.</p><p>3. Der Bund hat bei der Festlegung der Prüf- und Sanierungswerte mit dem Kanton Wallis zusammengearbeitet. Er verfolgt die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit und ist bereit, den Kanton zu unterstützen.</p><p>Im Rahmen des Baus der Autobahn A9 führt der Kanton als Bauherr vor und während der Bauarbeiten regelmässig Analysen auf dem gesamten Abschnitt durch.</p><p>Derzeit wird der gesamte belastete Bodenaushub je nach Quecksilbergehalt entweder im Ausland thermisch behandelt und anschliessend in geeigneten Deponien gelagert, oder er wird in Inertdeponien verfrachtet. Bis die Verantwortlichkeiten feststehen, werden die Kosten für die Behandlung des Aushubmaterials zu 100 Prozent vom Bund und vom Kanton Wallis vorfinanziert.</p><p>4. Nachdem der Kanton von der Belastung der Böden erfahren hatte, traf er sogleich die notwendigen Massnahmen, um die Risiken für die Bevölkerung und die Arbeitnehmenden zu minimieren. Die Untersuchungen müssen weitergeführt werden, um das genaue Ausmass der Belastung festzustellen. Zudem müssen die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen angeordnet und die Sanierungen möglichst rasch durchgeführt werden. Bei der Autobahnbaustelle sind regelmässige Analysen vorzunehmen, damit geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden getroffen werden können.</p><p>5. Bei einer Überschreitung des Sanierungswerts richtet sich die Tragung der Kosten für notwendige Massnahmen nach dem Verursacherprinzip (Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG; SR 814.01). Nur bei einem nichtsanierungsbedürftigen belasteten Standort trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer die gesamten oder einen Teil der Mehrkosten, welche durch die Belastung infolge von Bauarbeiten entstehen, die eine Entsorgung von belastetem Material nach sich ziehen. Der Gesetzgeber legte Wert auf die Unterscheidung zwischen sanierungsbedürftigen Standorten und Standorten, die keine Massnahmen erfordern.</p><p>6. Bei einem belasteten Standort ist Artikel 32d USG massgebend für die Kostentragung. Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Das Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Zurzeit lässt sich noch nicht bestimmen, ob Ausfallkosten entstehen. Der Kanton muss zuerst die Verantwortlichkeiten klären. Danach hat er auch die Möglichkeit, eine Sicherheit nach Artikel 32dbis zu verlangen (parlamentarische Initiative Fournier 09.477).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wann und wie wurde der Bund über das Problem der Quecksilberverschmutzung informiert?</p><p>2. Zahlreiche der quecksilberverschmutzten Parzellen im Oberwallis sind bis heute nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt, obschon das Problem seit Jahrzehnten bekannt war. Hält der Bundesrat die Arbeit der Kantone in diesem Bereich für optimal?</p><p>3. Wie sieht das aktuelle Vorgehen des Bundes in diesem Dossier aus, insbesondere in Bezug auf den Bau der Autobahn A9?</p><p>4. Welches sind die Folgen für die betroffenen Personen (Einwohnerinnen und Einwohner, Arbeitnehmende usw.)?</p><p>5. Gemäss Artikel 32bbis des Umweltschutzgesetzes (USG) und gemäss der Altlastenverordnung wird die Sanierung von Grundstücken nur zu 100 Prozent durch die Verursacherin oder den Verursacher finanziert, wenn eine gewisse Menge Quecksilber pro Kilogramm vorliegt. Widerspricht dies nicht dem Verursacherprinzip? Müssen wirklich die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die für diese Verschmutzung überhaupt nicht verantwortlich sind, bis zu einem Drittel der Kosten für die Sanierung dieser Gebiete übernehmen?</p><p>6. Das USG hält in Artikel 32 Absatz 2 fest: "Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Absatz 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der Entsorgung." Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass dieser Absatz gewissen Verursachern die Möglichkeit zum Missbrauch bietet? Besteht im Falle der Lonza nicht eine gewisse Gefahr?</p>
- Quecksilberverschmutzung durch die Lonza im Oberwallis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Oberwallis ist mit einer sehr schwerwiegenden Quecksilberverschmutzung konfrontiert. Betroffen von der grössten Quecksilberverschmutzung der Schweiz sind verschiedene Grundstücke, darunter auch solche in Wohngebieten. Die Situation ist entstanden, weil das Chemiewerk Lonza (Visp) während Jahrzehnten (1930-1970) mehrere Dutzend Tonnen Quecksilber in einen Kanal geleitet hat. In der Region sind mehrere Gebiete mit sehr hoher Quecksilberkonzentration entdeckt worden. In der Folge mussten sogar die Bauarbeiten an der Autobahn A9 eingestellt werden. Vor allem aber befindet sich die betroffene Bevölkerung heute in einer äusserst unangenehmen Situation, und die Unsicherheit über die Frage, wer die Sanierungskosten trägt, bleibt bestehen. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind für diese Situation keinesfalls verantwortlich und sollen die Folgen des unverantwortlichen Handelns Dritter nicht tragen müssen. Die Frage der Gesundheit der betroffenen Personen ist ebenfalls sehr besorgniserregend.</p>
- <p>1. Die Dienststelle für Umweltschutz des Kantons Wallis hat dem Bafu am 17. Januar 2011 per E-Mail mitgeteilt, dass beim Bau der Autobahn A9 Böden mit hoher Quecksilberbelastung entdeckt worden seien. Der Kanton verlangte vom Bafu die Herleitung eines Sanierungswerts für Quecksilber in Landwirtschaftsböden, um die belasteten Böden beurteilen zu können. Daraufhin erteilten der Kanton und das Bafu der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon gemeinsam den Auftrag, diesen Sanierungswert herzuleiten. Zudem fragte der Kanton am 15. Februar 2012 und am 15. Juni 2012 beim Bafu an, ob der Kanal und das Kulturland, die mit Quecksilber belastet sind, nach der Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680) oder der Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12) zu beurteilen seien und ob die Voraussetzungen für Abgeltungen nach der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (Vasa; SR 814.681) erfüllt seien. Das Bafu antwortete, dass diese Bereiche aufgrund der AltlV zu beurteilen seien. Ob Vasa-Abgeltungen infrage kämen, lasse sich erst bestimmen, wenn die Verantwortlichkeiten geklärt seien.</p><p>2. Die AltlV ist seit 1998 in Kraft. Die Kantone mussten zunächst den Kataster der belasteten Standorte erstellen. 2007 war der Kataster des Kantons Wallis fertiggestellt. Die Quecksilberbelastung des Standorts Lonza und des Kanals war bekannt, doch wurde nicht angenommen, dass sie sich nach der Verteilung der ausgehobenen Sedimente dermassen ausgedehnt hatte. Nachdem die Belastung der Böden entdeckt worden war, musste geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine von Abfällen stammende Belastung nach AltlV handelt. Diffuse Bodenbelastungen sind im Kataster nicht eingetragen.</p><p>Das Wallis ist mit weiteren belasteten Standorten konfrontiert, von denen manche einer aufwendigen Sanierung bedürfen, und trifft die entsprechenden Massnahmen. Der Bund ist sich bewusst, dass nicht alle Standorte gleichzeitig behandelt werden können, obwohl die Situation im Oberwallis besorgniserregend ist. Auch wenn die Arbeit der Kantone sich noch optimieren lässt, ist die bisherige Umsetzung der AltlV erfreulich: Über 700 Standorte wurden bereits saniert, darunter auch einige höchst problematische.</p><p>3. Der Bund hat bei der Festlegung der Prüf- und Sanierungswerte mit dem Kanton Wallis zusammengearbeitet. Er verfolgt die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit und ist bereit, den Kanton zu unterstützen.</p><p>Im Rahmen des Baus der Autobahn A9 führt der Kanton als Bauherr vor und während der Bauarbeiten regelmässig Analysen auf dem gesamten Abschnitt durch.</p><p>Derzeit wird der gesamte belastete Bodenaushub je nach Quecksilbergehalt entweder im Ausland thermisch behandelt und anschliessend in geeigneten Deponien gelagert, oder er wird in Inertdeponien verfrachtet. Bis die Verantwortlichkeiten feststehen, werden die Kosten für die Behandlung des Aushubmaterials zu 100 Prozent vom Bund und vom Kanton Wallis vorfinanziert.</p><p>4. Nachdem der Kanton von der Belastung der Böden erfahren hatte, traf er sogleich die notwendigen Massnahmen, um die Risiken für die Bevölkerung und die Arbeitnehmenden zu minimieren. Die Untersuchungen müssen weitergeführt werden, um das genaue Ausmass der Belastung festzustellen. Zudem müssen die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen angeordnet und die Sanierungen möglichst rasch durchgeführt werden. Bei der Autobahnbaustelle sind regelmässige Analysen vorzunehmen, damit geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden getroffen werden können.</p><p>5. Bei einer Überschreitung des Sanierungswerts richtet sich die Tragung der Kosten für notwendige Massnahmen nach dem Verursacherprinzip (Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG; SR 814.01). Nur bei einem nichtsanierungsbedürftigen belasteten Standort trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer die gesamten oder einen Teil der Mehrkosten, welche durch die Belastung infolge von Bauarbeiten entstehen, die eine Entsorgung von belastetem Material nach sich ziehen. Der Gesetzgeber legte Wert auf die Unterscheidung zwischen sanierungsbedürftigen Standorten und Standorten, die keine Massnahmen erfordern.</p><p>6. Bei einem belasteten Standort ist Artikel 32d USG massgebend für die Kostentragung. Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Das Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Zurzeit lässt sich noch nicht bestimmen, ob Ausfallkosten entstehen. Der Kanton muss zuerst die Verantwortlichkeiten klären. Danach hat er auch die Möglichkeit, eine Sicherheit nach Artikel 32dbis zu verlangen (parlamentarische Initiative Fournier 09.477).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wann und wie wurde der Bund über das Problem der Quecksilberverschmutzung informiert?</p><p>2. Zahlreiche der quecksilberverschmutzten Parzellen im Oberwallis sind bis heute nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt, obschon das Problem seit Jahrzehnten bekannt war. Hält der Bundesrat die Arbeit der Kantone in diesem Bereich für optimal?</p><p>3. Wie sieht das aktuelle Vorgehen des Bundes in diesem Dossier aus, insbesondere in Bezug auf den Bau der Autobahn A9?</p><p>4. Welches sind die Folgen für die betroffenen Personen (Einwohnerinnen und Einwohner, Arbeitnehmende usw.)?</p><p>5. Gemäss Artikel 32bbis des Umweltschutzgesetzes (USG) und gemäss der Altlastenverordnung wird die Sanierung von Grundstücken nur zu 100 Prozent durch die Verursacherin oder den Verursacher finanziert, wenn eine gewisse Menge Quecksilber pro Kilogramm vorliegt. Widerspricht dies nicht dem Verursacherprinzip? Müssen wirklich die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die für diese Verschmutzung überhaupt nicht verantwortlich sind, bis zu einem Drittel der Kosten für die Sanierung dieser Gebiete übernehmen?</p><p>6. Das USG hält in Artikel 32 Absatz 2 fest: "Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Absatz 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der Entsorgung." Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass dieser Absatz gewissen Verursachern die Möglichkeit zum Missbrauch bietet? Besteht im Falle der Lonza nicht eine gewisse Gefahr?</p>
- Quecksilberverschmutzung durch die Lonza im Oberwallis
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