Obligatorische Haftpflicht. Einheitliche Regelung und Anpassungen
- ShortId
-
14.3043
- Id
-
20143043
- Updated
-
28.07.2023 15:02
- Language
-
de
- Title
-
Obligatorische Haftpflicht. Einheitliche Regelung und Anpassungen
- AdditionalIndexing
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12;48;Versicherungsvertrag;Koordination;Haftpflichtversicherung;Verkehrsunfall;Pflichtversicherung;Angleichung der Rechtsvorschriften;Haftung
- 1
-
- L04K05070202, Haftung
- L04K11100103, Haftpflichtversicherung
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L04K11100111, Pflichtversicherung
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Obligatorische Haftpflichtversicherungen sind seit Jahrzehnten ein vom Gesetzgeber namentlich bei der Regulierung neuer technischer Entwicklungen bevorzugt eingesetztes Instrument zum Schutz geschädigter Personen. Heute bestehen rund 40 bundesrechtliche Haftpflichtversicherungsobligatorien, welche nicht koordiniert, sondern im Gegenteil sehr heterogen, von Zufälligkeiten geprägt und vor allem mit erheblichen Unterschieden im Niveau des für die geschädigten Personen vorgesehenen Schutzes sind. Die damit verbundenen Ungleichbehandlungen sind stossend. Zudem hat sich diese Entwicklung in den letzten Jahren beschleunigt (erinnert sei an die Diskussionen über die Pflichtversicherung für Hundehalter oder die neueingeführten Pflichtversicherungen für Bergführer, Ärzte oder Psychologen). Aus diesem Grunde besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf in verschiedenen Punkten.</p><p>Die Massenkollisionen entziehen sich den filigranen, auf individuelle Zurechnung ausgerichteten Regeln des Haftpflichtrechts. Es bedarf deshalb eines die Besonderheiten dieser Fälle (wer auf wen aufgefahren oder gestossen wurde, lässt sich nicht beweisen) berücksichtigenden Regelwerks. Die Versicherer haben zu diesem Zweck ein Abkommen geschlossen. Da dieses die Rechte geschädigter Halter und Lenker beschneidet, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. </p><p>Ein auf Personenschäden begrenztes Obligatorium für die Privathaftpflichtversicherung dient dem Schutz von aus privaten Handlungen geschädigten Personen. Zu erwähnen ist etwa der Umstand, dass heute mehr Personen auf den Skipisten als auf den Strassen verletzt werden. Zu erwähnen sind auch der Flickenteppich kantonaler Regelungen der Schäden durch Hundebisse oder die Folgen von Fahrradunfällen nach der ersatzlosen Aufhebung der Versicherungspflicht. </p><p>Zu diesen Themen liegen Vorschläge der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht vor (ausformulierter und kommentierter Vorschlag zur Regelung dieser Punkte in einem neuen Pflichtversicherungsgesetz). Es wäre aber auch denkbar, die Regelung der Pflichtversicherungen in einem eigenen Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetzes (wie von der Expertenkommission für die Totalrevision des VVG vorgeschlagen) und die Massenkollisionen im Strassenverkehrsgesetz zu regeln.</p>
- <p>Im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Bundesrat das Anliegen der Motion aufnehmen und dem Parlament geeignete Vorschläge unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die nach Bundesrecht obligatorischen Haftpflichtversicherungen ein einheitliches, sich am Vorbild des Strassenverkehrsgesetzes orientierendes Schutzniveau für geschädigte Personen einzuführen, die gesetzliche Grundlage für die Regulierung von Massenkollisionen im Strassenverkehr zu schaffen und die Einführung einer auf die Haftung für Personenschäden begrenzten obligatorischen Privathaftpflichtversicherung zu prüfen.</p>
- Obligatorische Haftpflicht. Einheitliche Regelung und Anpassungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Obligatorische Haftpflichtversicherungen sind seit Jahrzehnten ein vom Gesetzgeber namentlich bei der Regulierung neuer technischer Entwicklungen bevorzugt eingesetztes Instrument zum Schutz geschädigter Personen. Heute bestehen rund 40 bundesrechtliche Haftpflichtversicherungsobligatorien, welche nicht koordiniert, sondern im Gegenteil sehr heterogen, von Zufälligkeiten geprägt und vor allem mit erheblichen Unterschieden im Niveau des für die geschädigten Personen vorgesehenen Schutzes sind. Die damit verbundenen Ungleichbehandlungen sind stossend. Zudem hat sich diese Entwicklung in den letzten Jahren beschleunigt (erinnert sei an die Diskussionen über die Pflichtversicherung für Hundehalter oder die neueingeführten Pflichtversicherungen für Bergführer, Ärzte oder Psychologen). Aus diesem Grunde besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf in verschiedenen Punkten.</p><p>Die Massenkollisionen entziehen sich den filigranen, auf individuelle Zurechnung ausgerichteten Regeln des Haftpflichtrechts. Es bedarf deshalb eines die Besonderheiten dieser Fälle (wer auf wen aufgefahren oder gestossen wurde, lässt sich nicht beweisen) berücksichtigenden Regelwerks. Die Versicherer haben zu diesem Zweck ein Abkommen geschlossen. Da dieses die Rechte geschädigter Halter und Lenker beschneidet, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. </p><p>Ein auf Personenschäden begrenztes Obligatorium für die Privathaftpflichtversicherung dient dem Schutz von aus privaten Handlungen geschädigten Personen. Zu erwähnen ist etwa der Umstand, dass heute mehr Personen auf den Skipisten als auf den Strassen verletzt werden. Zu erwähnen sind auch der Flickenteppich kantonaler Regelungen der Schäden durch Hundebisse oder die Folgen von Fahrradunfällen nach der ersatzlosen Aufhebung der Versicherungspflicht. </p><p>Zu diesen Themen liegen Vorschläge der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht vor (ausformulierter und kommentierter Vorschlag zur Regelung dieser Punkte in einem neuen Pflichtversicherungsgesetz). Es wäre aber auch denkbar, die Regelung der Pflichtversicherungen in einem eigenen Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetzes (wie von der Expertenkommission für die Totalrevision des VVG vorgeschlagen) und die Massenkollisionen im Strassenverkehrsgesetz zu regeln.</p>
- <p>Im Rahmen der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Bundesrat das Anliegen der Motion aufnehmen und dem Parlament geeignete Vorschläge unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die nach Bundesrecht obligatorischen Haftpflichtversicherungen ein einheitliches, sich am Vorbild des Strassenverkehrsgesetzes orientierendes Schutzniveau für geschädigte Personen einzuführen, die gesetzliche Grundlage für die Regulierung von Massenkollisionen im Strassenverkehr zu schaffen und die Einführung einer auf die Haftung für Personenschäden begrenzten obligatorischen Privathaftpflichtversicherung zu prüfen.</p>
- Obligatorische Haftpflicht. Einheitliche Regelung und Anpassungen
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